— Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 7 M. 4 512 000 an Berggeist u. M. 10 454 541 an das Solinger Werk. Ferner besitzt die Ges. M. 204 000 Anteile der Elektrizitätswerke Wermelskirchen G. m. b. H., M. 1 000 000 Aktien der Rhein. Bahngesellschaft in Düsseldorf; M. 590 000 Aktien der Paderborner Elektrigzitäts- werk- u. Strassenbahn-A.-G., Paderborn. Vertrag mit der Stadt Essen: Der von der Elektrizitäts-Akt.-Ges. vorm. W. Lahmeyer & Co. in Frankf. a. M. übernommene, vom Dez. 1897 bis Januar 1898 datierte Vertrag mit der Stadt Essen gibt der Ges. auf 40 Jahre das Recht, die städtischen Strassen u. Plätze zur Leitung elektr. Energie zu benutzen. Nach Ablauf des Vertrages ist die Stadt berechtigt, das Elektrizitätswerk gegen Zahlung des Taxwertes zu übernehmen, wobei das innerhalb des Stadtgebietes liegende Leitungsnetz kostenlos in den Besitz der Stadt über- geht. Die Ges. ist verpflichtet, der Stadtgemeinde Essen 5 % der Brutto-Einnahme, welche aus der Lieferung elektrischer Ströme und aus der Vermietung elektr. Einricht. durch das Elektrizitätswerk innerhalb des Stadtgebietes erzielt wird, zu entrichten, solange diese Brutto- Einnahme weniger als M. 100 000 beträgt. Die Abgabe soll, sobald die Brutto-Einnahme M. 100 000 erreicht hat, bezw. übersteigt, für je M. 50 000 Mehreinnahme um je ½ % er- höht werden, bis zu einem Höchstbetrage von 8 %. Die Stadtgemeinde Essen ist berechtigt, auch während der Vertragsdauer, und zwar zum erstenmal nach Ablauf des zehnten Be- triebsjahres, das Elektrizitätswerk für eigene Rechnung zu übernehmen. Will sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten drei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzue kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3 % und in den letzten 10 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event, in den weiter folgenden jährlich um 4 %, jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.: Von folgenden Gemeinden hat die Ges. das aus- schliessliche Recht zur Benutzung der Strassen u. Plätze zur Leitung u. Abgabe elektr. Stroms durch Vertrag erworben: Stoppenberg, Caternberg, Frillendorf,. Huttrop, Leithe, Schonnebeck, Rotthausen, Heissen, Mülheim-Ruhr, Meiderich, Rüttenscheid, Alstaden, Kray, Laupendahl, Gladbeck, Rellinghausen, Borbeck, Hamborn, Bredeney, Mintard, Holten, Gelsenkirchen, Benrath, Werden, Kettwig, Wülfrat, Mettmann, Heisingen, Heiligenhaus, Hilden, Steele, Menden, Raadt u. Hiesfeld. 1908 bezw. 1909 werden angeschlossen: Sterk- rade, Buchhausen, Walsum, Angermund, Huckingen, Lintorf, Ratingen. Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen und laufen von 25 bis zu 50 Tahren. Für die Ge- meinden ist gegen die Einräumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden u. Privaten elektr. Strom für Licht- u. Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabelnetz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweil. Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käufl. Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für die einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 159 ahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Königl. Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durch- gangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Ge- meinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Ge- meinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwischen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem Landkreis Solingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normalspurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen überträgt. Der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Die Kosten belaufen sich für die sämtl. Strecken