8. ― ――――― 66.... Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 2091 Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlung mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp., jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstell. des ersten Kabels wurde s. Z. ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 See- meilen = 7681 km beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Koncession der 1. ÖOkt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. – Auf Anregung des Reichspostamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, besonders im Herbste, entstehenden Anhäufgn. die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als erforderlich erachtete, wurde die Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Mit dem Reichspostamte sind unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung er- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Koncession des deutschen Reiches ist bis 31./12 1944 verlängert worden. Das zweite Kabel wurde Anf. Juni 1904 vollendet (4266 See- meilen = 7913 km). Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konc. erlischt oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konc. aus einem der aufgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, ganz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25./26./4. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den früheren Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich der Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 bis 31./12. 1904k eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, voraus- gesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren u. New York und damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New York betriebsfähig hergestellt ist, eine feste Vergüt. von jährl. M. 1 710 000. Diese Vergüt. ist 1905 um M. 90 000 gekürzt, minderte sich 1906 um M. 60 000 u. 1907 um M. 30 000, so dass zu zahlen waren 1905 M. 1 620 000, 1906 M. 1 650 000, 1907 M. 1 680 000. Von der Vergütung sind jährl. M. 150 000 bezw. M. 300 000 ausschliesslich zur Unterhaltung des 2. Kabels bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu einem besonderen Unterhaltungsfonds für das 2. Kabel anzusammeln, der zinsbar an- zulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuzuschlagen sind. Reicht der Betrag von M. 150 000 bezw. M. 300 000, auch unter Zuhilfenahme des genannten Fonds, zur Unter- haltung des 2. Kabels nicht aus, so hat die Ges. das Fehlende aus eigenen Mitteln zu- zuschiessen. Diese Zuschüsse können später aus den Mitteln des besonderen Unter- haltungsfonds wieder gedeckt werden. Von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren betriebsfähig hergestellt ist, erhält das Reich für jedes im Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einerseits und Nordamerika und dessen Hinterländern ander- seits beförderte vollbezahlte Wort einen Gebührenanteil von 16 Pfg. von der Kabelrate. Die nach Abzug dieses Anteils verbleibende Einnahme aus den ersten vollbezahlten 3 750 000 Wörtern (zu M. 1 für das Wort gerechnet) fliesst der Ges. zu welche hieraus die sonstigen Abgaben zu decken hat. Von der Einnahme aus dem diese Wortzahl über- steigenden, vollbezahlten Verkehr erhält das Reich ausser dem Anteil von 16 Pfg. noch einen weiteren Anteil von 50 Pfg. für das Wort, bis die Zahl von 7 170 000 vollbezahlten Wörtern (zu M. 1 für das Wort gerechnet) erreicht ist; darüber hinaus kommt der be- sondere Anteil des Reiches von 50 Pfg. wieder in Wegfall. Sollte für bevorzugte Telegramme eine höhere Gebühr als M. 1 eingeführt werden, so findet eine verhältnismässige Erhöhung des dem Reiche zustehenden Anteils von 16 Pfg. bezw. 50 Pfg. statt, ebenso eine verhältnismässige Herabsetzung, falls die auf das Kabel entfallende Gebühr infolge einer allgemeinen Tarifermässigung unter den Satz von M. 1 für das vollbezahlte Wort hinabgehen sollte. In diesen Fällen ist die Zahl von M. 3 750 000, bezw. 7 170 000 Wörtern als erreicht anzusehen, sobald die Ein- nahmen aus dem vollbezahlten Verkehr den Betrag von M. 3 750 000 bezw. M. 7 170 000 erreicht haben. Der Kabelbetriebsvertrag erlischt mit Ablauf der Konc. u. vor diesem Zeitpunkt, wenn u. insoweit die Konc. v. 28./5. 1899 bezw. der Nachtrag v. 24./4. 1902, zurückgenommen wird.