Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 7„3 Einnahme weniger als M. 100 000 beträgt. Die Abgabe soll, sobald die Brutto-Einnahme M. 100 000 erreicht hat, bezw. übersteigt, für je M. 50 000 Mehreinnahme um je ½ % er- höht werden, bis zu einem Höchstbetrage von 8 %. Die Stadtgemeinde Essen ist berechtigt, auch während der Vertragsdauer, und zwar zum erstenmal nach Ablauf des zehnten Be- triebsjahres, das Elektricitätswerk für eigene Rechnung zu übernehmen. Will sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten drei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzug kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3½ % und in den letzten 10 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event. in den weiter folgenden jährlich um 4 % jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.: Von folgenden Gemeinden hat die Ges. das aus- Schliessliche Recht zur Benutzung der Strassen u. Plätze zur Leitung u. Abgabe elektr. Stroms durch Vertrag erworben: Stoppenberg, Caternberg, Frillendorf, Huttrop, Leithe, Schonnebeck, Rotthausen, Heissen, Mülheim-Ruhr, Meiderich, Rüttenscheid, Alstaden, Kray, Laupendahl, Gladbeck, Rellinghausen, Borbeck, Hamborn, Bredeney, Mintard, Holten, Gelsenkirchen, Benrath, Werden, Kettwig, Wülfrat, Mettmann, Heisingen, Heiligenhaus, HZilden, Steele, Menden, Raadt u. Hiesfeld. 1908 bezw. 1909 werden angeschlossen: Sterk- rade, Buchhausen, Walsum, Angermund, Huckingen, Lintorf, Ratingen. Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen und laufen von 25 bis zu 50 Jahren. Für die Ge- meinden ist gegen die Einräumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden u. Privaten elektr. Strom für Licht- u. Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabelnetz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweil. Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur Käufl. Übernahme des Miederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für dig einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 J ahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge dem Hafen Ruhrort, mit der Königl. Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- errain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von „ u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durch- gangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Ge- meinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Ge. meinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. 0 % M. 30 000 000 in 30 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 2 500 000, erhöht lt. G.-V. Bes 1900 um M. 1 250 000 in 1250 ab 1./7. 1900 div.-ber. Aktien, übernommen von der 17 3 Ges. für elektr. Unternehm. in Frankf. a. M. zu 105 %. Die erhebliche Ausdehnung er 8 erforderte die Flüssigmachung weiterer Mittel, dieselben wurden zunächst durch 3 Wa nahme eines Bankkredits gewonnen. Zur Abstossung von durch Vergrösserung entstandenen Bankschulden u. Verstärk. der Betriebsmittel lt. G.-V. v. 28./12. 1901 zu pari öhung um M. 250 000 in 250 ab 1./1. 1902 div.-ber. Aktien à M. 1000, übernommen Diee% . Stempelkosten von der Deutschen Ges. f. elektr. Unternehm. in Frankf. a. M. Ein 1 22./12. 1903 erhöhte das A.-K. um M. 6 000 000 in 6000 ab 1./1. 1904 pro rata 3 „ div.-ber. Aktien, angeboten den Aktionären 23./12. 1903 bis 5./1. 1904 zu 103 %, Kapfzs itig begeben zu 130 %; seit 1905 voll eingezahlt. Die G.-V. v. 14./3. 1906 erhöhte das M. 5 000 000 M. 20 000 000 (auf M. 30 000 000) in 20 000 neuen Aktien mit Div.-Recht für 5 000 000 3 gezahlt) ab 1./7. 1906, für M. 15 000 000, pro rata der Einzahl. ab 1./4. 1906. Gegenwert 0 0 gezahlt), von diesen neuen Akt. erhielt die Ges. für elektr. Unternehm. als Raf M. 3 853 000 der Essener Ges. überlassene Aktien der A.-G. Elektrizitätsw. Berg- und bot sie hl 6. oben). M. 15 000 000 mit 25 % Einzahl. übernahm ein Konsortium zu pari den Aktinnären 2:3 v. 20./4.–5./5. 1905 zu 102.25 % zuzügl. 4 % Stück-Zs. zum