Dänische Eisenbahn. 283 Dänische Eisenbahn. OÖOstseeländische Eisenbahn in Kopenhagen. Gegründet: Auf Grund der Koncession vom 24. Mai 1875. Zweck: Herstellung und Betrieb einer Eisenbahn auf der dänischen Insel Seeland, welche die Städte Kjoge mit Faxe und Rodvig verbindet. Rückkaufsrecht des Staates: Vom 1. Juli 1904 hat die dänische Regierung das Recht, die Bahn mit allem Zubehör zu übernehmen. Kapital: Kr. 1 600 000 in Aktien, davon sind Kr. 1 000 000 mit 4 % Zinsen vom Staate garantiert, in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zinsen für die garantierten Aktien: 1. Januar, 1. Juli. Zahlstelle: Hamburg: Norddeutsche Bank. Kurs Ende 1890–98: 100.25, 97, 97, 100, 101, 101, 101, – %. Notiert in Hamburg. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Dividenden 1890–98: 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4 %. 4 % OÖbligationen: Kr. 2 098 800 in Stücken à Kr. 400, 800, 2000. Zinsen: 1. Januar, 1. Juli. Tilgung: Durch Rückkauf oder Verlosung, bisher noch nicht stattgefunden, bei der Verstaatlichung 1904 tritt mit 6 Monaten Frist Kündigung ein. Zahlstelle: Hamburg: Norddeutsche Bank. Kurs Ende 1890–98; 100, 98, 99.75, 100, 103, 102, 101, 101.50, 100.50 %. Notiert in Hamburg. 3 X Holländische Eisenbahnen. Amsterdam-Rotterdamer Eisenbahn. (Hollandsche Ijzeren Sboorweg-Maatschappij), Amsterdam. Gegründet: Am 8. Aug. 1837. Neues Statut vom 22. Nov. 1890. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Trambahnen, sowie Betrieb anderer Eisen- bahnen und Trambahnen. Die Ges. erwarb im Jahre 1899 die König Willem III. Eisenbahn, welche sie schon seit Jahren gepachtet hatte; ausserdem übernahm sie den Betrieb der Ahaus-Enscheder Eisenbahn-Ges. gegen Gewährung eines festen Zinses von 4 % auf die Aktien A im Betrage von M. 1 000 000 und von 3 % auf die Aktien B im Betrage von M. 500 000. Strecken: Die Gesamtlänge der eigenen und gepachteten Linien betrug im Jahre 1898: 1276 km, hierzu kamen noch 27 km Tramwaylinien. Koncession: Die Dauer derselben währt bis zum 3I. Dez. 1940, falls der Betrieb nicht früher durch den niederländischen Staat übernommen wird. Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen und zwar mit einjähriger Frist auf den 31. Dez., 1) entweder übernimmt der Staat alle Aktiva der Gesellschaft, dann hat er alle ihre Schulden zu übernehmen und zahlt ihr für die Aktien 100 % und die Hälfte des Überschusses der Aktiva über die Schulden, das A.-K. und den Gewinnsaldo 2) oder er übernimmt die Aktiva der Ges. mit einigen Ausnahmen, dann übernimmt er alle ihre Schulden mit Ausnahme derjenigen, welche von den nicht übernommenen Aktiven herrühren und zahlt ihr 100 % des A.-K. abzüglich 80 % des Wertes der nicht übernommenen Aktiva, ferner die Hälfte des Überschusses der Aktiva leinschliesslich der oben ausgeschlossenen) über die Schulden, das A.-K. und den Gewinnsaldo; oder 3) er übernimmt nur die eigenen Strecken der Ges., das für diese Linien und die gepachteten Staatsbahnen erforderliche rollende Material und Inventar, ferner diejenigen Aktiva, deren Übernahme gesetzlich bestimmt wird, dann zahlt er ihr das ursprüngliche Anlagekapital im Betrage von fl. 39 374 761, ferner den Aufwand für die mit Genehmigung der Regierung gemachten Verbesserungen und Erweiterungsbauten, sowie auch für die Betriebseinrichtungen und das rollende Material nach Abzug gewisser Abschreibungen. Der auf den Betrieb der betreffenden Linien entfallende Anteil wird nach Verhältnis der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren zurückgelegten Kilometer berechnet. Für den Fall, dass der Staat vor dem Jahre 1915 vom Rückkaufsrechte Gebrauch macht, hat er ausserdem noch ½ % auf das A.-K. von fl. 22 500 000 für jedes Jahr bis 1915 zu zahlen, jedoch höchstens 10 % des A.-K.