abg „.. 3 1946 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ete. Herstellung der Verbindung mit dem der Aufschliessung harrenden westlichen Teil von Charlottenburg ist neben der Stadtgemeinde die Neu-Westend A.-G., an der mit den daran grenzenden Grunewaldflächen der Königl. Forstfiskus interessiert. Die genannte Ges. hat mit Zuhilfenahme der von den übrigen Interessenten zu leistenden Beiträge die Garantie für Fehlbeträge im Betrieb einschl. der Verzinsung und Amortis. der auf- gewendeten Kapitalien übernommen. Die elektr. Energie liefert das eigene Kraftwerk in der Trebbiner Str. mit 3 Dampf- dynamos von je 900–1200 PS. und 2 solchen von je 1200– 1500 PS.; 1907– 1908 durch 2 Dampfturbinen von je 3000 PS. erweitert. Ein zweites Kraftwerk soll in Westend erbaut werden, zu welchem Zwecke ein 21,5 ha grosses Gelände erworben wurde. Vor- handen exkl. Flachbahn Ende 1908 124 Motorwagen, 94 Anhängewagen, 25 weitere Wagen kommen 1909 zur Ablieferung. Zahl der Angestellten u. Arb. 1 422. Beförderte Personen inkl. Flachbahn 1902–1908: 20 041 004, 32 136 112, 35 220415, 38 024 864, 41 599 455, 45 818 581, 48 646 376, Fahrgeldeinnahme M. 2 415 564, 3 818 077, 4 163 800, 4 499 147, 4 987 285, 5 540 139 6 020 157 (die Hoch- u. Untergrundbahn wurde ab 18./2.1902 successive eröffnet). Um den Betrieb der Bahn unter Verwertung ihrer Erfahrungen einrichten und entwickeln zu können, hatte die den Bau ausführende Firma Siemens & Halske A.-G. sich die selbständige Führung des Betriebes für das erste volle Betriebsjahr (1902) vor- behalten. Sie gewährleistete der Ges. für dieses Betriebsjahr eine Minimalverzinsung von 4 % des für die eigentliche Bahnanlage zur Verwendung gelangten Kapitals. Seit 1./1. 1903 führt die Ges. den Betrieb selbst. gaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, und zwar insbesondere eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 12 049 qm vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- gebühren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 36 147 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 eingetragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr: nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich. Das Entgelt für die Flachbahn Warschauer Brücke-Zentralviehhof entspricht den für Flachbahnen fest- gestellten Sätzen (8 % der Bruttoeinnahme). 9 innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- * . 0 „ ―― dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: /3 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Platz-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 8/6 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark e % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen, Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches die Untornehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke ―