36 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3 % Landschaftliche Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1. Jan. 1901: M. 143 877 450 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 600, 1000, 1500, 3000, 5000. Kurs Ende 1890–1900: In Berlin: 86.10, 83.90, 85.25, 85.75, 93.80, 95.80, 93.75, 92.75, 90.75, 86, 84 %. – Ende 1897 bis 1900: In Hamburg: 92.10, 90.50, 85.25, 83.50 %. 6 2 0 2 7* 3 2 Kur- und Neumärkisches Ritterschaftliches Kredit-Institut in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Am 14. Juni 1777. Das Institut gehört zum Verbande der Central-Land- schaft für die Preussischen Staaten. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten und des Innern vom 17. Dez. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9. Aug. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. Für die dem Institut zur Aufbewahrung übergebenen Wert- papiere berechnet dasselbe pro Jahr ein Depotgeld von 50 Pf. für je M. 3000 des Nominal- werts der hinterlegten Papiere und für die Verl.-Kontrolle für jedes Stück pro Jahr eine Gebühr von 10 Pf.; rücksichtlich Kur- und Neumärkischer Pfandbr. und landschaftlicher Central-Pfandbr. wird für die Verl.-Kontrolle bis auf weiteres nur der halbe Betrag von 5 Pf. pro Stück erhoben. Die Hinterlegung von Kur- und Neumärkischen Pfandbr. und landschaftlichen Central-Pfandbr. kann auch gegen eine einmalige Gebühr, welche für je angefangene M. 3000 des Nennwerts dieser Pfandbr. M. 1, mind. aber M. 1. beträgt, erfolgen. Für Ausübung der Verl.-Kontrolle wird in diesem Falle eine einmalige Gebühr von 50 Pf. für je angefangene M. 3000, mind. aber 50 Pf., erhoben. Es giebt „alte“ und „,neue“' Pfandbr.; die „alten“ Pfandbr. lauten zum Teil auf Thlr. Gold, wobei der Thlr. Gold = M. 3.40 ist, zum Teil auf Courant (1 Thlr. = M. 3); es giebt von den „alten“ Pfandbr. 3, 3½ und 4 %, wovon aber nur die 3½ % Pfandbr. notiert werden; Stücke à Thlr. 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Dieselbe erfolgt nicht planmässig, sondern nur auf Antrag derjenigen Grundbesitzer, auf deren Güter Kur- und Neumärkische Pfandbr. gewährt worden sind, und zwar entweder durch Ankauf an der Börse oder durch Ausl. im Jan. oder Juli, wobei die Auszahlung 6 Monate später erfolgt. Von den „alten“ Pfandbr, sind noch in Umlauf Ende 1900: 4 % in Thlr. Gold 25 100, in Thlr. Courant 22 050, % Thlr. Gold 115 700, in Thlr. Courant 1 258 500, 3 % in Thlr. Gold 3700, in Thlr. Courant 40 000. Kurs der 3½ % „alten“ Pfandbr. Ende 1890–1900: 98, 99, 99.50, 100, 103, 101, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95 %. Notiert in Berlin. Von „neuen'“ Pfandbr. giebt es 4 % und 3½ %; die Ausgabe von 3 % Pfandbr, ist durch Allerh. Erl. v. 20. Febr. 1888 genehmigt, doch ist bisher noch keine Em. von 3 % „neuen- Pfandbr. erfolgt. Stücke à Thlr. 50, 100, 200, 500, 1000 = M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 2, Jan., 1. Juli. Tilg.: Wie bei den „alten“' Pfandbr. Von den „neuen'' Pfandbr. sind Ende 1900 noch in Umlauf 4 % Pfandbr. keine, 3½ % Pfandbr. M. 17 185 350. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neu- märkische Ritterschaftl. Darlehenskasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1900: 96.70, 95, 98, 97.75, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95 %. Notiert in Berlin. Kurs der 4 % „neuen“ Pfandbr. Ende 1900: 100.75 %. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24. 12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreussische Landschafts-Ordnung vom 7./12. 1891 mit den Nachträgen vom 18./6., 4./11., 2./12. 1895 und 9./1. 1899. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt gegen nur erststellige Hypothekbestellung ländlicher und in einer städtischen Feldmark liegender Grundstücke der heutigen Provinz Ostpreussen und der zum Westpreussischen (früher Marienwerderschen) jetzt Rosenbergschen Landratskreise gehörigen, ehemaligen Erb- hauptämter Schömberg und Deutsch-Eylau und geschieht bis zu der Taxe. Diese Grund- stücke müssen sich aber ohne Rücksicht auf Nebenverdienst des Besitzers noch zu einer selbständigen Ackerwirtschaft eignen und einen durch landschaftliche Schätzung ermittelten Wert von mind. M. 1500 haben. Nach dem Allerh. E. vom 9./1. 1899 kann die Beleihung auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 30fachen Betrage desselben, oder auf Grund des Erwerbewertes, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 15fachen Betrage des Grundsteuer- reinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Für die Sicherheit hinsichtlich des Kapitals und der Zs. leistet die Ostpreussische Landschaft durch die für sie eingetragenen Darlehns-Forderungen Gewähr. Ausserdem haften für die Pfandbriefe die Fonds der Land- schaft und vermöge der General-Garantie, ausser sämtlichen landschaftlich beliehenen Gütern, alle bepfandbriefungsfähigen, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht, adligen, köllmischen und zu gleichen Rechten besessenen Landgüter des Ostpreussischen Landschafts-Bezirks ein- schliesslich der staatlichen Domänen und Forsten. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 321 255 400 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Thlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch