709 . Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. men habe, dass eine erhebliche Vergrösserung der Werke nötig sei. Die dafür erforder- chen ca. M. 40 000 000 könnten aber bis 1915 nicht amortisiert werden. Die Ges. schloss deshalb im Dez. 1906 ein Zusatzabkommen zu dem Vertrage mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3 bezw. 1./4. 1899, wonach sich die Lage der Berliner Elektrizitätswerke insofern wesentlich verbessert hat, als an die Stelle unsicherer Bestimmungen eine klare Rechts- nkgge getreten ist. Während die Stadt bisher das Recht gehabt hätte, zum 1. Okt. 1915 den Vertrag mit der Ges. als beendet zu erklären und die Beseitigung der Strassenanlagen zu verlangen, muss die Stadt nach dem neuen Vertrage im Jahre 1915 den Vertrag entweder fortsetzen oder die Anlagen zum Buch- oder Schätzungswert übernehmen, wobei sie bis zum Jahre 1930 in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren den Vertrag kündigen kann. Die Ges. hat dagegen die Verpflichtung übernommen, nach 1915 jährl. 5 % (bisher 3½ %) ihrer Anlagen abzuschreiben. Wenn also die Stadt im Jahre 1915 von ihrem Übernahmerecht Gebrauch macht, muss sie für die Anlagen einen entsprechenden Gegenwert zahlen; macht sie aber erst später von diesem Rechte Gebrauch, so verringert sich allerdings dieser Gegenwert ent- voprechend den höheren Abschreibungen nach 1915, die indes nur die genannten Anlagen, nicht die Grundstücke und Gebäude betreffen; der Ges. verbleibt aber in der Zwischenzeit der stetig steigende Ertrag aus dem Betriebe. Die Ges. verpflichtete sich Veränderungen des Krafttarifs im Weichbilde von Berlin nur mit Genehmigung des Magistrats vorzu- nehmen, die für den Lichttarif ohnehin bereits vorgeschrieben ist. Endlich verpflichtete sich die Ges., falls die Stadt 1915 die Innenwerke übernimmt, aber nicht die Aussenwerke, auf ihr Verlangen ihr 5 bis 10 Jahre Elektrizität zu liefern z. heutigen Nettopreise des Bahnstromes, reguliert durch eine Kohlenklausel. Wegen Erhöhung des A.-K. lt. G.-V. v. 3. u. 5./1. 1907 zwecks Ausführung dieser Anlagen siehe bei Kapital. Das Bauprogramm umfasste den Neu- bau einer Primärstation von 15 000 HP. in Rummelsburg, die Erweiterung der Zentrale Moabit um eine ebenso grosse Leistung, den Um- u. Neubau mehrerer Unterstationen u. die Ergänzung des Leitungsnetzes, welche Neuanlagen bezw. Vergrösserungen bis zum Herbst 1907 ausgeführt wurden. QAluns den Verträgen mit der Stadtgemeinde Berlin, genehmigt durch die G.-V.-Beschlüsse VvV., 10./1. bezw. 9./2. 1899 sowie 3. u. 8./1. 1907 sei noch speziell hervorgehoben, dass die Ges. der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten hat, welche 10 % der in bestimmter Weise zu berechnenden Bruttoeinnahmen aus der Lieferung von Elektrizität beträgt. Ausser dieser Bruttoabgabe ist alljährlich ein Anteil am Reingewinn des Unter- nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Anteil beträgt 50 % von dem sich bilauzmässig ergebenden Reingewinn über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 u. 50 % vom Rein- gewinn über 4 %, soweit das A.-K. M. 20 000 000 übersteigt. Vom 1./10. 1915 ist die Stadt- gemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berliner Elektrizitäts-Werke einschliesslich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschliesslich der Patente u. Patentnutzungen, zum Eigentum zu übernehmen und, falls sie von diesem Übernahme- recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitätswerke im Umkreise von Berlin (jedoch night Teile derselben) unter den gleichen Bedingungen wie vor angegeben zu erwerben. Der Übernahmepreis zum 1./10. 1915 ist nach Wahl der Stadtgemeinde der Buchwert oder Taxwert. Der vorhandene Ern. F. ist bei der Feststellung des Übernahmepreises nicht zu berücksichtigen u. fällt an die Stadtgemeinde. In dem im Januar 1907 genehmigten Zusatzabkommen ist folgendes bestimmt: Die Bestimmungen des § 4 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 über die Leistungsfähigkeit der Werke werden aufgehoben. Die Berliner Elektrizitäts-Werke ver- sich, nach näherer Massgabe der Bestimmungen der §§ 6 u. 12 des Vertrages, lektrizität für Licht u. sonstige, insbesondere auch Kraftzwecke zu liefern u. die Werke . zu erweitern, u. zwar in dem Umfange, dass sie jeglichem im Weichbilde von 1 4 Irfornetenden Bedürfnisse genügen. Der § 12 Absatz 6 des Vertrages vom 14./3. bezw. erhält folgende Fassung: Die Bedingungen u. Tarife über Lieferung von Elektrizität b als Beleuchtungszwecke setzt die Ges. fest; jede Veränderung der Grundpreise a der Zustimmung des Magistrats. Die Berliner Elektrizitäts-Werke verpflichten . Berlin, falls diese im Jahre 1915 bei Beendigung des Vertragsverhältnisses „Oberspree“ nicht übernehmen sollte, auf Verlangen auch über das Jahr 1915 3 längstens bis zum 1./10. 1925 Elektrizität aus diesem Werke, u. zwar in dem- Mia 1 ange zu liefern, als solche zuletzt vor dem 1./10. 1915 aus diesem Werke an erlin belegenen Unterstationen geliefert worden ist. Die Stadtgemeinde hat ihr Lieferung von Elektrizität bis zum 1./10. 1913 zu erklären. Macht sie von 53 Gebrauch, so ist sie zur Abnahme der oben bezeichneten Elektrizitätsmenge von 5 Jahren, d. h. also bis zum 1./10. 1920 gebunden; kündigt die Stadt- 3 1 Lieferungsabkommen nicht bis zum 1./10. 1918, so verlängert es sich bis . 1 25. Die neu zu errichtenden Stationen sollen, wenn nicht der Magistrat ein „ er oder ausdrücklich genehmigt, so eingerichtet u. betrieben werden, dass sie „ zur Versorgung Berlins oder nur zur Versorgung ausserhalb Berlins gelegener dienen. Die von den Berliner Elektrizitäts-Werken erbaute, zur Versorgung A immte ausserhalb des Weichbildes belegene Station Rummelsburg soll ebenso rechtlich 3 für die Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb belegene Stationen ― M3 Innenstationen“ im Sinne des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 behandelt acht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus § 31 Absatz 1 des Vertrages nur