736 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 5) Die Unterstation St. Pauli, auf eigenem Areal an der Sophienstrasse 22./24. 6) Die Unterstation St. Georg, auf eigenem Areal von 913,7 qm in der Böckmannstr. 43. Die Station war zunächst auf dem Hofterrain erbaut u. ist 1905/1906 nach Niederreissung der drei kleinen, bisher vermieteten Vorderhäuser umgebaut und vergrössert. 7) Die Unterstation in UÜhlenhorst, auf eigenem Terrain an der Arndtstr. 26. Daselbst ist 1904/1905 eine Vergrösserung der Akkumulatorenbatterie durchgeführt. 8) Die Unterstation Harvestehude, 1554 qm, eigenes Terrain. Das an der Rothenbaum- Chaussee 120 vorhanden gewesene Vordergebäude ist abgebrochen u. wird auf dem Terrain z. Z. ein Erweiterungsbau errichtet. 9) Unterstation am Pferdemarkt 48, im eigenen Grundstück. 1901 in Betrieb ge- nommen. Auf dem dieser Station vorgelagerten Grundstück ist ein neues Verwalt.-Gebäude errichtet u. im Sept. 1905 bezogen. 10) Unterstation Grossneumarkt 44, im eigenen Grundstück. Seit Herbst 1903 in Betrieb. 11) Unterstation Eilbeck an der Wandsbeker Chaussee 86, seit 12./8. 1904 in Betrieb. 12) Zur Versorgung der Vorortsgebiete Eppendorf u. Winterhude ist 1905 eine Unter- station in Eppendorf erbaut u. im Sept. 1905 in Betrieb genommen, zu welchem Zwecke ein daselbst Schrammsweg 11 geleg. 2153.4 qm grosses Grundstück für M. 76 000 erworben ist. 13) Unterstation im Freihafen, am Magdeburger Quai, auf einem vom Hamburg. Staat für M. 1530 jährlich gepachteten Grundstück an der Ottersbeekallee, seit 18./2. 1908 in Betrieb 14) eine Unterstation in Eimsbüttel, welche im Nov. 1908 in Betrieb kam. 15) eine Unterstation im erworbenen Grundstück Reichenstr. 35/43, z. Z. im Bau begriffen. Die Gesamtleistung der Dampfmaschinen in den Kraftwerken beträgt 33 600 PS; die- jenige der Dynamomaschinen beläuft sich auf 22 700 KW. u. die der Akkumulatoren auf 5309 K W., beider zus. also auf 28 009 KW. Die Gesamtleistung der Akkumulatoren in den Unterstationen beträgt 7307 KW. u. diejenige der Umformer ausschl. der Reserve 10 302 KW. sekundär, beider zus. also 17 609 KW. Das der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum auf Hamburgischem Gebiet umfasst 36 135 qm, sämtlich in wertvollem bebauten Gebiete belegen. Die im Betrieb befindl. Werke der Ges. haben an Kapitalsaufwendungen 1908/09 für Neueinrichtungen und Ergänzungen M. 2 274 420 erfordert; das Elektr.-Zählerkto erhöhte sich um M. 272 315, die Erweiterung des Kabelnetzes hat M. 1 331 633, die Einrichtung f. öffentl. Beleuchtung M. 2706 beansprucht. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten Anlage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Ab- findung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. 3 b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Zentralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Zentralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hamburg- ischen Electricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen –— einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die