Italienische Eisenbahnen. 287 der Klerksdorplinie, getragen von der Südafrikan. Republik 156 564 = total hfl. 32590 525, abzüglich Betriebskosten der Eisenbahn 16 163 372, do. der Minen 520 552, 8 % der Brutto- einnahme der Trambahn an den R.-F. 214 839, 10 % der Bruttoeinnahme der Eisenbahn an den R.-F. 2 962 089, Nettogewinn 12 729 670 = total hfl. 32 590 525. Gewinn-Verwendung: Zs. u. Tilg. von Oblig. u. Regierungsdarlehen 3 525 470, 6 % Div. auf 11 000 Aktien 660 000, 4½ % Div. auf 3000 Aktien 135 000, Zs. u. Tilg. der 4 % Anleihe von hfl. 600 000: 293 240, bleiben 8115 960, hiervon 85 % an die Süd-Afrik. Republik 6 898 566, 5 % Tant. 405 798, bleiben 811 596, zuzüglich Vortrag aus 1897: 822, zusammen 812 418, hiervon 5 % Super-Div. 805 000, Vortrag auf 1899: hfl. 7418. ―― Ialienische Eisenbahnen. Italienische Meridional-Eisenbahn-Gesellschaft. (Societa Italiana per le Sstrade ferrate Meridionali), Florenz. Gegründet: Am 18. Sept. 1862. Koncession: Vom 21. Aug. 1862, 14. Mai 1865, 23. Juli 1871, 27. April 1885, 20. Juli 1888. Koncessionsdauer: Vom 1. Jan. 1868 ab auf 99 Jahre. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnlinien im Süden Italiens längs des Adriatischen Meeres von Bologna bis Otranto nebst verschiedenen Zweiglinien. Durch Vertrag vom 23. April 1884 (Gesetz vom 27. April 1885) hat die Gesellschaft den Betrieb des Adriatischen Eisenbahnnetzes übernommen und sich zum Bau neuer Linien der Regierung gegenüber verpflichtet. Auf Grund des Vertrages vom 20. Juni 1888 (Gesetz vom 20. Juli 1888) übernahm die Gesellschaft den Bau und Betrieb von weiteren Linien gegen eine jährliche Subvention seitens des Staates von Lire 20 500 per km von der Eröffnung des Betriebes bis 31. Dez. 1966. Ausser dieser Subvention zahlt aber noch der Staat der Gesellschaft vom 1. Juli 1890–99 in gleichen Annuitäten eine Summe von Lire 27 500 000. Die Gen.-Vers. vom 25. Mai 1896 genehmigte die Vereinbarung vom 29. Jan. 1896 mit dem Ministerium betreffend zu gewährende Koncession für den Bau Boiano-Cantalupo und Cantalupo-Carpinone und den Betrieb der beiden Strecken sowie einer dritten bereits von der Regierung gebauten Strecke von Boiano-Bosco-Redole, demnach der gesamten Linie Campobasso-Isernia. Am 23. Febr. 1899 genehmigte der italienische Staatsrat (Abteilung für Eisenbahnwesen) die Vorschläge der Ges. behufs Einführung des elektrischen Betriebes auf der 120 km langen Strecke Lecco-Colico mit Abzweigungen nach Sondrio und Chiavenna. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist für eine Dauer von 60 Jahren vom 1. Juli 1885 ab festgesetzt und in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Regierung als auch von der Gesellschaft zwei Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Gesellschaft vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährliche Subvention von zusammen Lire 35 987 117.60. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758.60 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna-Ancona und ihrer Abzweigung Castelbolognese-Ravenna, ferner Lire 200 ber km der das Eigentum der Gesellschaft bildenden Linien für Beschädigungen durch force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20. Juni und 20. Dez. jeden Jahres. Gemäss den Bestimmungen des Kontraktes hat die Gesellschaft dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende und Betriebsmaterial und die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Regierung verpflichtet sich die Gesellschaft, Sekundärbahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährliche Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Gesellschaft 50 %, der Staat 40 %, der Reservefonds 10 %. Das für die Bauten erforderliche Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garantierten Obligationen zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden, deren Verzinsung und Amortisation der Staat zu bestreiten hat und welche als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Auf- hören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende und Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderlich sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Gesellschaft gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 und zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Gesellschaft wieder in den vollen Besitz