.... vs 1814 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. für die Aktien der Pfälzischen Maximiliansbahn und 4 % für die Aktien der Pfälzischen Nordbahnen) bis Ende 1904, ausserdem aber übernahm der Staat die Garantie ab 1. Jan. 1870 bis Ende 1904 für 5 % Präcipualbezüge für die Aktien der Pfälzischen Ludwigsbahn u. für 1 % für die Aktien der Maximiliansbahn. Es waren demnach die Ludwigsbahn-Aktien mit 9 %, die Maximiliansbahn-Aktien mit 5½ % und die Nord- bahn-Aktien mit 4 % jährlich garant. Die Zinsgarantien sind am 31./12. 1904 erloschen. Rückkauf des Staates: Vom 1. Jan. 1905 ab konnte der Staat jederzeit das ganze Besitztum der drei vereinigten Ges. erwerben, er hatte dafür diejenige Summe zu zahlen, welche auf dem Baukonto jeder der drei Ges. verzeichnet ist, abzüglich der von ihm geleisteten Bauzuschüsse und event. der Anlehensreste, ferner unter Hinzufügung desjenigen Betrages, den die Aktionäre in dem vorletzten Betriebsjahre an Zinsen. Präcipuen und Dividenden bezogen haben. Macht der Staat von dem ihm zustehenden Rückkaufsrecht keinen Gebrauch und werden anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen. so erlöschen die Betriebs-Konc. der einzelnen Ges. am 1./1. 1969. Ende Juni 1903 erklärte die bayer. Staatsregierung, von dem Rechte der Verstaatlichung vorerst keinen Gebrauch zu machen. Im April 1904 ist dieselbe jedoch in Verhandlungen über den freihändigen Ankauf der Bahnen in der Weise eingetreten, dass sie die Geneigtheit ausgesprochen hat, das Gesamtbesitztum der Pfälzischen Bahnen zum 1./1. 1905 zu erwerben. Die Regier. bot für die Bahnen einen erheblich geringeren Preis, als er sich nach den Fusionsgrundlagen ergeben würde. Auf Grund der Fusionsverträge würde sich der Rückkaufspreis für die 3 pfälzischen Eisen- bahnen auf etwas über M. 245 500 000 stellen, wogegen die bayerische Staats-Regierung für die Überlassung der Bahnen nur eine Gesamtabfindung von M. 237 190 000 zahlen wollte; das ist also M. 8 310 000 weniger als sie auf Grund der Fusionsverträge zu vergüten gehabt hätte. Die ord. G.-V. v. 29./4. 1904 lehnte in unverbindlicher Vorabstimmung das Regierungs-Angebot ab; eine 18./7. 1904 stattgefundene ausserord. G.-V. beschloss definitive Ablehnung des staatl. Angebots, dagegen Annahme des Antrags Dr. Zapf; derselbe lautet: Der Gesamtpreis für die Einlösung der Pfälz. Eisenbahnen per 1./1. 1905 berechnet sich nach den Fusionsbestimmungen auf M. 246 211 817.60. Dieser Gesamtpreis setzt sich zus. durch die Übernahme der am 1./1. 1905 noch vorhandenen Anlehensreste der drei Gesellschaften mit M. 153 744 400, sowie durch Hinauszahlung des Restes mit M. 92 467 417.60 an die Gesellschaften. Der bayerische Staat übernimmt am 1./1. 1909 das gesamte Eigentum der Pfälz. Ludwigsbahn, der Pfälz. Maximiliansbahn und der Pfälz. Nordbahnen gegen diesen Preis mit der Abänderung, dass die in den Jahren 1905, 1906, 1907 und 1908 sich ergebenden Amortis.-Beträge der Prior.-Anlehen mit zus. M. 8 346 900 nicht den Gesellschaften, sondern dem Staate gutkommen sollen, sodass derselbe statt der vorbezeichneten Reste von M. 153 744 400 nur zu übernehmen hat den Betrag von M. 145 397 500. Die Zahlung des für die Aktien zu entrichtenden Betrages von M. 92 467 417.60 erfolgt am 1./1. 1909 in 3½ % bayer. Staatsobligationen, welche von den Gesellschaften al pari angenommen werden. Werden in den Jahren 1905 bis 1908 einschliesslich mit Genehmigung der K. Staatsregierung weitere Prior.-An- lehen von den Gesellschaften aufgenommen, so wird der Betrag dieser Anlehen vom Staate ebenfalls übernommen. Der zur Zeit des Überganges des Gesellschaftseigentums vorhandene Versicherungsfonds wird zwischen Staat und Gesellschaften im Verhältnis von 3: 1 verteilt. Der R.-F. sowie der R.-F. zur Verfügung der Verwaltung verbleiben den Gesellschaften, wogegen diese ausschliesslich die Aufbringung der rückständigen halbjährigen Aktienzinsen im Betrage von M. 1 034 359.22 übernehmen; die auf das letzte Quartal des Jahres 1904 treffende Zinsquote der Prioritäten mit M. 1 388 253.51 wird unter den Ausgaben des Jahres 1904 verrechnet. Die bayer. Staatsregierung nahm das An- gebot (Gesetz v. 7./12. 1905) an. Die von den drei Gesellschaften ausgegebenen Prior.- Anleihen werden nach dem Stande vom 1./1. 1909 als Staatseisenbahnschuld zur Ver? zinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Die G.-V. v. 6./5. 1908 ermächtigte die Verwaltung zum Abschluss einer) Vereinbarung mit der bayrischen Staatsregierung, wonach bei Übernahme des Va der Pfälzischen Eisenbahnen durch den Staat die Liquidation in Anwendung des § b. des H.-G.-B. unterbleibt, weil dadurch eine wesentliche Erleichterung der Schlussa rechnung ermöglicht werden wird. Die bei dem Übergang sich ergebenden Ra sollen zusammen mit den den Aktionären gehörenden Rücklagen u. dem letzten Div.schein zur Auszahlung gelangen, worüber eine zweite und letzte G.-V. zu bestimmen haben wird. Die letzten Verhandlungen und Vorschläge bleiben dem A.-R. überlassen. pachl: Aktienkapital: M. 50 269 714.28, und zwar: a) Ludwigsbahn (Ludwigshafen- Bex fl. 11 659 000 = M. 19 986 857.14 in 23 318 Aktien à fl. 500 mit 9 % staatlicher „ bis Ende 1904; b) Maximiliansbahn: fl. 6 775 000 = M. 11 614 285.71 in 13 550 690 00 à fl. 500 mit 5½ % staatlicher Garantie bis Ende 1904; c) Nordbahnen: fl. 10 700. =– M. 18 668 571.43 in 21 780 Aktien à fl. 500 mit 4 % staatlicher Garantie bis 3 1 die Die garantierten Zinsen (4, 4½, 4 %) sind halbjährlich zahlbar 1. Jan. und 1. Jull, Präcipuen und event. Dividende nacli der G.-V. tierung Prioritätskapital: Am 1. Okt. 1907: M. 203 663 305 aller drei Bahnen nach K 1865, im Jahre 1895 der noch auf süddeutsche Gulden lautenden Anleihen von 1848 Garaßfd sowie der Neu-Em. der letzten Jahre bis inkl. 1906. Die Zs. genossen staatlicho 5 etrl, bis 31./12. 1904. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Der Stand nach der letztjährigen Amort. am 1./10. 1907 noch M. 164 217 200, welche sich wie folgt verteilen: