―――m Landschaftliche Pfandbriefe etc. 29 Landeskultur-Rentenbank im Königreich Sachsen zu Dresden. Errichtet durch Gesetz vom 26. Nov. 1861, ergänzt durch die Gesetze vom 1. Juni 1872, 23. Aug. 1878 und 1. Mai 1888. Zweck: Ursprünglich auf die Beschaffung von Anlage- kapitalien zu genossenschaftlichen Wasserlaufsberichtigungen und landwirtschaftlichen Ent- und Bewässerungsanlagen beschränkt, wurde die Wirksamkeit der Bank durch das Gesetz vom 1. Juni 1872 auf die Beschaffung von Anlagekapitalien zu Ortsentwässerungsanlagen und zur Herstellung von bauplanmässigen Ortsstrassen ausgedehnt. Die Rentenbank ver- mittelt die von ihr zu unterstützenden Landeskulturzwecke in der Weise, dass vom Unter- nehmer eine vierteljährlich zahlbare Rente nach 4¾ % des erforderlichen Anlagekapitals auf die Zeit von 38 Jahren als Reallast seines Grundstückes übernommen wird, wogegen die Bank den entsprechenden Kapitalbetrag, das ist der 21 % fache Betrag der Rente, in 3½ % (nach dem alten Gesetze vom 26. Nov. 1861 in 4 % auf die Zeit von 41 Jahren) Schuldscheinen, genannt Landeskultur-Rentenscheine, gewährt. Die Tilgung der Landes- kultur-Rentenscheine geschieht sowohl im Wege der Auslosung als auch durch Ankauf. 4 % Landeskultur-Rentenscheine, Serie I und II. In Umlauf Ende 1897: M. 7 289 400 in Stücken à Thlr. 100 und 500 = M. 300 und 1500. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1890–97: 102.25, 102.50, 102.40, 103.25, 104.50, 104.10, 102.60, 103 %. Notiert in Dresden und Leipzig. 3½ % Landeskultur-Rentenscheine. In Umlauf Ende 1897: M. 11 730 000 in Stücken à M. 300, 1500, 6000. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1890–97: 93, 92, 94.75, 94, 100, 100.80, 100, 98.25. Notiert in Dresden und Leipzig. Verjährung der Coupons in 3 Jahren, der ausgelosten Stücke in 30 Jahren nach Fällig- keit. Zahlstellen: Kgl. Landrentenbank zu Dresden, Kgl. Lotterie- Darlehnskasse zu Leipzig, Kgl. Haupt-Zollämter zu Eibenstock und Schandau, Kgl. Haupt-Steuerämter zu Freiberg, Grimma und Meissen, Kgl. Bezirks-Steuereinnahmen zu Auerbach, Borna, Dippoldis- walde, Flöha, Glauchau, Grossenhain, Kamenz, Marienberg, Oelsnitz i. V., Oschatz, Pirna, Rochlitz und Schwarzenberg, Sächsische Bank in Dresden und Filialen, Döbelner Bank in Döbeln und Filialen, Ed. Bauermeister in Zwickau, G. E. Heydemann zu Bautzen und Löbau, Vogtländische Bank zu Plauen i. V., Neustädter Bank zu Neustadt, Sarfert & Co. zu Werdau, Vereinsbank zu Frankenberg. Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz in Bautzen. Die Landständische Bank ist ein von den Ständen des Kgl. Sächs. Markgraftums Oberlausitz im Jahre 1844 errichtetes Geldinstitut. Zweck: Durch Errichtung eines Central- punktes zur Anlegung und Ausleihung von Geldern dem landwirtschaftlichen Grundbesitze im Königreich Sachsen, vorzugsweise in der Oberlausitz, die demselben nötigen Geldmittel gegen Hypothek zu verschaffen etc. Sie ist unter anderm berechtigt, Pfandbriefe heraus- zugeben, welche in Sachsen als mündelmässige Anlage anerkannt sind. Stammkapital: M. 1 740 000; an Reserven waren vorhanden Ende 1896: Reservefonds M. 3 000 000, Special- Reservefonds M. 3 130 670. Tilgung der Pfandbriefe nach den statutarischen Bestimmungen. Zahlstellen: Bautzen: Kasse der Bank und deren Filiale in Dresden; Leipzig: Becker & Co.; Chemnitz: Chemnitzer Stadtbank. 3½ % Lausitzer Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1896: M. 40 788 000 in Stücken à M. 500, 1000, 3000. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1890–97: 97.25, 97.50, 99.50, 99.50, 102.50, 102.50, 102, 101.50 %. Notiert in Dresden und Leipzig. 3 % Lausitzer Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1896: M. 2 004 000. Eingeführt in Dresden im März 1896. Kurs Ende 1896/97: 96, 95.50 %. Notiert in Dresden. Verjährung der Coupons in 3 Jahren, der Stücke in 30 Jahren nach Fälligkeit. Landwirtschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen zu Dresden. Statut genehmigt durch Allerhöchstes Dekret vom 27. April 1866, revidierte Statuten genehmigt am 1. Dez. 1875, Abänderungen zu den revidierten Statuten vom 25. Mai 1889. Pupillarische Sicherheit zugestanden in Sachsen durch Erlass des Justizministers vom 2. Dez. 1875, in Preussen durch Erlass des Ministers des Innern vom 5. Juli 1875. Zweck und Sitz: Der Landwirtschaftliche Kreditverein im Königreiche Sachsen bezweckt teils durch Einzahlungen seiner Mitglieder, teils durch Ausgabe von Pfand- und Kreditbriefen seinen Mitgliedern den nötigen Kredit zu gewähren. Der Sitz ist in Dresden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Eintrittsgeld zu erlegen und einen Stammanteil zu begründen, der geringste Betrag eines Stammanteils ist M. 100, der höchste M. 1500. Die Stammanteile werden nicht verzinst, sondern tragen Dividende vom Reingewinn. Dividenden auf die Stammanteile 1890–97: 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5 %. Der Gesamtbetrag der Stammanteile betrug am 31. Dez. 1897 M. 8 721 513.78 bei einer Mitgliederzahl von 14 398. Der Verein gewährt 1. unkündbare hypothekarische Darlehen auf Landgrundstücke nicht über / des Taxwertes, in Form von verlosbaren Pfandbriefen, 2, unkündbare Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne Hypothekbestellung, gegen gehörig vollzogene Gemeindeobligationen in Form von ver- losbaren Kreditbriefen etc. Tilgung nach den statutarischen Bestimmungen; dem Verein bleibt