Bulgarien. – Chile. 61 Reservefonds zur Begleichung etwaiger Geschäftsverluste nicht hinreichen, so ist der Staat ver- pflichtet, das ursprüngliche Grundkapital der Bank wieder herzustellen. Vom Reinertrag der Bank wird zur Bildung eines Reservefonds ein Drittel vorweg genommen. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1. gegen hypothekarische Verpfändung von Grund- eigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2. für mindestens einen Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapieren Obligationen und Konnossemente, Gold- und Silber-Barren und Münzen sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung, bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe mit Genehmigung der National-Versammlung, der Bank die Ausgabe von Obligationen gestatten. Die hypothekari- schen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni (alt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von 30 Millionen Francs aufzunehmen und gegen dieses Anlehen Obligationen auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (a. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Be- trag der auf Grund von bereits gewährten Hypothekendarlehen auszugebenden Pfandbriefe auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000 eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 frs. 9 920 000 fest- gesetzt worden. Die Pfandbriefe sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypotheken- darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbriefe ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbriefe haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen, und die Ein- gänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilgung der Pfandbriefe verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubi- gern der Bulgarischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbriefe wegen Kapital und Zinsen vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu machen, werden die von den Darlehnsempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso wie die darauf bezüglichen Hypothekenurkunden getrennt von den übrigen Aktiven der Bulgar. Nationalbank aufbewahrt und verwaltet. Zu diesem Zwecke sind alle Dokumente in einem Tresor mit Doppelverschluss gelegt, und befindet sich der eine Schlüssel im Verwahr der Bank und der andere im Verwahr eines Kommissärs, welcher durch die Bulgarische Regierung mit Zu- stimmung der Deutschen Bank und Dresdener Bank in ihrer Kigenschaft als Vertreter der Pfandbriefinhaber zu ernennen ist. Der Kommissär hat darüber zu wachen, dass jeder ausge- gebene Pfandbrief durch eine Hypothekenforderung von mindestens gleichem Betrage sicherge- stellt und das bezügliche Hypothekendokument deponiert ist. Er wird auf jedem Pfandbriefe bescheinigen, dass derselbe durch eine hypothekarische Forderung von mindestens gleichem Betrage garantiert ist. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe darf niemals den Antrag der gewährten Hypothekendarlehen überschreiten. Ausserdem haftet für die Pfandbriefe das gesamte Vermögen der Bulgarischen Nationalbank. 6 % Bulgarische Nationalbank Gold-Pfandbriefe, I. Serie M. 7 250 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zinsen: 1. Mai, 1. Nov. Tilgung: jährlich 1 % und Zinsenzuwachs durch Aus- losung am 1. Nov. per 1. Mai des folgenden Jahres; vom 1. Mai 1898 ab Verstärkung und Total- kündigung zulässig. Zahlstellen: Deutsche Bank in Berlin, Bremen, Frankfurt a. M., Hamburg, München; Dresdener Bank in Berlin, Dresden, Hamburg; Jacob Landau in Berlin und Breslau. Aufgelegt in Berlin am 21. Juni 1894 zu 96,75 %. Kurs Ende 1894–96: 95.40, 86, 93 %, notiert in Berlin. 6 % Bulgarische Nationalbank Gold-Pfandbriefe, II. Serie. M. 8 000 000. Stücke, Zinsen, Tilgung und Zahlstellen wie bei Serie I. Eingeführt in Berlin im Febr. 1895 zu 94.75 %. Kurs Ende 1895–96: 86, 93 %, notiert in Berlin. Verjährung der Coupons in 5 Jahren, der verlosten Stücke in 30 Jahren. Republik Chile. 4½ % Chilenische Gold-Anleihe von 1889. M. 31 546 396.80 $ 1 546 392 in Stücken à $ 20, 100, 500, 1000. Zinsen: 2. Jan., 1. Juli. Tilgung: von 1890 ab durch Verlosung im März per 1. Juli mit jährlich ½ % und Zinsenzuwachs in längstens 52 Jahren, Verstärkung und Totalkür digung zulässig. Zahlstellen: Berlin, Bremen, Frankfurt a. M., Hamburg: Deutsche Bank; Berlin: Mendelssohn & Co. Aufgelegt am 8. Aug. 1889 in Berlin zu 101.75 %. Die Einlösung der Coupons und gezogenen Stücke geschieht frei von allen gegenwärtigen und zukünftigen chilenischen Steuern oder Abgaben in Deutschland in Mark. Kurs Ende 1890–96: 97.25, 89.10, 88, 82, 93.40, 92.25, 88.70, notiert in Berlin. 5 % Chilenische Gold-Anleihe von 1895. $ 4 000 000 in Stücken à $ 100, 500, 1000. Zinsen: 1. Jan. 1. Juli. Tilgung: Durch Rückkauf oder Verlosung mit jährlich ½ %; Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Hamburg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne, M. M. Warburg & Co. Aufgelegt in Hamburg am S. Juli 1896 zu 95.10 %. Die Einlösung der Coupons und gezogenen Stücke geschieht in Hamburg zum Tageskurse von kurz London. Kurs Ende 1896: 95.60 %, notiert in Hamburg. Bemerkung: Beim Handel wird bei der Anleihe von 1889 das $ mit M. 20.40, bei der Anleihe von 1895 das &$ mit M. 21 umgerechnet.