370 Ausländische Eisenbahnen. Simplon-Tunnel. Bezüglich Weiterbaues der Bahn von Brigue durch den Simplon bis Iselle (erste Station auf italienischem Gebiet ca. 22 km) bewilligte Italien lt. Staatsvertrag v. 25. Nov. 1895 der Ges. die Koncession auf 99 Jahre. Baufrist 8 Jahre. Italien ver- pflichtet sich zur Herstellung der Zufahrtslinien von Iselle-Domodossola, welche eben.- falls von der Ges. betrieben werden. Ferner gewährt Italien der Ges. eine Subvention von jährlich Lire 66 000 (berechnet auf 22 knr à Lire 3000) ab Betriebseröffnung bis Ende der Koncession, die Schweiz gewährt einen Zuschuss von frs. 4 500 000. Die Ges. hat die Erlangung einer Subvention von frs. 10 500 000 seitens Schweizer Kantonen, Städten und Korporationen und von Lire 4 000 000 seitens italienischer Provinzen, Ge. meinden und Korporationen vorgesehen. Solange der Bruttoertrag der Strecke Brigue. Domodossola frs. 40 000 pro Kilometer und Jahr nicht übersteigt, kann die Ges. zur Legung eines zweiten Geleises nicht veranlasst werden. In dem Falle, dass die Ttal. Regierung das zweite Geleise verlangt, ist sie verpflichtet zu den Kosten Lire 10 000 000 beizutragen, auch das zweite Geleise von Iselle-Domodossola zu legen. Wenn aber die Ges. freiwillig oder durch die Schweizer Regierung veranlasst, das zweite Geleise legen sollte, ist Italien nur verpflichtet, das zweite Gelelise von Iselle-Domodossola zu legen. In der ausserordentlichen G.-V. v. 27. Mai 1898 wurde beschlossen, den Tunnelbau durch die Firma Brandt, Brandau & Cie. für den Pauschalbetrag von frs. 54½ Millionen ausführen zu lassen; der Tunnel soll 5½ Jahre nach Beginn der mechanischen Bohrung zur Betriebseröffnung vollendet sein. An Subventionen erhielt die Ges. von Gemeinden, Kantonen und Staaten frs. 20 088 200. Um diese letztgenannte Summe wurde das Gesellschaftskapital durch Beschluss der G.-V. erhöht, sodass es nunmehr frs. 121 208 200 beträgt. Für frs. 20 088 200 wurden 100 441 gewöhnliche Namen-Aktien „der Simplon- subvention“ im Wert von frs. 200 ausgegeben, und zwar erhielten die Subvenienten je einen einzigen unübertragbaren Titel für ihre betr. Subventionen. Durch Schaffung dieser „Simplonsubventionsaktien“ soll der Ges. das Recht nicht benommen sein, jederzeit ihr Gesellschaftskapital durch weitere Ausgabe gewöhnlicher oder ander- weitiger Subventionsaktien zu vermehren. Diese Subventionsaktien für den Simplon participieren am Jahresgewinn erst nach Eröffnung des Betriebs des Tunnels. Im Liquidationsfalle werden die Simplonsubventionsaktien nach den gewöhnlichen Aktien zurückbezahlt. Sie stehen also im dritten Rang. Ferner erhält die Ges. nicht die Summe der frs. 16,26 Millionen schweizerische Subventionen in Gold, vielmehr gehen davon frs. 4,25 Millionen ab für die Ablösung der einzelnen Kantonen zustehenden Heimfallsrechte. Die Gewinnverteilung wird künftig so geschehen, dass aus dem Rein- ertrag vorweg die Prioritätsaktien 4½ % mit je frs. 22½ bekommen, sodann die Stamm- aktien 4 % mit je frs. 8, aus weiterem Überschuss die Genussscheine ein Viertel, be- ginnend mit dem Jahre nach Eröffnung des Tunnelbetriebes; die übrigen drei Viertel werden unter die Prioritäts-, die Stamm- und die Subyentionsaktien pro rata verteilt. Im Falle der Liquidation wird der nach Zahlung der Schulden verbleibende Betrag zuerst für Pariheimzahlung der Prioritätsaktien verwendet, sodann für die der Stamm- aktien, endlich für die der Subventionsaktien. Wenn dann noch ein Rest verbleibt, soll er unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Subyentionsaktien pro rata ihrer Nominalbeträge verteilt werden. Nachdem am 11. Aug. 1898 der Bundesrat seine Zustimmung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt hatte, ist der Bau sofort von beiden Seiten in Angriff genommen worden. Rückkaufsrecht: Der Bund ist berechtigt, die sämtlichen Linien der fusionierten Ges. mit Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten und Vorräten am I. Mai 1903 zurückzukaufen, und später jederzeit nach vorausgegangener dreijähriger Ankündigung. Beschliesst der Bund die Linie Brigue bis zur italienischen Grenze (Simplondurchstich) selbst zu bauen, so kann der Rückkauf auch in den Jahren vor dem 1. Mai 1903 mit einjähriger Kündigung stattfinden. Der Kaufpreis wird nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Kalender- jahre vor der Kündigung bestimmt, und zwar erhält die Ges. bei einem Rückkauf bis 1918 das 25fache, von 1918 bis 1933 das 22 ½ fache, von 1933–1948 das 20fache, von 1948 bis Erlöschen der Koncession (1957) das 17½ fache des ermittelten Durchschnitts- Reinertrages, jedoch nie weniger als die nachgewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds. Hat der Bund bis zum Erlöschen der Koncession das Rückkaufsrecht nicht ausgeübt, so wird er die Bedingungen einer neuen Koncession feststellen. Durch Botschaft vom 25. März 1897 bezeichnete der Bundesrat als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre 1890–1899. Kapital: frs. 101 120 000, hiervon frs. 49 120 000 in 245 600 Stammaktien à frs. 200 und frs. 52 000 000 in 104 000 Prioritätsaktien à frs. 500 ausserdem frs. 20 088 200 Simplon- Subventionsaktien à frs. 200. Von den 170 204 Stammaktien der chemaligen Schweizer Westbahn, à frs. 500, wurden 204 Stück zurückgekauft, die verbliebenen 170 000 Stück gegen 170 000 neue Stammaktien à frs. 200 der J ura-Simplon-Bahn umgetauscht und auf jede neue Stamm- aktie noch ein Genussschein ausgehändigt. Der hierbei erzielte Buchgewinn von frs. 51 061 200 diente zur Amortisation von fiktiven Aktiven in der Bilanz der West-