**27— = 2――――= Internafionaler Uerband Transportversicherunh Von Post- U. Fisenbahn-Wertsendungen. Witglieder: Berliner Land- und Wasser-Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, Internationaler Lloyd. Versicherungs-Actien-Geseltschaft in Berlin, Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Sreslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, 5 büsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Fluss- und Land- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, ― Unfall- und Glas-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Franks- urt a. M., Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Wiiheima in Magdeburg, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Magdeburg, Bayerischer Llod, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in München, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in M.-Gladhach, K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, a-=――― K, K. priv. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ in Wien, Wiener Rückversicherungs-Gesellschaft in Wien. Die einzelnen Verbands-Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von Post-Wert-Sendungen, als: * Ettekten (geidwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, Silber und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst verarbeite), Bijouterien, Edel- steine und echte Perlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- seeischen Ländern. – Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands- Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die Gefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solche bei den meisten überseeischen Q Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. ――― Die umfangreichen Garantie-Mittel ermöglichen den Verbands-Gesellschaften die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. — Die postalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- port-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. – Nach dem Postgesetze für das Deutsche Reich ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswürtigen Beförderungsanstalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ausprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. — Die Versicherung der Post-Transporte bel den Gesellschaften des Iinter- mationalen Verbandes bietet also an Vorteilen: Billigere Prämien, Weitergehende Haftpflicht, = Ermöglichung des Versands hoher Summen in einer Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regulierung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gese und deren Vertretern zu erfahren. ―――――――― Uschaften ―――§