142 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. fordernis von 22 % in portugiesischem Gelde für Goldagio auf die nach dem Auslande zur Zahlung von ein Drittel der Zinsen auf die Bonds und ihrer Tilgungsfonds sich heraus- stellen wird, soll ebenfalls in gleicher Weise unter die Bonds der auswärtigen fundierten Schuld verteilt werden. § 3. Der Betrag, der nach dem § 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33 %, welche die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 % des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Ver- minderung der mittels Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staatsschuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und inländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus. ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito bublico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. § 7. Eine neue Frist bis zum 1. Sept. 1893 wird für die Konversion der ausländischen in inländischen Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % äusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 2919060 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 11 076 830 in inländische Anleihe konvertiert. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portugiesischen Kammer erhielt, hatte folgenden Text: Artikel 1. Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnis mit den Gläubigern der konsolidierten äusseren Anleihe, welche gegenwärtig dem Gesetz vom 20. Mai 1893 (Datum der Zinsverkürzung) unterliegt, neue Bedingungen bezüglich Kapitals, Zinsen und Tilgung dieser Anleihe festzustellen, in einer Weise jedoch, dass die neuen Anleiheverpflichtungen nicht die nach oben erwähntem Gesetze dem Fresor auferlegten Lasten übersteigen. § 1. Die Tilgung des amort. Teils der qu. Schuld wird nach Wahl des Tresors durch Ziehungen oder Rückkauf erfolgen, wobei in jedem Semester mindestens eine der Amortisationsfrist der ganzen Schuld entsprechende Anzahl von Anleihetitres getilgt werden müsste. $§ 2. Falls die Tilgung von amort. Anleihetitres durch Rückkauf in einem Semester geringere Beträge erfordert, als vorgesehen, so sind im folgenden Semester die Überschüsse für Rückkäufe von kons. äusseren Anleihetitres zu verwenden. § 3. Bei Zustandekommen des neuen Arrange- ments wird den äusseren Anlehensgläubigern angeboten werden, ihre alten Anleihestücke mit entsprechendem Stempelaufdruck versehen zu lassen oder kostenlos gegen neue Titres und Couponsbogen umzutauschen. Umtausch resp. Abstempelung wird in London, Paris, Berlin, Amsterdam und Brüssel erfolgen können. Artikel 2. Für den Dienst der neuen Anleihe haften die Zölle auf die Einfuhr von Produkten und Waren; ausgenommen sind die Eingangszölle auf Tabak und Cerealien. Die als Garantie dienenden Zolleinnahmen sind sofort bei Eingang an die Bank von Portugal abzuführen, welche den Dienst der Anleihe besorgen wird. Artikel 3. Die Regierung ist ferner ermächtigt, zur Konsolidierung der derzeitigen schwebenden Schuld und zur Bestreitung der Kosten für den Umtausch der äusseren Anleihe neue Schuldtitres auszugeben. Die Kosten des Umtausches dürfen nicht mehr als % des Nominalbetrages der eingetauschten alten Anleihetitres betragen. Artikel 4. Der Umtausch der jetzigen Anleihetitres gegen die neuen Stücke resp. die Abstempelung wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Gesetzes zu erfolgen haben. Dieser Entwurf wurde von den Schutzkomitees für die Interessen portugiesischer Staats- gläubiger für unannehmbar gehalten. Zur Zeit schweben zwischen der portugiesischen Regierung und den Schutzkomitees weitere Verhandlungen über eine Konversion der por- tugiesischen Staatsschuld, näheres hierüber ist nicht bekannt. 3 % Portugiesische äussere Staatsschuld von 1853/84. £ 69 574 350, davon noch in Umlauf Ende 1897: £ 41 727 170, in Stücken à £ 20, 50, 100, 200, 500. Zinsen: 2. Jan., 1. Juli. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel und Industrie, Berliner Handels-Gesellschaft, Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co.; Frankfurt a. M.: Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen direkten und indirekten Steuer in Deutschland in Mark, wobei £ 1 – M. 20.40 gerechnet wird; diejenigen Coupons, welche in Portugal zur Einlösung vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Die per 2. Jan. 1892 fälligen Coupons wurden noch voll bezahlt, alle späteren mit ½ in Gold, wozu noch ein kleiner Betrag aus den Zolleinnahmen kam, welcher betrug am 1. Jan. 1895: Rs. 126 = 45½ Pf., am 1. Jan. 1896: Rs. 177 = 62% P . n I89 93 126 Pf., am 1. Jan, 1898: Rs. 71 = 21½ Pf., am 1. Jan. 1899: Rs. 120. Kurs Ende 1890–98: 58.40, 32.20, 21.80, 18.40, 25, 25.90, 23.80, 21.60, 25.40 %. Usance: Seit 6. Jan. 1899 franko Zs. Notiert in Frankfurt a. M. 4½ % Portugiesische Staats-Anleihe von 1888. Mr. 35 100 000 = M. 158 340 000 in Stücken à Mr. 90, 450, 900 = M. 406, 2030, 4060. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Vom 1. April 1899 ab durch halbjährliche Verlosungen innerhalb 75 Jahren. Zahlstellen: Berlin: