160 Ausländische Eisenbahnen. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist für eine Dauer von 60 Jahren vom 1. Juli 1885 ab festgesetzt und in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Regierung als auch von der Gesellschaft zwei Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Gesellschaft vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährliche Subvention von zusammen Lire 35 987 117.60. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758.60 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna-Ancona und ihrer Abzweigung Castelbolognese-Ravenna, ferner Lire 200 per km. der das Eigentum der Gesellschaft bildenden Linien für Beschädigungen durch force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20. Juni und 20. Dez. jeden Jahres. Gemäss den Bestimmungen des Kontraktes hat die Gesellschaft dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende und Betriebsmaterial und die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Regierung verpflichtet sich die Gesellschaft, Sekundärbahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährliche Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Gesellschaft 50 %, der Staat 40 %, der Reservefonds 10 %. Das für die Bauten erforderliche Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garantierten Obligationen zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden, deren Verzinsung und Amortisation der Staat zu bestreiten hat und welche als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Auf- hören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende und Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderlich sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Gesellschaft gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 und zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Gesellschaft wieder in den vollen Besitz ihrer Linien und erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden und Betriebs- materials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand und dem Staate laut Art. 5 abgetreten war. Über weitere Ver- träge der Gesellschaft mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Rückkaufsrecht: Nach der Koncession vom 25. Aug. 1862 hat die Regierung das Recht, die koncessionierten Eisenbahnlinien gegen eine jährliche Rente für die ganze Dauer der Koncession zurückzukaufen. Als Basis dieser Rente wird die mittlere Reineinnahme der fünf besten unter den letzten sieben Jahren genommen, welche jedoch nicht kleiner sein darf als die Nettoeinnahme des letzten Jahres. Bei einer Auflösung des Vertrages kann das Rückkaufsrecht des Staates erst 7 Jahre später ausgeübt werden. Bahnstrecken: Ende 1896 betrug die Länge des Hauptnetzes 4247,844 km, die Länge des Ergänzungsnetzes 1340,656 km, beide Netze also zusammen 5588,500 km. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Gesellschaft selbst aus nicht verteilten Dividenden und nicht zurück- gestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Gesellschaft geblieben, es sind daher in Umlauf Lire 210 000 000. Zum Aktienkapital treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Gesellschaft vom Staate in geleisteten Arbeiten und Domänengütern überlassen wurden. Zinsen: Halb- jährliche Coupons à 5 % am 1. Jan., 1. Juli; am 1. Juli erfolgt die Zahlung der Super- dividende. Tilgung: Die Amortisation des Aktienkapitals erfolgt mittels jährlicher im Dezember stattfindender Auslosung und im Januar darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte Aktienkapital 2 Jahre vor Ablauf der Koncessionsdauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung gelangenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Koncession zum Bezuge der Dividende über 5 % berechtigen. Verlost Ende 1896 8810 Stück, sowie 1540 Stück von den nicht begebenen 60 000 Stück, letztere werden aus einem besonderen Fonds getilgt. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im Mai oder Juni. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 10 Stimmen. Gewinn-Verteilung: Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betriebe gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage von Lire 100 000 000, der das anfängliche Einkommen bildet, folgender- weise verteilt: 10 % für den Reservefonds und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62½ % an die Betriebsgesellschaft als Entgelt für ihre Betriebs- kosten, 27½ % an den Staat. Bei Vermehrung der Einnahmen über das anfängliche Einkommen hinaus treten behufs Gewinn-Verteilung Veränderungen ein. Aus obigen 10 % werden der Gesellschaft als Entgelt für die Verwendung des rollenden und Betriebs- materials Lire 6 600 000 für jedes Jahr bezahlt werden. Der Rest wird für Schäden durch force majeure, für Instandhaltung und Verbesserung des Materials in dazu be- stimmte Reservefonds, sowie für die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes ver- wendet. Wofern der Nutzen der Gesellschaft, es möge derselbe aus der Subvention, dem Betriebe oder aus dem Baue herrühren, für Zinsen und Dividende zusammen