34 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Betrage nach nicht feststehen, nach dem Öjähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. §$ 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5. aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jähr. Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Be- nutzung nach Angabe der Steuer- und Einquartierungsdeputation, jedoch mit einem von der Dir. festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. $§ 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §S§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22 fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach S§ 19 und 20 zu ermittelnder Ertrag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschl. der Dir. erforderlich. § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soveit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. bestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½ und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer Reserve- und Amortisationsfonds angelegt. III. Das Pfandbrief-Amt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen. unter folg. Bedingungen: 1) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens % desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2) Er hat das Darlehen mit jährlich % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 3) Für Kapital, Zinsen, Kündigungs-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hypothek in der Art bestellt werden, dass die Eintragung innerhalb der in den §§ 17–23 angegebenen Wertgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 4) Die persönliche Verbindlichkeit aus dem Dar- lehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde übernommen werden. Das Pfandbrief-Institut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtliche Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. IV. Die Inhaber der Neuen Berliner Pfandbr. haben sich vorbehaltlich ihrer Rechte aus § 15 des Statuts für alle aus diesen Schuldverschreibungen des Pfandbrief-Amtes entspringenden Forderungen in erster Linie an den Reservefonds ihrer Zinsgattung und die an demselben teilnehmenden Hypoth. zu halten. Letzteres geschieht in der Art, dass der Pfandbrief-Inhaber, soweit die Befriedigung seiner fälligen Forderungen nicht sofort aus der Kasse des Pfandbrief-Amtes erfolgt, befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung ans diesen Hypoth. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über. V. Der Reservefonds jeder Zinsgattung hat für die an ihm teilnehmenden Pfandbriefdarlehen die etwa ausbleibenden Zinszahlungen der Grundbesitzer vorzuschiessen. Die Pfandbriefe des Berliner Pfandbrief- Amtes sind mündelsicher gemäss Artikel 74 Nr. 3 und Artikel 73 § 1 Abs. 2 des Preussischen Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. Sept. 1899. 5 % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1900: M. 9 739 800, davon noch in Umlauf Ende 1900: M. 1 290 600 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Verl.: Im März per 1. Juli und im Sept. per 2. Jan. Tilg.: Die Berliner Pfandbr. können seitens des Inhabers gar nicht, vom Berliner Pfandbrief-Institut nur behufs der statutenmässig zu be- wirkenden Amortisation gekündigt werden, daher nicht konvertierbar. Kurs Ende 1890–1900: 116.90, 113, 112.90, 116.10, 117.50, 121, 121.50, 119.50, 119.50, 118.30, 117.50 %. Notiert in Berlin. 4½ % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1900: M. 45 787 800, davon noch in Umlauf Ende 1900: M. 6 905 100 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1900: 111.60, 110.75, 109, 107.70, 112.50, 117.10, 115, 115.50, 117.90, 108.90, 108.50 %. Notiert in Berlin. 4 % Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1900: M. 21 649 800, davon noch in Umlauf Ende 1900: M. 7541 400 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. u. Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1900: 104, 103.10, 104.40, 105.50, 108, 111.60, 113, 112.20, 109.50, 105.75, 106.25 %. Notiert in Berlin. 3½ % Berliner Pfandbriefe. Ausgegeben bis Ende 1900: M. 18 896 700, davon noch in Umlauf Ende 1900: M. 8 778 300 in Stücken à M. 150, 300, 1500, 3000. Zs., Verl. und Tilg.: Wie bei 5 % Pfandbr. Kurs Ende 1890–1900: 96.70, 96.90, 99, 99.20, 102.90, 105.70, 104.90, 104.10, 103.60, 99.20, 96.40 %. Notiert in Berlin.