Königreich Dänemark. 79 a) Bodencreditverein für Besitzer kleinerer Realitäten auf dem Lande in Jütland. b) Bodencreditverein für Besitzer kleinerer Realitäten auf dem Lande in den Inselstiften. Beide Vereine dürfen nach dem Gesetz vom 28. Mai 1880 auf Häuser mit Landeigen- tum nur bis zur Hälfte und auf Häuser ohne Landeigentum nur bis zwei Fünftel des Fax- wertes der Realitäten hypothekarische Darlehen geben. Alle in die Vereine eingetretenen Interessenten haften für die von den Vereinen ausgestellten Schuldverschreibungen soli- darisch mit dem vollen Werte der Realitäten, wenn sie die Hälfte des Wertes derselben als Darlehen empfangen haben, und im nämlichen Verhältnisse zum geliehenen Betrage, wenn dieses einen geringeren Teil des Schätzungswertes beträgt. Die Amortisation des hypothekarischen Darlehns hat längstens innerhalb 45 Jahren zu erfolgen. Die ausgegebenen Pfandbriefe unterliegen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Emission einer ungetrennten Amortisation. Die von den Vereinen ausgestellten Pfandbriefe geniessen die unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates laut Gesetz vom 28. Mai 1880. 3½ % Dänische Bodenkredit-Pfandbriefe. In Umlauf am 31. März 1897: 1. Kr. 27 289 100; 2. Kr. 8 266 700 in Stücken à Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 362.50, 2259. Zinsen: 2. Jan., 1. Juli. Tilgung: Von 1890 ab durch halbjährliche Verlosungen oder Kün- digungen, die bei dem Jütländischen Bodenkreditverein wenigstens 6 Monate und bei dem Bodenkreditverein für die Inselstifte wenigstens 3 Monate vor der Rückzahlung der Pfand- briefe stattzufinden haben. Zahlstellen: Berlin: Disconto-Gesellschaft, S. Bleichröder; Frank- furt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Hardy & Hinrichsen, letztere Firma aber nur für den Bodenkreditverein der Inselstifte. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Berlin am 5.–7. März 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1890–97: 92, 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90, – %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg. Kreditkasse für Grundbesitzer in den Dänischen Inselstiften (Creditkassen for Land- ejendomme i Ostifterne) Kopenhagen. Gegründet: Im Jahre 1864. Zweck: Die Kasse bezweckt, ihren Mitgliedern Darlehen gegen Hypotheken bis zu des Taxwertes ihres Grundbesitzes zu gewähren. Die Mitglieder haften solidarisch mit dem Schätzungswerte ihres verpfändeten Grundbesitzes, wenn sie %, desselben als Darlehen empfangen haben, und im Verhältnis, wenn das Darlehen einen ge- ringeren Betrag ausmacht. Die Pfandbriefe der Kreditkasse gelten in Dänemark als mündel- sicher, auch können in ihnen Kapitalien von öffentlichen Stiftungen angelegt werden. 3½ % Kreditkassen-Obligationen, früher 4 %, im Jahre 1889 auf 3½ % herabgesetzt; in Umlauf am 31. März 1897: Serie I, 1. Abteilung: Kr. 1 010 600, 2. Abt.: Kr. 6 905 300. Serie II, 1. Abt.: Kr. 490 100, 2. Abt.: Kr. 14 709 200. Serie III, Kr. 12 804 400. Die Reserve- fonds der 3 Serien waren am 31. März 1897: 1. Serie Kr. 269 676; 2. Serie Kr. 436 146: 3. Serie K. 512 073. Stücke à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch Verlosung am 11. März und 11. Sept. auf bezw. 11. Juni und 11. Dez. Zahlstellen: Hamburg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne. Kurs Ende 1890–97: 91.50, 89.75, 90.50, 91.75, 98, 98, 96.75, 95 %. Notiert in Hamburg. Kreditverein Jütländischer Landeigentümer (Creditforeningen of jydske Landejendoms- besiddere) in Viborg. Der Kreditverein ist am 27. Nov. 1851 auf Grund der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 errichtet und hat am 11. Dez. 1851 seine Thätigkeit begonnen. Der Verein be- zweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Verpfändungen von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche dem Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Be- trag des Darlehens darf drei Fünftel des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypotheken gewährt. Falls ein Darlehen ausnahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypothek zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Darlehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmachen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in Bar oder in Obligationen des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehenssucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Obligationen ist der Verein durch seine unterm 10. Juli 1891, 15. Sept. 1894 und 4. Febr. 1895 in Gemässheit der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 ge- nehmigten Statuten berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Obligationen seitens des Vereins findet in Serien oder Abteilungen statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Verhältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen ge- ringeren Betrag der Schätzungssumme ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten