326 Ausländische Eisenbahnen. Eisenbahn zahlt Ungarn eine steuerfreie Annuität von fl. 288 745 in halbjährlichen Raten à fl. 144 372.50, erstmals 1. März 1892 und letztmals 1. Sept. 1958. Die in Ungarn liegenden, nicht den Gegenstand der Einlösung bildenden Domänen, Berg- und Hütten- werke der Gesellschaft nebst den Werksbahnen Bogsän-Resicza, Bogsän-Moravicza und Resicza-Szekul bleiben vollkommen freies Privateigentum der Gesellschaft. Kapital: frs. 275 000 000 = Kr. 261 870 967.74, davon noch in Umlauf Ende 1898: frs. 261 807 500 = Kr. 249 308 303.24 in Aktien à frs. 500. Tilgung der Aktien durch Verlosung im Dezember per 1. Jan. bis 1965. Die Besitzer der verlosten Aktien erhalten Genussscheine, welche die Dividende über 5 % gleich den noch nicht getilgten Aktien weiter beziehen. . Dat Pfandrechtl. Dat Ezahl v .. atum Pfandrechtl. atum und Zah ummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. * . 1. Juni 1855 1 1 bis 300 000 3 1. Jan. 1857 2 300 001 „ 363 636 3 III. 1. Dez. 1857 363 637 „ 463 636 3 IV. 22. Mai 1858 4 463 637 „ 56:3 636 V. 12. März 1859 3 563637 „ 6603 636 VI. 25. Aug. 1859 6 .( ¹ ³ ßß... 3 YÄII 4. Juli 1863 3 „ 678637 „ 553 636 HErg. Net: 20. Febr. 1867 8 1 „ 150 000 3 0 1. Juli 1868 9 150 001 „ 300 000 VIII. I. Okt. 1869 10 753 637 „ 893 033 Erg.-Netz 1. Juli 1870 11 300 001 „ 365 000 0 3 75 0 I. 3 M 12 5. Nov. 1874 75 000 3% Erg Netz I1. Sept. 1873 13 % % 3 IX. 29. Nov. 1874 803 084 „ 950 486 5 % H. 14 Z. 95591 75 001 „ 155 000 4 % 31. Jan. 1883 15 23. Jan. 1883 1 , 225 000 Z. 5458 39– X. 1. Juli 1885 16 22. Juni 1875 9950 487 „ 1 138 938 Z. 44 897 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der Österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III. bis VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der OÖsterr. u. Ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = 5fl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist.' Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber“', daneben noch „die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“., Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der Österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen'. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 %, Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmf sind-. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat, die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der Rangordnung begründet wurde.“ Auch diese Fassung schliesst noch nicht jeden Zweifel aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die Intabulierung des- halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten Anleihe unter- einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch eingetragen, später aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des Wiener Oberlandes-