Landschaftliche Pfandbriefe. 27 Ländschafffiche Pfandbriefe. Diese Pfandbr. sind unter der Aufsicht der Königl. Staatsregierung von den landschaft- lichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles oder einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen Pfandbriefamtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den Schuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- bezweifelter Sicherheit sind und gemeinhin oder ¾ der Werttaxe nicht übersteigen, ferner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spec.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben worden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Land- schaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben, teils zur baren Rückzahlung, teils zum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief. Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern und hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. Der Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigen. Das an der Spitze des Instituts stehende „Pfandbrief-Amt'' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamten- qualität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat und dem Minister des Innern geführt (§S§ 53–60, 69 der Satzungen),. Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.) wurde durch den 6. Nachtrag staatlich ge- nehmigt am 7. Nov. 1894 (St.-Anz. v. 6. Dez. 1894) wesentlich geändert und insbesondere bestimmt: §.17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert und Ertrag massgebend nach folg. näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer- und Einquartierungsdeputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- schnittsertrage werden abgezogen: 1. die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem Betrage nach nicht feststehen, nach dem Ö5jährigen Durchschnitt; 2. die Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3. für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. $§ 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jähr. Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Be- nutzung nach Angabe der Steuer- und Einquartierungsdeputation, jedoch mit einem von der Dir. festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. $ 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl des Grundstückseigenthümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §S§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach §s19 und 20 zu ermittelnder Ertrag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschl. der Dir. erforderlich. § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soweit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. bestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. J an., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½ und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. III. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer Reserve- und Amortisationsfonds angelegt. IV. Das Pfandbriefamt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen, unter folg. Bedingungen: 1. Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens % desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2. Er hat das Darlehen mit jährlich ½ % mehr