Prtüssische Pfandbrief-Bank BERLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Aktien-Kapital. .. . 28, o00, ooo Mark Reserven u. Vorträge. .. 7, 007, oé54 Mark Gewährte Darlehen . . ca. 356, ooo, ooo Mark Verausgabte Emissionspapiere ca. 346, ooo, oèoo Mark Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung von Darlehen bestehen an allen grösseren deutschen Plätzen. Der Verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankflrmen. Geschäftskreis der Bank nach Massgabe des Hypothekenbank-Gesetzes vom 13- Juli 1899: 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren gationen, Kleinbahnen-Obligationen, auf Grund hypothekarischen Darlehen innerhalb des der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Deutschen Reiches. Die Darlehen werden aus- Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal- Schliesslich zur ersten Stelle nach Massgabe Obligationen der Bank werden an den Börsen eines von der Bank aufgestellten Prospektes zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf sowie einer Reihe anderer deutscher Staats- landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Be- institute und Notenbanken zur Beleihun g zu- leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fa- gelassen. Sie dürfen nach den gesetzli chen briken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Bestimmungen von Lebens-Versicherungs- Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche Weinberge, gesellschaften und Berufsgenossenschaften sowie alle anderen Objekte, für welche ein erworben, ferner als Heiratskautionen für dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweis- Offlziere, sowie als Lieferungskautionen im bar ist. Bereiche der Reichs-Post- und Telegraph en- 2. Lombardierung von erststelligen Hypotheken. verwaltung und der einzelnen Preussischen 3, Gewährung von unkündbaren Darlehen an Staatsministerien unterstehenden Verwal- Preussische Körperschaften des öffentlichen tungen benutzt werden. Sie sind als Lieferungs- Rechts, wie Provinzen, Kreise, politische und kaufionen ferner verwendbar bei der Mehr- kirchliche Gemeinden, öffentliche Genossen- zahl der Preussischen Provinzial-Verwaltungen schaften und Landesmeliorationen, oder an und den Kassen der grösseren dentschen Dritte gegen Uebernahme der vollen Gewähr- Städte. leistung durch eine solche Körperschaft. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind 4. Gewährung von unkündbaren Darlehen an kie „„ 8 hal Pauß Die Kleinbahnen-Obligationen werden an % innerhalb des Deut- der Berliner Börse notiert. %% %% 6. Gewährung von vorübergehenden Vorschasg en a. gegen volle Gewährleistung n Kommunen und kommunale Sparkassen. deutsche Körperschaft des öffentlichen 3 3 Rechts, 63 35 b. gegen erststellige hypothekarische Ver- V Zeifes „ pfändung der Bahn bis zur Hälfte bezw. drei 3 Fünfteile der Herstellungskosten, Beleihung von börsengängigen Wertpapieren c. gegen erststellige hypothekarische Ver- nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich pfündung der Bahn innerhalb der Her- aufgestellten Anweisung. stellungskosten, mit hinzutretender teilweiser 9. Depositen- und Scheck-Verkehr. Gewährleistung durch eine deutsche Körper- 10. Verwahrung von Effekten, Hypotheken- = schaft des öffentlichen Rechts. dokumenten etc. und Einziehung von Kapital 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender und Zinsen. Vermietung von Tresorfächern Hypotheken - Pfandbriefe, Kommunal- Obli- in den Tresoranlagen der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt.