IN= Gegründet: Von Bernhard Kollmann auf Grund eines zwischen ihm und der Stadtgemeinde Ausländische Industrie-Gesellschaften. Grazer Tramway-Gesellschaft in Graz. Graz am 25. Febr. 1878 abgeschlossenen Vertrages. Die Firmen Gebrüder Sulzbach und. Bass & Herz in Frankfurt a. M. übernahmen am 27 Sept. 1886 diese gesamte Tramway- anlage nebst Liegenschaften und verpflichteten sich durch Vertrag vom 25. Sept. 1886 der Stadtgemeinde Graz gegenüber zum Ausbau drei weiterer Linien zu dem bereits bestehenden Netz. Nunmehr wurde unterm 25. Juli 1887 das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Behufs Ausdehnung ihres Netzes und behufs Ein- führung des elektrischen Betriebes auf den bestehenden und den neu zu erbauenden Linien hat die Grazer Tramway-Gesellschaft mit der Stadtgemeinde Graz an Stelle der oben genannten beiden Verträge einen neuen Vertrag am 23. Nov. 1895, genehmigt in der ausserordentlichen Generalversammlung der Grazer Tramway-Gesellschaft vom 26. Jan. 1896, geschlossen, durch welchen die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, innerhalb 2 Jahren nach erfolgter Genehmigung der Baupläne für die elektrische Centralanlage auf ihren sämtlichen Linien den elektrischen Betrieb einzuführen; gleich- zeitig hat sich die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 14½ Jahren eine in dem vorerwähnten Vertrag mit der Stadt bezeichnete Reihe von Linien im Ge- samtausmass von 21 km teils eingeleisig, teils zweigeleisig zu bauen, für welche Linien ihr ebenfalls die Berechtigung und Verpflichtung zum elektrischen Betrieb zustenht. Die Regierung hat die zur Einführung des elektrischen Betriebes nötige Genehmigung mittels Koncession vom 12. Okt. 1897 erteilt; in derselben Koncession ist die An- erkennung der bestehenden und neu koncessionierten Linien der Gesellschaft als Klein- bahnen im Sinne des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31. Dez. 1894 aus- gesprochen und gleichzeitig auch die Koncession zum Bau derjenigen Linien, welche die Gesellschaft innerhalb zwei Jahren nach Genehmigung der Centralanlage gemäss dem Vertrage mit der Gemeinde Graz zu bauen hat, und welche eine Bahnlänge von 5,495 km ausmachen. Betreffs der gemäss obigem innerhalb 10½ Jahren (vom Jahre 1902 ab gerechnet) weiter zu bauenden 15,5 km Bahnlinien ist von Fall zu Fall bei der k. k. Regierung um die Koncession einzukommen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Inangriffnahme von jährlich 1½ km dieser Linien zu verlangen; dabei hat sich die Gesellschaft der k. k. Regierung gegenüber bereit erklärt, die in obigem mit inbegriffenen Linien nach Eggenberg und Andritz (6,975 km) unabhängig von der obigen Frist- bestimmung innerhalb der nächsten 6 Jahre zu bauen, vorbehaltlich der erforderlichen Verständigung hierüber mit den Gemeindevorständen von Graz, Eggenberg und Andritz; diesbezügliche Verhandlungen werden geführt. Die Genehmigung zum Bau der elektrischen Centralanlage erfolgte am 29. Juli 1898 und trat die Bewilligung, da von keiner Seite Einspruch erhoben wurde, am 26. Aug. 1898 in Rechtskraft; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- jährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Koncession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Ver- tragsende 8 % u. s. w. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Koncession ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23. Nov. 1895 und der Koncession vom 22. Okt. 1897, Z. 5375/I, bis 31. Dez. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Centralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz heim. Das dermalige Depot bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Aus- nahme der Centralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventuellen Personen-Aufnahmsgebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht, den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen be- zeichneten Warenvorräte sind von der Stadtgemeinde Graz zum Schätzwerte zu er- werben.