3 ―― ****ÜÜ.ÜÜ‚Ü ‚‚‚― Landschaftliche Pfandbriefe. 41 Koönigliches Kreditinstitut für Schlesien in Breslau. Errichtet auf Grund des Gesetzes vom 8. Juni 1835. Die Bestimmung des Kredit- institutes ist: den Besitzern solcher Güter in Schlesien, welche in den landschaftlichen Kreditverband aufgenommen sind, oder künftig noch darin aufgenommen werden, die Auf- nahme privileg., unmittelbar hinter den landschaftlichen Pfandbriefen einzutragenden Pfand- Verschreibungen zu gestatten und die letzteren mit landesherrlicher Garantie für Kapital und Zinsen auszufertigen. Die seitens des Kreditinstituts ausgefertigten Pfand-Verschreib. haben die äussere Form der landschaftlichen schlesischen Pfandbriefe und werden zur leichteren Unterscheidung von diesen mit Lit. B bezeichnet. Schlesische 4 % Pfandbriefe, Lit. B. In Umlauf 1. Juli 1900: M. 406 425 in Stücken à Thlr. 25, 50, 100, 200, 500, 1000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Ankauf oder Verl. nach der statut. Bestimmung; eine verstärkte Verl. der Pfandbr. nicht zulässig. Zahlst.: Breslau: Kasse des Kreditinstuts; Berlin: Seehandlungs-Societät. Kurs ult. 1890–1900; 100.50, 101 7 101.50, 100.50, 100.50, 100.25, 100, 100.50, 101, 99, 100 %. Notiert in Breslau. Landschaftlicher Kredit-Verband für die Schleswig-Holstein in Kiel. Errichtet: Im Jahre 1881, Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 11. Jan. 1882; Nach- trag genehmigt durch Allerh. E. vom 7. März 1887; neues Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 6. Dez. 1899. Zweck: Der Verband hat die Rechte einer Korporation, sowie das Recht, zur Be- schaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mitglieder erforderlichen Barmittel Pfandbr. des Landschaftlichen Kredit-Verbandes für die Provinz Schleswig-Holstein aus- zufertigen. Die Beleihung erfolgt innerhalb der ersten Hälfte des Taxwertes Dezw. innerhalb des 20fachen Grundsteuer-Reinertrages, wenn eine Taxe nicht stattgefunden hat. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Die Pfandbr. können von dem Verbande nur zum Zwecke der statuten- mässig zu bewirkenden Einlösung und mit 6 Monaten Frist gekündigt werden. Zur Amort. zahlen die Schuldner jährl. ½ % des empfangenen Darlehens, und dieses ½ % wird wieder zur Amortisation der Pfandbr. durch Ankauf oder Ausl. verwendet. Verstärkte Tilg. ist insofern zulässig, als der Schuldner das Pfandbr.-Kapital ganz oder teilweise, aber nur in Pfandbr. des Verbandes von demselben Zinsfusse, in welchem das Darlehen gewährt ist. rückzahlen kann. Zahlst.: Kiel: Kasse des Verbandes; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. 4 % Schleswig-Holsteinische Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 4 460 400 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs Ende 1890–1900; 101, 101, 102.75, 102.90, 105.70, 106.70, 107.30, 105.30, –, 103.25, 100.50 %. Notiert in Berlin. 3½ % Schleswig-Holsteinische Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 7 212 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs Ende 1890–1900: 95.50, 94.40, 96.90, 97.40, 101.60, 100.60, 101, 99.80, 99.30, 94.40, 93.75 %. Notiert in Berlin. 3 % Schleswig-Holsteinische Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1900: M. 1 588 500 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt am 10. April 1895 zu 95 %. Kurs Ende 1895–1900: 95.80, 93.70, 92, 90.10, 85.90, 83.70 %. Notiert in Berlin. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Landschaft der Provinz Westfalen in Münster. Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 15. Juli 1877 mit Abänderungen, genehmigt durch Allerh. E. v. 27. Juli 1883, 31. Aug. 1885, 20. Nov. 1889, 12. Okt. 1896 u. 18. Sept. 1899. Zweck: Die Landschaft der Provinz Westfalen ist eine öffentliche Kreditanstalt, welche den Grundbesitzern der Provinz Westfalen, der Kreise Rees, Mülheim a. Ruhr, Stadt- und Landkreis Essen und Stadtkreis Duisburg und der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont den Realkredit für deren Besitzungen zu vermitteln bezweckt; sie hat das Recht, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes ihrer Mitglieder erforderlichen Valuta, Pfandbr. aus- zufertigen. Die Beleihung erfolgt lt. Statut innerhalb der ersten zwei Dritteile des Wertes der zu beleihenden Objekte durch erststellige Hypothek. Die älteren Pfandbr. können von dem Verbande nur zum Zwecke der statutenmässig zu bewirkenden Einlösung und mit 6 Monat Frist gekündigt werden. Die seit dem 1. Jan. 1900 ausgegebenen Pfandbriefe, welche den Stempelaufdruck „Folge IIIé tragen, können mit Genehmigung der Königl. Staats- regierung den Inhabern zum Zweck der Umwandlung mit 6 Monat Frist gekündigt werden. Die Tilg. erfolgt halbjährl. mit ½ % des Nominalbetrages unter Zurechnung der Zs. der Tilgungsguthaben. Zur Zeit wird auch das ¼ % Beitrag zu den Verwaltungskosten, welches mit den Zs. erhoben wird, nicht gebraucht, sondern zur Tilg. verwendet. Wenn der Kurs unter pari, werden die zu amortisierenden Stücke freihändig angekauft, bei höherem Kurs kann f(es ist seit 1886 geschehen) Ausl. al pari im Mai und Nov. zum 1. Jan. und 1. Juli erfolgen. Rückzahlungen des Kapitals können die Schuldner beliebig, jedoch für die