Prtüssische Pfalbriof- hant BERLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. Juni 1862 Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Aktien-Kapital . . . 18, 000, oo0 Mark Reserven u. Vorträge. „% 7,388, 4421 Mark Gewährte Darlehen.. 320, ooo, ooo Mark Verausgabte „% ca. 310, 000, 000 Mark vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer Darlehen bestehen an allen grösseren deutschen Plätzen. Der Verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt dureh die Mehrzahl der deutschen Banken und Eankfrmen. Geschäftskreis der Bank nach Massgabe des Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender bypothekarischen Darlehen innerhalb des Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- Obli- Deutschen Reiches. Die Darlehen werden aus- gationen, Kleinbahnen- Obligationen, auf Grund schliesslich zur ersten Stelle nach Massgabe der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen eines von der Bank aufgestellten Prospektes Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal- gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in Obligationen der Bank werden an den Börsen Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Be- und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fa- sowie einer Reihe anderer deutscher Staats- briken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, institute und Notenbanken zur Beleihung zu- Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche Weinberge, gelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen sowie alle anderen OÖbjekte, für welche ein Bestimmungen von Lebens- Versicherungs- dauernd gesicherter Ertrag nicht Bachwe gesellschaften und Berufsgenossenschaften bar ist. erworben, ferner als Heiratskautionen für 3 Lombardierung von erststelligen Hypotheken. Offlziere, sowie als Lieferungskautionen bei 3. Gewährung von unkündbaren Darlehen an einer Reihe staatlicher Verw altungen und Preussische Körperschalten des öffentlichen den Kassen der grösseren deutschen Städte Rechts, wie Provinzen, Kreise, politische und verwendet werden. kirchliche Gemeinden, öfkentliche Genossen- Die Kommunal-Obligationen der Bank sind schaften und Landesmeliorationen, oder an mündelsicher. Dritte gegen Uebernahme der vollen Gewähr- Die Kleinbahnen-Obligationen werden an leistung durch eine solche Körperschaft. der Berliner Börse notiert. 4. Gewährung von unkündbaren Darlehen an 6. Gewährung von vorübergehenden Vorschüssen Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- an Kommunen und kommunale Sparkassen. schen Reiches: 7. Kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von a. gegen volle Gewährleistung durch eine Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter deutsche Körperschaft des öffentlichen Ausschluss von Zeitgeschäften. Rechts, 8. Beleihung von börsengängigen Wertpapieren b. gegen erststellige hypothekarische Ver- nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich Füraps der kesafs ate ae? aessaden aasfe un 7 c gegen erststellige hypothekarische Ver- 9 Deposten- Scheck-Verkehr. bfändung der Bahn innerhalb der Her- 10. Verwahrung von Effekten, Hypotheken- stellungskosten, mithinzutretenderteilweiser dokumenten ete. und Einziehung von Kapital Gew ährleistung durch eine deutsche Körper- und Zinsen. Vermietung von Tresorfächern schaft des öffentlichen Rechts. in den Tresoranlagen der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichnete Gessbäftsweige sowie über die einzelnen Gssde der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt.