230 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva. Effekten des Pfandbrief-Sicher- Aktienkapital 3000000.– stellungsfonds inkl. Zinsen . 2 022 947.22 Rese onds 150 000.— Wertpapiere inkl. Zinsen. .. 172 168.75 Pens.-F. der Beamten u. Diener 10 636.05 Bei Geldinstitut. placierte Fonds Emittierte Pfandbriefe . . . 28 210 100.—– und Saldi lauf. Rechnungen . 2 113 770.58 Kommunal-Oblig. . 4 947 950.– Eigene Pfandbriefe 2 964.75 Verloste Pfandbriefe und Kom- Eigene Kommunal-Obligationen 153 869.–— munal-Obligationen 99 750. In Pfandbr. gewährte Darlehen 28 009 579.36 Einzulös. Coupons und Coupon- In Kommunal-Oblig. gewährte 6éà5555½¼¼ %.......... / é .......... Vorausbez. Zinsen von Hypoth.- Effekten des Pensionsfonds .. 10 403.75 und Kommunaldarlehen .. 321243.56 Transitorische Konti.... 343 606.02 Transitorische Kontit... 317 178.87 Reingewinn .. 9 fl. 37 755 031.78 fl. 37 755 021.78 Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verwaltungskosten 99 967, Reisepauschale u. Präsenz- marken der Dir. u. des A.-R. 18 600, Steuern u. Gebühren 28 357, Verlust bei Wertpapieren 45 647, Reingewinn 178 269. – Kredit: Vortrag a. 1898 5155, Provision u. sonstige Er- trägnisse aus Hyp.- u. Kommunaldarlehen 175 742. Zs.-Erträgnisse 189 943. Sa. fl. 370 842. Verwendung des Reingewinns: Zum R.-F. 10 000, Tant. an die Dir. 3467, Tant. des Gen.-Dir. 2000, an Pensions-F. 7500, 5 % Div. 150 000, Vortrag 5302. Dividenden 1893–99: 0, 5, 5, 5, 5½, % Direktion: Präsident Graf Stefan v. Tisza, 2. Präs. Dr. Ferd. Gervay, Vicepräs. Karl Flittner, Vicepräs. Karl Vass, ferner 27 Mitglieder. General-Direktor: S. Leitner. Aufsichtsrat: Reichstagsabg. Präs. Emerich Szabé, Gen.-Dir Martin Kaltenecker, Dir. Adolf Révész, Gen.-Dir. Dr. Geza Hovänyi, Dr. Alex. Proszvimmer, Alex. Szepessi. Christiania-Hypothek- und Realcredit-Bank in Christiania. Gegründet: Am 20. Juli 1886 als Christiania-Realcreditbank, Firma am 5. Mai 1898 in Christiania Hypothek- und Realcredit-Bank abgeändert. Zweck: Versicherung von Pfangverschreibungen, Vermittelung von Anleihen gegen Hypo- theken in Liegenschaften, Übernahme der Verwaltung und Aufbewahrung von Pfand- verschreibungen, Bewilligung von Darlehen gegen Hypotheken in Liegenschaften, Dar- lehen auf kürzere Zeit gegen Depositum von Pfandverschreibungen; ferner ist die Gesellschaft befugt, sonstige in den Realkredit einschlägige Geschäfte zu betreiben, wie Darlehen gegen Depositum in Wertpapieren, und Vermittelung von Anleihen für Ge- meinden und Hypothekenvereine, mit oder ohne Übernahme von Garantie für derartige Anleihen. Kapital: Kr. 5 000 000 in 10 000 Aktien à Kr. 500 mit Einzahlung von 40 %. Das Kapital war ursprünglich Kr. 1 000 000, wurde aber bereits am 2. August 1886 auf Kr. 2 000 000 und am 21. Februar 1898 auf Kr. 5 000 000 mit Einzahlung von 40 % erhöht. 4 % OÖbligationen (Pfandbriefe) Serie I: Kr. 5 000 000 = M. 5 625 000 in Stücken à Kr. 400, 500, 1000, 2000, 4000 = M. 450, 562.50, 1125, 2250, 4500. Zinsen: 2. Januar, 1. Juli. Tilgung: Die Obligationen sind während eines Zeitraumes von 10 Jahren unkündbar und unvyerlosbar; nach Verlauf von 10 Jahren, von der Ausstellung an gerechnet, werden jährlich mindestens 2 % der Emission ausgelost, doch ist die Bank zur Ver- stärkung der Tilgung und Totalkündigung mit viermonatiger Frist berechtigt, auf alle Fälle müssen sämtliche Obligationen innerhalb 40 Tahren nach der Ausstellung getilgt sein. Sicherheit: Die Sicherstellung erfolgt lt. Gesetz v. 6. Aug. 1897 durch eine von der Bank auf jedem dagegen valedierenden Hypothekeninstrument zu vermerkende Er- klärung, dass dasselbe zur Sicherstellung der ausgegebenen Obligationen dienen soll. Sodann versieht das Königlich Norwegische Finanzdepartement jedes Hypotheken- instrument mit einem Prohibitivvermerk. Hierdurch wird gemäss dem Gesetze die Verpfändung der Hypotheken rechtsgültig bewirkt und jede Verfügung seitens der Bank über die Hypotheken ausgeschlossen, bis das Finanzdepartement, welches durch einen Bevollmächtigten die Aufbewahrung überwacht, die betreffenden Hypotheken wieder freigiebt, was nur dann geschehen darf, wenn die im Umlauf befindlichen Obligationen durch anderweitige Hypotheken von mindestens demselben Betrage wie die Öbligationen gedeckt sind. Der Betrag der auszugebenden Obligationen darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals zuzüglich des Reservefonds nicht übersteigen. Die Wertermittelung der zu belehnenden Grundstücke nebst Gebäuden geschieht durch Schätzungen von gerichtlich ernannten und beeideten Taxatoren. Die Beleihung darf die Hälfte der Taxationssumme nicht übersteigen. Für die Sicherstellung von Kapital und Zinsen der Obligationen, sowie für die Befugnisse, welche den In-