E Öt Öt Österreich-Ungarische Eisenbahnen. K. k. priv. Osterreichische Nordwestbahn, Wien. Gründung: Auf Grund der Konzessionsurkunden vom 8. September 1868 und vom 25. Juni 1870, letzte Statuten von 1889. Konzessionsdauer: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung für Lit. A bis 1. Juli 1962 für Lit. B bis 15. Oktober 1965. Zweck: Bau und Betrieb der vom 8. September 1868 kon- zessionierten Linie Lit. A und der vom 25. Juni 1870 konzessionierten Linie Lit. B; sodann die Konzessionserwerbung, der Bau und Betrieb weiterer Anschlussbahnen, die Erwerbung und der Betrieb von Kohlengruben, sowie die Erwerbung, der Bau und Betrieb solcher industrieller Werke, welche im Sinne der Konzessionsurkunde errichtet werden. Staatsgarantie: Das Ergänzungsnetz Lit. B (Elbthalbahn) geniesst keine staatliche Garantie; für das Eisenbahnnetz Lit. A wird vom Staate die Garantie eines jährlichen 5 % Rein- erträgnisses in Silber von dem wirklich aufgewendeten und gehörig nachzuweisenden Anlage- kapital, welches jedoch im Durchschnitte den Nominalbetrag von fl. 985 000 per Meile nicht überschreiten darf, nebst der erforderlichen Tilgungsdquote zugesichert; ausserdem übernahm noch der Staat durch Gesetz vom 19. November 1885 die Garantie für Zinsen und Tilgungsquote einer 4 % in 67 Jahren zu tilgenden Anleihe von fl. 11 000 000. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 %% jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahn die garantierte Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des Überschusses sogleich zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses samt Zinsen an die Staatsverwaltung bis zur gänzlichen Tilgung abzuführen; von der anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwaltung statutenmässig zu bestimmender Teil in den Reservefonds zu hinterlegen. Forderungen des Staates an solchen Vorschüssen oder Zinsen, welche bis zur Zeit des Erlöschens der Kon- zession oder Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Gesellschaft zu berichtigen. Rückkaufsrecht: Die Regierung hat das Recht nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Aus- stellung der Konzessionsurkunde 8. September 1868 ab gerechnet, mithin vom S. Sept. 1898 ab, die Hauptbahn Lit. A und vom 25. Juni 1900 das Bahnnetz Lit. B einzulösen; durch Vertrag vom 7. Mai 1885 wurde der Termin für die Einlösung des Bahnnetzes Lit. A schon auf den 1. Januar 1895 datiert. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jähr- lichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der der wirklichen Einlösung voraus- gegangenen sieben Jahre beziffert, hiervon die Reinerträgnisse der zwei ungünstigsten Jahre abgerechnet und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre für die Gesellschaft berechnet. Dieser Durchschnittsbetrag, welcher für die Hauptbahn Lit. A aber nicht weniger als das garantierte Reinerträgnis betragen darf, ist der Gesellschaft als Jahresrente in halb- jährlichen Raten bis zum Ablaufe der Konzessionsdauer zu bezahlen. Bei der Einlösung der Bahn behält die Gesellschaft das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unter- nehmung gebildeten Reservefonds und der ausstehenden Aktiven, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Ge- bäude als Koks- und Kalköfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräten, Speicher, Docks, Kohlen- und anderen Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Kapital: fl. 36 000 000. Stamm-Aktien I Emission lät. A fl. 30 000 000, davon noch ungetilgt Ende 1896 fl. 29 613 600 in Aktien à fl. 200. Die Tilgung des Aktienkapitals erfolgt innerhalb der betreffenden Konzessionsdauer nach den von der Regierung geneh- migten Tilgungsplänen. Die Tilgung der Aktien Lit. A erfolgt durch Verlosung, die der Aktien Lit. B entweder gleichfalls durch Verlosung oder im Wege des börsenmässigen An- kaufs, falls diese Aktien unter dem Nennwerte erhältlich sind; zu diesem Ankauf von Aktien Lit. B kann der ganze auf das betreffende Jahr nach dem Tilgungsplan ent- fallende effektive Tilgungsbetrag verwendet werden. Die verlosten Aktien werden mit dem Nominalbetrage eingelöst und an ihrer Stelle Genussscheine verabfolgt, welche keinen Anspruch auf die Dividende bis zur Höhe von 5 %, im übrigen aber gleiche Rechte wie die Aktien haben, demnach insbesondere den Anspruch auf die zur Verteilung gelangende Superdividende, auf den verhältnismässigen Teil des nach Tilgung sämtlicher Aktien erübrigenden Vermögens der Gesellschaft und auf das Stimmrecht begründen. Für im Wege des Ankaufs zur Tilgung gelangende Aktien Lit. B werden Genussscheine nicht ausgegeben. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Die Bau- und Betriebsrechnung des garantierten Bahnnetzes (Konzession vom 8. Sept. 1868) und des Ergänzungsnetzes (Elbthalbahn, Konzession vom 25. Juni 1870) werden vollständig getrennt geführt. Gen.-Vers.: Im 1. Semester. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 Stimme, die Aktien müssen mindestens 30 Tage vor der Gen.-Vers. deponirt werden. Gewinn-Verteilung: Das nach Bestreitung aller Betriebs- und Erhaltungsanlagen etc. vorhandene Erträgnis des garantierten Bahnnetzes wird verwendet a) zur Zahlung der Zinsen und der Tilgungsquote für die Prioritäts-Obligationen dieses Netzes; b) zur Bestreitung von 5 % Zinsen des Aktienkapitals erster Emission, sowie der seiner Zeit zur Aktientilgung in dem betreffenden Jahre erforderlichen Summen. Ergiebt sich ein Überschuss über das vom Staate garantierte