Königreich Norwegen. – Kaiserreich Österreich. 131 zulässig. Zahlstellen: Berlin: Disconto- Gesellschaft, S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Hamburg: L. Behrens & Söhne; Kopenhagen: Dän. Land- mannsbank; Christiania: Hypothekenbank, sowie bei den Filialen und Comptoiren der Bank von Norwegen. Zahlung der Zinsen in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Hamburg am 14. März 1898 zu 96.75 %. Kurs Ende 1898: 95.50 %. Notiert in Hamburg. Verj. der Zs. in 10 J., der verlosten Stücke in 20 J. n. F. Bilanz am 31. Dez. 1898: Aktiva: Pfanddebitoren 122 824 249, Zs. 2 245 000, Staats- Oblig.-F. 982 200, Oblig.-F. 5677, Bankguthaben 5 277 919, Bankguthaben zur Zahlung verfall. Zs. u. Oblig. L. Behrens & Söhne in Hamburg 1 359 327, Landmandsbank, Hypothek- og Vekselbank in Copenhagen 365 264, Girokto, Kassa 429 415, Guthaben pro Diverse 9126, Bank- gebäude 132 000, Inventar 9638, Papier zur Oblig.-Anfertigung 2192, angekaufte Pfand- objekte 65 618, Rabatt für Hypoth.-Oblig. 4 947 133. – Passiva: Grund-F. 15 000 000, R.-F. 1 000 000, Oblig. 119 489 200, Amort.-Kto 40 800, fällige Coup. per 1./1. 1899 2 099 081, Grund-F.-Zs. 520 400, Kto pro Diverse 10 472, Gewinn 494 810. Sa. Kr. 138 654 763. Kaiserreich Osterreich. Die Schulden des Österreich-Ungarischen Staates zerfallen in 1) Allgemeine Schulden, für welche die Gesamtmonarchie haftet (die 4½ % Silber- und Papierrenten, die Losanleihen von 1854, 1860 und 1864 und die Staatsdomänen-Pfandbriefe). 2) Schulden der im Reichs- rate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staatsschuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Aus- gleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in Silber) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine ein- heitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Um- wandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten wurde festgestellt, dass die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der einheitlichen Rentenschuld aufzubringen seien, und dass Österreich die sich hieraus er- gebende Mehrbelastung übernimmt, Ungarn dagegen einen fixen jährlichen Beitrag von fl. ö. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in Silber zu zahlen hat; die fl. 150 000 in Silber sind indes nur so lange zu zahlen, bis die Staatsdomänen-Pfandbriefe getilgt (spätestens 1913) sein werden. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31. Dez. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich das Verhältnis auf 68.6 % und 31.4 %. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2. Aug. 1892 und ungarischem Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11. Aug. 1892, tritt die Kronenwährung an Stelle der österreichischen Währung. Münzeinheit ist die Krone =— 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 und 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3.37 g. Als neue Silbermünzen werden 1-Kronenstücke, als Scheidemünze 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- und 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 200 Kronen geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. 6. W. bleiben in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 2381 Kronen. Die Silber- und Papiergulden bleiben bis auf weiteres in Umlauf und gelten = 2 Kr. Gold (= frs. 2.1002). Bis zur thatsächlichen Durchführung der Kronenwährung gilt das 20-Kronen- stück = fl. 8.40, das 10-Kronenstück = fl. 4.20 Gold. Nach einem anderen Gesetze können die Zahlungsverbindlichkeiten in Goldgulden auch in den Landesgoldmünzen geleistet werden, wobei 42 Goldgulden gleich 100 Kr. gerechnet werden. Bezüglich der Staatsschulden er- klärte im österr. Abgeordnetenhause der Finanzminister Dr. Steinbach am 18. Juni 1892, insofern vor und nach der Aufnahme der Barzahlungen Courantsilber bestehe, würden Silberschulden auch in Courantsilber getilgt werden. Ein zweites Gesetz vom 2. Aug. 1892 Amächtigte den Finanzminister, Oblig. der durch das Gesetz vom 18. März 1876 geschaffenen 4% in Gold verzinslichen Staats-Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 auf- zubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die Staatsverwaltung bisher im ganzen fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Goldgulden, gleich 342 318 949 Kr. 71 h in effektivem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der Staatsnoten. Mit dem Gesetze vom 9. Juli 1894 wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten einzulösenden Staatsnoten umn Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung und Einlösung der am 24. Juli 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes im Umlaufe befindlichen Staats- I1