290 Ausländische Eisenbahnen. Vertrag mit dem Staate: Die Gesellschaft zahlt für das von ihr zu übernehmende Betriebs- material nebst Vorräten an den italienischen Staat eine Summe von Lire 135 000 000, eventuell diejenige höhere Summe, welche sich durch die vorzunehmende Abschätzung ergiebt. Erzielt die Schätzung einen geringeren Wert, so bleibt die Differenz gegen den einbezahlten Betrag von Lire 135 000 000 bei der Regierung als Kaution für die Gesellschaft stehen. Der Betrieb der Bahn geht schon vom 1. Juli 1885 für Rechnung der Gesellschaft, welche dagegen für das erste Betriebsjahr Lire 1 300 000 extraordinär in den Reservefonds legen muss. Über die Verteilung der Bruttoeinnahme ist im Vertrage folgendes vereinbart worden: Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betrieb befindlich gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage, der das anfängliche Einkommen bildet, wie folgt verteilt: 10 % für die R.-F. und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62½ % an die Ges. als Entgelt für die Betriebskosten, 27½ % an den Staat. Das anfängliche Einkommen des Hauptnetzes ist auf die Summe von Lire 112 000 000 vereinbart; dasselbe wird durch das anfängliche Einkommen der neuen nach und nach in dem Hauptnetze eingeschlossenen Linien vermehrt. Die Vermehrungen des Einkommens über das anfäng- liche Einkommen bis zum Betrage von Lire 50 000 000 werden folgendermassen verteilt: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögens- stockes; 56 % an die Ges., 28 % an den Staat. Die weiteren Vermehrungen des Ein- kommens über die obgedachten Lire 50 000 000 werden verteilt auf folgende Weise: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögens- stockes; 50 % an die Gesellschaft, 6 % werden zur Verminderung der Tarife in der von der Regierung zu beschliessenden Weise bestimmt werden; 28 % an den Staat. Art. 24. Wofern der Nutzen der Gesellschaft, es möge derselbe aus dem Betriebe oder aus dem Bau herrühren, an Zinsen und Dividenden zusammen 7½ % des Aktienkapitals ohne Abzug der Einkommensteuer übersteigen sollte, wird die Hälfte des Überschusses dem Staate gebühren. In den obenbezeichneten Nutzen werden die Beträge nicht ein- gerechnet werden, welche in Gemässheit der Gesellschaftsstatuten in die gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Reservefonds eingezahlt worden sein sollten. Wenn jedoch aus dem genannten ausserordentlichen Reservefonds Beträge entnommen wurden, damit sie dem vorerwähnten reinen Nutzen hinzugefügt werden, so wird von denselben eine Quote von 10 % zu Gunsten des Staates erhoben und in die Kassen des Schatzes ein- gezahlt werden, wobei die oben erwähnte Teilung jedes Überschusses über 7½ % Nutzen vom Aktienkapital zwischen Staat und Gesellschaft festgehalten bleibt. Dem Staate wird jedoch die Quote von 10 % nicht gebühren, wenn der Nutzen nach Zahlung der Einkommensteuer 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigt. Der Pachtvertrag ist auf 60 Jahre, vom 1. Juli 1885 ab, geschlossen. Diese 60 Jahre werden in 3 Perioden von 20 Jahren eingeteilt. Sowohl der italienische Staat als die Gesellschaft haben das Recht, den Vertrag durch eine Kündigung, welche alsdann 2 Jahre vor Ablauf der ersten oder zweiten zwanzigjährigen Periode erfolgen muss, zur Auflösung zu bringen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Gesellschaft in Liquidation. Art. 21. Für das durch die Vermehrung des Verkehrs nötig werdende rollende und Betriebsmaterial wird von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Bedingnisheftes vorgesorgt, und wird dasselbe durch Ausgabe von Obligationen der Kasse für die Ver- mehrungen des Vermögensstockes, welche von der Betriebsgesellschaft ausgegeben sind, bezahlt werden. Das ganze neue Material wird Eigentum der Gesellschaft werden. Die Verzinsung und Tilgung der hierfür emittierten Obligationen erfolgt gleichfalls zu Lasten der Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes. Die Reservefonds und die Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes sind bei Auflösung des Vertrages mit Aktiven und Passiven, also insbesondere mit sämtlichen für die erwähnte Kasse emittierten Obligationen, durch den italienischen Staat zu übernehmen. Die Ges. ist verpflichtet, neue durch das Gesetz bereits bestimmte oder noch zu bestimmende Eisen- bahnlinien für Rechnung des italienischen Staates zur Ausführung zu bringen. Die Summe solcher der Ges. zu übertragenden Bauten kann bis zu Lire 50 000 000 jähr- lich betragen. Das Baukapital wird durch 3 % ige in 90 Jahren zu amortisierenden Oblig. aufgebracht werden, deren Verzinsung und Tilg. von dem italienischen Staate garantiert wird. Der Dienst für diese Oblig. wird durch die Generaldirektion „del Debito Publico-“ (Staatsschuld) in Rom geleistet; diese Oblig. werden als zur italienischen Staats- schuld gehörig angesehen. Die Ges. hat das Vorrecht auf den Betrieb aller neuen im Bereiche ihres Netzes zu koncessionierenden Linien. Sie muss den Betrieb derselben auf Erfordern übernehmen und erhält alsdann Lire 3000 pro km und ferner die Hälfte der Bruttoeinnahme als Vergütung für die Betriebskosten. Erreichen die Brutto- einnahmen den Betrag von Lire 15 000 pro km, so werden die betreffenden Linien dem Stammnetze zugerechnet und wie diese behandelt. Im Falle der Auflösung des Vertrages übernimmt der Staat das rollende und Betriebsmaterial einschliesslich der Vorräte wiederum zum Erwerbspreise, eventuell zu dem ermittelten höheren Schätzungs- werte abzüglich jedoch desjenigen Minderwertes, welcher sich etwa durch mangelhafte,