348 Ausländische Eisenbahnen. sind und bleiben von allen gegenwärtigen und zukünftigen portugiesischen Abgaben- ausser der Stempelabgabe, befreit, indem die Ges. alle diese Abgaben auf sich nimmt, ausser wenn die Zahlung in Portugal erfolgt, in welchem Falle diese Abgaben von den Inhabern getragen werden. Zur Tilgung wird für jede Kategorie von Schuld- verschreibungen eine ordnungsmässige Tilgungstabelle aufgestellt, welche die geringste Zahl der in jedem Semester zu tilgenden Schuldverschreibungen von jeder Kategorie angiebt. Die Tilgung geschieht nach Wahl der Ges. durch Auslosung oder Rückkauf. Die Reineinnahmen der Ges. werden in folgender Weise verteilt: a) die zur Zahlung der Zinsen aller privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges notwendige Summe; b) die zur Vornahme der regelmässigen Tilgung, von 1898 einschliesslich an, den privi- legierten Schuldverschreibungen ersten Ranges durch Auslosung mit al pari-Einlösung in Gold oder durch Rückkauf notwendige Summen; in diesem letzteren Falle kann die Hälfte der durch den Rückkauf erzielten Ersparnisse zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen desselben Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres zur vollen Zahlung der Zinsen und der Tilgungsquote der privilegierten Schuldverschreibungen nicht aus- reichen, so wird durch eine Entnahme aus der Specialreserve bis zur Vervollständigung des Betrages der Zinsen ausgeholfen werden, und muss diese Entnahme aus den dis- boniblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre, nach vollständiger Zahlung der Coupons des laufenden Geschäftsjahres, zurückerstattet werden; die rückständige Tilgung ist demnächst zu vervollständigen und versteht es sich, dass der Dienst der Zinsen stets der Tilgung vorgeht; c) den Überschüssen werden 10 % höchstens zu Gunsten der Special- reserve bis zur Höhe von 200 contos de reis entnommen; d) die von 1898 einschliesslich an zur Tilgung der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges durch Aus- losung oder Rückkauf notwendige Summe. In diesem letzteren Falle kann der dritte Teil des durch die Ersparnisse beim Rückkauf geschaffenen disponiblen Fonds zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen gleichen Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres nicht hinreichen sollten, um die regelmässige Tilgung der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges vollständig vorzunehmen, wird der Fehlbetrag aus den für diesen Zweck disponiblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre geliefert werden; e) die zur Zahlung der Zinsen bis zu 1½ % resp. 2 % u. 2½ % der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges notwendige Summe; f) die zur verhältnismässigen Er- gänzung der Zinsen der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges bis auf 3 % resp. 4 % u. 4½ %, und zur Ergänzung bis auf 4½ %% der Zinsen der 94 510 Stück der privilegierten 3 % Schuldverschreibungen ersten Ranges, der Emission 1886 Beira- Baixa (ursprünglich 4½ %) notwendige Summe. Zu diesem Zwecke werden die Beira- Baixa-Schuldverschreibungen mit besonderen Couponbogen ohne Verfalltag von höchstens 1½ % (frs. 7.50 oder M. 6) versehen. Die eventuell an die Privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges und an die 94 510 Stück privilegierten 3 % Schuld- verschreibungen ersten Ranges (Emission 1886, Beira-Baixa) ergänzungsweise zu ver- teilenden Zinsen werden im Laufe des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Semesters bezahlt und zwar gegen Auslieferung des zur Zahlung gerufenen Coupons ohne irgend einen Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung in den künftigen Semestern. Die bis 1897 einschliesslich disponiblen Überschüsse werden nach Zahlung der Coupons der privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges auf die Specialreserve übertragen. Alle Forderungen an die Ges., die aus der Zeit vor dem 30. Okt. 1893 herrühren, deren Betrag nicht in der Bilanz vom selben Datum aufgeführt, oder deren Regelung nicht in dem gegenwärtigen Übereinkommen vorgesehen oder schliesslich, deren Regelung an jenem Datum nicht vor den zuständigen Gerichten an- hängig war, werden für verfallen und wertlos angesehen. Die auf die Jahre 1891 und 1892 bezüglichen Coupons der Schuldverschreibungen, welche nicht zur Zahlung an- gezeigt worden sind, werden für verfallen und wertlos erklärt, nachdem die Coupons des Jahres 1893 bezahlt sind. Die alten Schuldverschreibungen der Ges. werden nach den folgenden Bestimmungen umgetauscht oder abgestempelt: 1) Die gegenwärtig in Umlauf befindlichen 3 %, 4 % und die 2. u. 3. Serien der 4½ % Schuldverschreibungen werden ohne irgend eine Anderung des Nennwertes oder des Zinsfusses umgetauscht oder abgestempelt. Jeder Gruppe von drei dieser Schuldverschreibungen stehen eine privilegierte Schuldverschreibung ersten Ranges und zwei privilegierte Schuldverschrei- bungen zweiten Ranges desselben Nennwertes und desselben Zinsfusses zu. 2) Jede der 94 510 Stück 4½ % Schuldverschreibungen der ersten Serie der Beira-Baixa wird als Privilegierte 3 % Schuldverschreibung ersten Ranges umgetauscht oder abgestempelt. Die gegenwärtigen Schuldverschreibungen, die im Verlaufe von fünf Jahren von dem Datum an, an welchem die Ges. die Annahme der Titel zum Umtausch und zur Stem- belung anzeigt, nicht vorgelegt werden, verfallen zu Gunsten der Ges. Die in Ver- tretung der verfallenen Schuldverschreibungen ausgefertigten neuen Schuldverschreib. ersten Ranges werden der Specialreserve zugefügt. Der Nennwert der entsprechenden brivilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges wird von den Passiven abgezogen.