366 Ausländische Eisenbahnen. gänzungszuschüsse; 3) die Betriebssubventionen für besondere Zwecke; 4) sonstige das Trans.- portgeschäft betreffende Einnahmen. b) Betriebsausgaben. 1) die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn-Ges.: 2) die Einlagen in den Ern.-F., und zwar sowohl die laut bisheriger Berechnung der Bahn-Ges. gemachten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Ergänzungseinlagen; 3) die Bezüge für den Ertrag von verfügbaren Liegen- schaften, insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufsobjekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Betrag berechnet worden ist; 4) Verluste, welche während der 10jähr., für den Rück. kauf massgebenden Periode abgeschrieben bezw. dem Konto vzu amortisierende Verwendungen“ belastet werden mussten, insbesondere für technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Strassen, Brücken und dergleichen; 5) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transportgeschäft betreffen, insbesondere: ausserord. Beiträge an die Hilfskasse, welche für die 10jähr. Periode nachzuleisten sind; Ausgaben zu- folge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle; Gratiflkationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen. Dagegen fallen für den koncessionsgemässen Reinertrag nicht in Betracht: a) Einnahmen. 1) der Saldo des Vorjahres vor Beginn der 10jähr. für den Rückkauf massgebenden Periode; 2) der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von Zs. auf den Betriebseinnahmen; 3) Kursgewinne und Provisionen; 4) Bau-Zs.; 5) Zuschüsse aus Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 6) Zu- schüsse aus Amort.- und Bau-F.; 7) Betriebssubventionen für allg. Zwecke; 8) sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen. b) Ausgaben. 1) Verzinsung der schwebenden Schulden; 2) Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen; 3) Verzinsung der konsolidierten Anleihen; 4) Einlagen in Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 5) Einlagen in Amort.- und Bau-F.; 6) Tilg. alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreib. vor die 10jähr. für den Rückkauf massgebende Periode zurückfällt; 7) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrechnung betreffen, insbesondere ausserord. Beiträge an die Hilfskasse zur Deckung des vor der 10jähr. Periode entstandenen versicherungstechnischen Defizits; Minder- wertung verfügbarer Mittel; 8) Aktien-Div.; 9) Saldovortrag auf neue Rechnung. IV. Abzüge für Rückkaufsentschädigungen. a) Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Abzug zu bringen: 1) der Ern.-F. in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäss den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes ausmachen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Ern.-F. berücksichtigten Rückkaufs- objekte); 2) die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Ern.-F. nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte); 4) der lt. den gesetzl. Bestimmungen auf Betriebs- rechnung oder auf Amortisationskto zu buchende Anteil der Baukosten, welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials etc. b) Für den Fall des Rückkaufs der Bahn auf Grund des Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug zu bringen: 4) der Betrag des auf Baukto zu buchenden Anteiles der in Lit. a, Ziffer 3, erwähnten Bau- kosten, immerhin in der Meinung, dass die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitals gemäss Lit. a, Ziffer 1, 2 und 3 berechneten Betrag. Dabei ist verstanden, dass der für künftige Verkehrsbedürfnisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes fällt. Die Volksabstimmung vom 20. Febr. 1898 nahm das Gesetz über die Verstaatlichung der Hauptbahnen mit 384 146 gegen 177 130 Stimmen an. Die Nebenbahnen sollen vorerst nicht erworben werden, doch behält sich der Bund für sie späteren Ankauf vor. Die Summen, welche nach der Berechnung des Bundesrates im Jahre 1903 (für die Gotthardbahn 1909) zu entrichten sein werden, sind folgende: 3 Reinertrag Rückkaufs- Ende 1895 Liqui- Pro Stück über Entschä- dations- in in % 3 % Zinsen digung Anleihen Aktien Betreffnis Francs 49 120 000 500 100 Jura-Simplon*) 2 325 159 288 150 000 186 260 000 52 000 000 81 520 9000 120.19 61.10 Nordostbahn 1 961 606 244 430 000 162 530 000 80 000 000/54 150 000 338.42 67.68 Centralbahn 2 538 707 177 360 000 113 940 000 50 000 000 54 310 000 543.10 108.62 Ver. Schweizer- „ 17 500 000 500 100 bahnen') 1 251 651 81 860 000 44 400 000 22 500 000 31 700 000 315.64 63.13 Gotthardbahn 2 162 170 172 370 000 114 690 000 50 000 000 62 060 000 620.62 124.12 Bei Jura-Simplon u. Vereinigte Schweizerbahnen stehen unter Aktien in der ersten Zeile die Prioritäts-, in der zweiten Stammaktien. — Hierbei ist aber noch zu berück- sichtigen, dass bis zum Jahre 1903 resp. 1909 die Dividenden den Aktionären gehören, dass ferner der Bund nur die Bahnlinien samt dem Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten, Materialien etc. übernimmt, während die Nebengeschäfte, Effekten und Guthaben den Aktio- nären verbleiben. Zunächst hat der Bund von seinem Kündigungsrecht gegenüber der Schweiz. Centralbahn, Schweiz. N ordostbahn, Vereinigte Schweizerbahnen Gebrauch gemacht.