― 22= Internationaler Oerband Tralsportversicherung von Post- u. Fisenbahn-Wertsendungen. Witglieder: Berliner CLand- und Wasser-Transport-Verslcherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Versfcherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, iInternationaler Lloyd. Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Geselfschaft für See-, Fluss- und Land- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, Unfall. und Glas-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Frank- urt a. M., Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Wilhelma in Magdeburg, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Magdeburg, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in M.-Gladbach, K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, K. K. priv. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ in Wien, wWiener Rückversicherungs-Gesellschaft in Wien. 0 Desamt-Caranlie apital über 400 000 000 . ―――――――― Die einzelnen Verbauds-Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von Post-Wert-Sendungen, als: Etfekten (geldwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, = Silber und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst verarbeitet), Bijouterien, Edel- steine und echte Perlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- 2 seeischen Ländern. –— Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands-Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die Gefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solche bei den meisten überseeischen Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. M Die umfangreichen Garantie-Mittel ermöglichen den Verbands-Gesellschaften die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. – Die postalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- port-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. – Nach dem Postgesetze für das Deutsche Reich ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ausprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. Dle Verslcherung der Post-Transporte bel den Gesellschaften des Inter- nationalen Verbandes bietet also an Vorteilen: Billigere Prämien, Weitergehende Haftpflicht, Ermöglichung des Versands hoher Summen in einer Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regulierung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gesellschaften und deren Vertretern zu erfahren.