42 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. vor 1897 ausgegebenen Pfandbr. nur in Pfandbr. bewirken. Für die seit 1. Jan. 1897 aus- gegebenen Pfandbr., welche den Stempel „Folge II' tragen, ist auch Rückzahlung in bar und demgemäss Ausl. und Kündigung der betr. Pfandbr. zulässig. Zahlst.: Münster i. W.: Kasse des Verbandes; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. In Umlauf sind Ende 1900: 4 % Pfandbr. M. 18 715 200, 3½ % Pfandbr. M. 26 581 800, 3 % Pfandbr. M. 6 135 800. 4 % Westfälische Pfandbriefe in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1890–1900: 103.25, 101.80, 102.90, 102.90, 104.70, 104.70, 102.30, 101.75, 102.20, 102.20, 101.10 %. Notiert in Berlin. 3½ % Westfälische Pfandbriefe in Stücken à M. 100, 200, 400, 800, 2000, 4000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Kurs Ende 1890–1900: 96.80, 95.80, 98.60, 97.60, 101.50, 102, 100.50, 100, 99.30, 94.50, 93.50 %. Notiert in Berlin. 3 % Westfälische Pfandbriefe in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Eingeführt in Berlin im März 1895 zu 97.10 %. Kurs Ende 1895–1900: 95.80, 93.70, 92.20, 90.50, 86.20, 83.80 %. Notiert in Berlin. 3½ % Westfälische Pfandbriefe, Folge II in Stücken à M. 100, 200, 400, 800, 2000, 4000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Eingeführt in Berlin im Jan. 1897. Kurs Ende 1897–1900: 100, 99.30, 94.50, 93.50 %. Notiert in Berlin. 3 % Westfälische Pfandbriefe, Folge II in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Eingeführt in Berlin im Jan. 1897. Kurs Ende 1897–1900: 92.20, 90.50, 86.20, 83.80 %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. 4 % Westfälische Pfandbriefe, Folge III in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Eingeführt in Berlin im Febr. 1900. Erster Kurs am 16./2. 1900: 101.10 %. Kurs Ende 1900: 101.10 %. Notiert in Berlin. Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: Am 22. Febr. 1787, bestätigt durch Allerh. E. vom 19. April 1787; revi- diertes Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 25. Juni 1851 und Nachträge genehmigt durch Allerh. E. vom 9. Nov. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; vom 20. April 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B und Konvertierung der 4½ % Pfandbr.; vom 15. Mai 1868 betr. Be- leihung der zur Westpreussischen Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehnteil des Taxwertes durch Westpreussische Pfandbr. II. Serie; vom 14. März 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II Serie und Konvertierung der 4½ % Pfandbr. II. Serie; vom 18. Mai 1864 betr. Bildung Westpreussischer Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spec.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreussischer Pfandbr. ohne Gutsnamen; vom 10. Mai 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. B und 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 % Pfandbr. I. und II. Serie; vom 22. Juli 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. und II. Serie, sowie Konvertierung der 3½ % Pfandbr.; vom 9. Nov. 1896 Nachtrag zu dem rewvidierten Reglement vom 25. Juni 1851. Nach dem neuen Regulativ vom 30. Mai 1896 kann die Land- schaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konvertieren. Die Landschaft stellt die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt ein und wird ihre sämtlichen 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbjährige Kündigung durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konvertierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtlichen eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein Zuschuss bis zu 5 % gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigen- tümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheitsfonds. Die Landschaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, eventuell unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Generaldirektion nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss bis zu 5 %, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von ½ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von ½ % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene ½ % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg,