162 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. gebühren; c) das Erträgnis des Tabaksmonopols: d) die Zolleinnahmen; e) das Erträgnis der Obrtsteuer; f) das Erträgnis des Salzmonopols, nach Rückzahlung der hierauf haftenden Salzbonds, ausserdem das Erträgnis des Petroleummonopols. Mit der Verwaltung dieser Sicherheiten ist eine autonome Monopolverwaltung betraut, welche auf Grund des Gesetzes vom 8./20. Juli 1895 eingesetzt worden ist: der Verwaltungsrat dieser Monopolverwaltung besteht aus sechs Mitgliedern, von diesen sind vier serbische Unterthanen, unter denen sich jeweilig der Gouverneur und der Vicegouverneur der Serbischen Nationalbank befinden; die beiden anderen werden dem Finanzminister von den Obligationsbesitzern Vvorgeschlagen. Die autonome Monopolverwaltung verwaltet selbständig die Monopole und die Einnahmen, welche für die 4 % Anleihe von 1895 als Pfand gegeben sind; zu diesem Behufe sind die Direktion der Serbischen Staats-Eisenbahnen, sowie sämtliche Zollämter Serbiens unwider. ruflich angewiesen, ihre ganzen Reineinnahmen jeden Monat, resp. jede 10 Tage, unmittelbar an die Monopolverwaltung abzuführen. Diese Einnahmen dürfen zu keinem anderen Zwecke als für den bestimmten Dienst verwendet werden; die Verwaltung ist jedoch ver- pflichtet, jeden Monat der Staatshauptkasse alle jene Summen zu übergeben, welche ein Zwölftel des für die Zahlung der Annuität des konvertierten Anlehens erforderlichen Gesamtbetrages übersteigen. Aus diesen monatlichen Überschüssen wird der Verwaltungs- rat je ein Fünftel so lange zurückbehalten, bis nicht die Verwaltungskasse über einen Fonds von mindestens Dinars 750 000 verfügt, der dazu bestimmt sein wird, die etwaigen Fehl. beträge der für ein Zwölftel des Bedarfes für den 9 ahresdienst der Anleihe erforderlichen Summe per Monat zu ergänzen. Falls die Einnahmen der Monopolverwaltung für den jähr. lichen Dienst der 4 % Anleihe von 1895 nicht ausreichen sollten, so ist die Serbische Re- gierung verpflichtet, den Ausfall jeden Semesters aus anderen Einkünften zu ergänzen. Der Verwaltungsrat der autonomen Monopolverwaltung hat eine Übersicht der Jahres- abrechnungen, sowie auch der monatlichen Ausweise im Amtsblatt zu veröffentlichen, und zwar die Monatsausweise spätestens nach 15 Tagen und die Jahresrechnungen innerhalb 3 Monaten. Diese Ausweise werden auch in deufschen Zeitungen bekannt gegeben. 4 % amortisable Serbische Staats-Anleihe von 1895. frs. 355 292 000 in Stücken à frs. 500, 2500, 5000 = M. 405, 2025, 4050. Zinsen: 1./13. Jan., 1./13. Juli. Tilgung: Durch Verlosungen am 1./13. April und 1./13. Okt. per 1./13. Juli resp. 1./13. Jan. innerhalb 79 Jahren. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft; Frankfurt a. M.: Gebr. Bethmann, von Erlanger & Söhne. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von frs. 100 = M. 81. Beim Handel das Stück = M. 405. Kurs Ende 1896–98: In Berlin: 66.50, 65, 61.50 % – In Frankfurt a. M.: 66.20, 65, 60.80 %. – Ausserdem notiert in Hamburg, Leipzig, München. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Serbische Staats-Boden-Kredit-Anstalt (Uprava fondova). Die Königlich Serbische Staats-Boden-Kredit-Anstalt ist durch Gesetz vom 16./28. Aug. 1862 errichtet worden zur Verwaltung verschiedener Staatsfonds, der Pupillengelder und der gerichtlichen Depositen. Die Bank beleiht städtische und ländliche Grundstücke zur ersten Hypothek innerhalb der ersten Hälfte jenes Schätzungswertes, der durch mindestens zwei Sachverständige unter Mitwirkung der Gemeindebehörden und eines Regierungs- vertreters festgestellt wird. Jedes Darlehen wird mit 6 % verzinst und mit 2 % und er- sparten Zinsen längstens in 23½ Jahren zurückbezahlt. Nach Gesetz vom 12. Aug. 1886 sind der Serbischen Regierung die von der Uprava fondova verwalteten Schul- und Sanitäts- fonds von ca. 12½ Millionen Franken überwiesen und ist die Uprava fondova ermächtigt worden, für deren Gegenwert Pfandbriefe (Hypotheken-Obligationen) auszufertigen und die- selben der Serbischen Regierung zu überlassen. 5 % Serbische Gold-Pfandbriefe. M. 9 600 000 = frs. 12 000 000 in Stücken à M. 400 = frs. 500. Zinsen: 2./14. Jan. u. 1./13. Juli. Tilgung: Durch halbjährliche Verlosungen am 2./14. Jan. u. 1./13. Juli von 1887 ab innerhalb 37 Jahren, vom 1./13. Jan. 1897 ab Total- kündigung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft; Frankfurt a. M.: von Erlanger & Söhne, Gebr. Sulzbach. Zahlung der Coupons ohne jeden Abzug und der verlosten Stücke in frs. Gold. Zur Sicherstellung des Anlehens hat die Uprava fondova aus ihrem Hypotheken- bestand (von ca. 32 Millionen Franken) 12 Millionen Franken städtische Hypotheken aus- gesondert und als Faustpfand hinterlegt. Zur Wahrung und Ausübung des Pfandrechts der Pfandbrief-Inhaber ist eine Kasse für die 5 % Gold-Pfandbriefe der Königlich Serbischen Staats-Boden-Kredit-Anstalt errichtet. Die Kasse ist unter die gemeinschaftliche Verwaltung und den gemeinsamen Verschluss je eines Delegierten der Serbischen Regierung und der Pfandbrief-Inhaber gestellt. Der Kasse sind die verpfändeten Hypotheken für Rechnung der Pfandbrief-Inhaber in Pfandverwahrung und Verwaltung gegeben worden. Insoweit die verpfändeten Hypotheken stärker getilgt werden wie das Pfandbriefanlehen, ist der Überschuss zur ausserordentlichen Tilgung von Pfandbriefen durch Rückkauf oder Aus- losung zu verwenden oder das Unterpfand durch Hinterlegung neuer von der Uprava fondova erworbener Hypotheken zu ergänzen. Die Serbische Regierung hat sich verpflichtet, während der Dauer des Anlehens keine Anderung der Gesetzgebung vorzunehmen, welche