44 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. bis 1. April 1910 ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Kasse der Berliner Stadtsynode, Gen.-Dir. der Seehandlungs-Societät, Delbrück Leo & Co., Deutsche Bank, Direction der Disconto- Gesellschaft. Aufgelegt M. 2 000 000 am 19. Jan. 1900 zu 100.40 %. Kurs Ende 1900: 100.10 %. Notiert in Berlin. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlosten Stücke in 30 J. n. F. Bremenscher Ritterschaftlicher Credit-Verein in Stade. Errichtet: Im Jahre 1826; neueste Satzung vom 27./3. 1901. Zweck: Der von der Ritterschaft des Herzogtums Bremen gegründete Creditverein beleiht in den Herzogtümern Bremen und Verden und im Lande Hadeln belegene Grundbesitzungen gegen erste Hypothek und gegen die Verpflichtung des Schuldners zur Amortisation, und zwar bis zur Hälfte, ausnahmsweise auch bis zu zwei Dritteilen des Wertes. Aufnahmefähig sind alle in obengenannten Landesteilen belegenen Grundbesitzungen, deren Wert nach den Schätzungsgrundsätzen des Vereins mindestens M. 15 000 beträgt. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel giebt der Creditverein Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus. Den Gläubigern haftet ausser dem R.-F. auch das ganze übrige Vermögen des Creditvereins, einschliesslich der ihm zustehenden hypothekarischen Forderungen. Die Schuld- verschreibungen sind sowohl seitens des Gläubigers als des Schuldners ganzjährig und zwar zum 1. April und 1. Okt. kündbar. 4 % (früher 3½ %) Schuldbriefe. Der Zinsfuss ist vom 1. April 1901 ab auf 4 % erhöht worden. Die Schuldbriefe waren zur Abstempelung auf 4 % in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. März 1901 bei der Kreditkasse in Stade oder bei Ephraim Meyer & Sohn in Hannover ein- zureichen. In Umlauf am 1. April 1900: M. 10 184 850 in verschiedenen Beträgen, jedoch nicht unter M. 200. Zinsen: I1. April. Tilgung: Die Schuldbriefe sind sowohl von seiten des Gläubigers, als von seiten der Schuldnerin ganzjährlich zum 1. April und 1. Oktober kündbar. Die Zs. vom 1. April 1899 bis 1. April 1900, einschliesslich der Kapitalien des Tilg.-F. haben betragen M. 447 988.15. Die Beiträge von den Interessenten haben betragen für 1. OÖOkt. 1899 und 1. April 1900 M. 585 360.29. Der Tilg.-F. hat betragen am 1. April 1900 M. 2 701 911.96. Bestand des R.-F. am 1. April 1900 M. 300 000. Die Administrationskosten haben betragen vom 1. April 1899 bis 1. April 1900 M. 9869.82. Zahlst.: Stade: Kredit- kasse; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn. Kurs Ende 1890–1900: 100, 100.10, 100.25, 100, 102.30, 102.75, 101.50, 102, 100, 99.10, 100.80 %. Notiert in Hannover. Verj. der Coup. 4 J. n. F. Direktion: 1) Ritterschafts-Präs. von Wersebe, Stade; 2) Landschaftsrat A. von der Decken zu Deckenhausen; 3) Rittergutsbesitzer Th. von Plate zu Stellenfleth. Syndikus: Land- u. Ritterschafts-Syndikus Dr. jur. Hübner, Stade. Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritter- schaftlicher Credit-Verein in Hannover. Errichtet: Am 5. Aug. 1825, neueste Satzung vom 4. Dez. 1899. Zweck: Die Anstalt hat den Zweck, durch Beleihung der in ihrem Bezirk belegenen Ritter- güter und solcher Landgüter, welche einen Wert von mind. M. 18 000 haben, den Eigen- tümern derselben einen möglichst billigen Kredit zu gewähren und die allmähliche Ab- tragung der Schulden zu sichern; der Anstaltsbezirk besteht aus dem Fürstentum Calenberg-Göttingen-Grubenhagen und dem Fürstentum Hildesheim; die Anstalt hat die Eigenschaft einer jurist. Person, ihr Vorst. die Stellung einer öffentlichen Behörde. Die von der Anstalt zu gewährenden Teilnehmerdarlehen müssen hypothekarisch sicher- gestellt sein; der Wertsberechnung sind nur die für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Grundstücke und diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Auf Grundstücke, welche einem guts-, dienst- oder zehntherrlichen Verbande angehören oder deren Hofes- oder Wirtschaftsgebäude auf einem Erbbaurecht beruhen, dürfen Darlehen nur dann gewährt werden, wenn der Verband oder das Erbbaurecht mit dem Darlehenskapital abgelöst werden soll. Für jedes Teilnehmerdarlehen muss wenigstens ein im Anstaltsbezirk be- legenes Landgut zur Hypothek gesetzt werden. Daneben können noch andere im Anstalts- bezirk belegene Grundstücke und, wenn diese in ihrer Gesamtheit zur Sicherung des Darlehens nicht ausreichen, auch andere im Gebiete der Provinz Hannover belegene Grundstücke, welche sich im Eigentum des Anleihers befinden, in die Hypothek ein- begriffen werden. Die Gewährung mehrerer Darlehen auf dieselben Grundstücke, sowie die Ausscheidung einzelner Bestandteile eines Landguts von der an diesem zu bestellenden Hypothek ist zulässig, dagegen nicht die Beleihung von Bruchteilen eines Grundstücks. Die Beleihung von Grundstücken mit Teilnehmerdarlehen darf nur bis zu der Höhe geschehen, dass die Hälfte ihres nachhaltigen Reinertrages zur Deckung des Zinssatzes ausreicht. Der Reinertragsberechnung sind nur die für den land- und forstwirtschaft- lichen Betrieb bestimmten Grundstücke und diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Die Anstalt ist