Iusländische Staatspapiere ete. ... Königreich Dänemark. Creditverein von Eigentümern Kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme paa Landet i Ostifterne) in Kopenhagen. Errichtet: Am 7. Sept. 1880 auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1880, abgeändert durch Gesetz vom 12. Mai 1882. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- bfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder in den Provinzstädten, deren Schätzungswert Kr. 6000 nicht übersteigt, und welche in den Inselstiften belegen sind. aufgenommen werden. Darlehen auf Häuser ohne dazu gehörende Ländereien oder mit weniger als 1 Scheffel Landbesitz dürfen ¾ des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; auf andere Realitäten können Darlehen bis zur Hälfte des Schätzungswertes gegeben werden. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Verein ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswerte der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Dar- lehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein ge- ringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auf Häuser mit dazu gehörenden Ländereien auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypothek Gelder aus öffentlichen Mitteln eingetragen sind, oder wenn die erste Hypothek wenigstens 10 Jahre unkündbar ist von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Verein gewährte Darlehen darf keinenfalls zusammen mit dem Betrage der im Range vorausgehenden Hypothek % bezw. die Hälfte der Schätzungs- summe der betreffenden Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, welche dem Reserve- und Administrations-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbjährl. 1¼100 % des urspr. Darlehens- betrages an denselben Fonds. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 6monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Ab- schlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbjährl. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig 50 Kr.; solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Oblig. des Vereins oder mit 6monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine be- willigten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehen-Suchende zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 30. Sept. 1880 und 19. Dez. 1891 in Gemässheit der Gesetze vom 28. Mai 1880 und 12. Mai 1882 vom Minister des Innern genehmigten Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Be- rücksichtigung der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins