28 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 5. Für Kapital, Zinsen, Kündigungs-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hypothek in der Art bestellt werden, dass die Eintragung innerhalb der in den §§ 17–23 angegebenen Wertsgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 6. Die persönliche Verbindlichkeit aus dem Dar- lehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde übernommen werden. Das Pfandbriefinstitut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtliche Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. V. Die Inhaber der Neuen Berliner Pfandbr. haben sich vorbehaltlich ihrer Rechte aus § 15 des Statuts für alle aus diesen Schuldverschreibungen des Pfandbriefamtes entspringenden Forderungen in erster Linie an den Reservefonds ihrer Zinsgattung und die an demselben teilnehmenden Hypoth. zu halten. Letzteres geschieht in der Art, dass der Pfandbriefinhaber, soweit die Befriedigung seiner fälligen Forderungen nicht sofort aus der Kasse des Pfandbriefamtes erfolgt, befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus diesen Hypoth. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über. IX. Der Reservefonds jeder Zinsgattung hat für die an ihm teilnehmenden Pfandbriefdarlehen die etwa ausbleibenden Zinszahlungen der Grundbesitzer vorzuschiessen. 5 % Pfandbriefe. Ausgegeben bisher M. 9722 100, davon in Umlauf Ende 1898: M. 1 478700 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Verl.: Im März per 1. Juli und im Sept. per 2. Jan. Tilg.: Die Berliner Pfandbr. können seitens des Inhabers gar nicht, vom Berliner Pfandbriefinstitut nur behufs der statutenmässig zu bewirkenden Amortisation gekündigt werden, daher nicht konvertierbar. Kurs Ende 1890–98: 116.90, 113, 112.90, 116.10, 117.50, 121, 121.50, 119.50, 119.50 %. Notiert in Berlin. 4½ % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1898: M. 45 763 200, davon noch in Umlaur Ende 1898: M. 8 100 600 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–298: 111.60, 110.75, 109, 107.70, 112.50, 117.10, 115, 115.50, 117.90 %. Notiert in Berlin. 4 % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1898: M. 21 625 200, davon noch in Umlauf Ende 1898: M. 8279 100 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–98: 104, 103.10, 104.40, 105.50, 108, 111.60, 113, 112.20, 109.50 %. Notiert in Berlin. 3½ % Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1898: M. 18 803 400, davon noch in Umlauf Ende 1898: M. 9 823 800 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. und Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–98; 96.70, 96.90, 99, 99.20, 102.90, 105.70, 104.90, 104.10, 103.60 %. Notiert in Berlin. 3½ % Berliner neue Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1898: M. 36 372 400, davon noch in Umlauf Ende 1898: M. 36 143 100 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Verl. bisher noch nicht stattgefunden; seitens der Inhaber unkündbar, vom Pfand- briefinstitut nur kündbar behufs der statutenmässig zu bewirkenden Tilg. Kurs Ende 1895–98: 102.50, 101, 101.10, 99.70 %. Notiert in Berlin. 3 % Berliner neue Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1898: M. 15 671 100, davon noch in Umlauf Ende 1898: M. 15 493 700 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Verl.: Bisher noch nicht stattgefunden. Tilg.: Wie bei 3½ % neuen Pfandbr. Zahlst. für alle Pfandbr.: Berlin: Kasse des Berliner Pfandbriefamtes, Jacquier & Securius, National- bank für Deutschland. Kurs Ende 1895–98: 96, 94.30, 93.80, 92.70 %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Central-Landschaft für die Preussischen Staaten in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Im Jahre 1873. Statuten genehmigt 21. Mai 1873, Nachträge 3. Jan. 1884, 9. Juni 1886, 6. März 1893 und 14. Juli 1898. Die in den Preuss. Staaten bestehenden landwirt- schaftlichen Kreditinstitute, namentlich: die Westpreuss. Landschaft, das ritterschaftl. Kredit- institut für die Kur- und Neumark Brandenburg, das Neue Brandenburg. Kreditinstitut, die Pommersche Landschaft, die Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit- institut für die Ober- und Niederlausitz, die Landschaft der Provinz Sachsen und seit 1896 auch die Schleswig-Holsteinische Landschaft bilden einen Verband zur Förderung des Kredits der Grundbesitzer, insbesondere durch gemeinsame Emission von landschaftlichen Central- Pfandbriefen, unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehmigung der dem Ver- bande angehörenden Kredit-Institute können demselben auch andere Preussische landschaftliche Kreditanstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, jedoch nur zulässig, nachdem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central- Landschaft erfüllt und sämtliche auf seinen Antrag ausgefertigte landschaftliche Central- Pfandbriefe kassiert sind. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beab- sichtigten Austrittes die Schliessung der Emission von landschaftlichen Central-Pfandbriefen für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen. Eine Beteiligung der Ostpreussischen Landschaft findet gemäss obiger Bestimmungen seit 1888, eine Beteiligung der Neuen West-