= Kolonial-Gesellschaften. 65 Durch diese Koncession ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Ver- ordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräusserung von Kronland und über den Erwerb und die Ve räusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896 und in Anwendung der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers hierzu vom 17, Okt. 1896 in dem zwischen dem 12% 5. L. von Greenwich und dem 4% n. Br. einer- seits und der südlichen und östlichen politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflichtung der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nach- dem 5 % des letzteren für den R.-F. – bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht und 5 % Div. auf das eingezahlte Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Koncession ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindliche, innerhalb des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- und Stationenbau, sowie zu sonstigen fiskalischen Anlagen verwendet werden. soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun abzutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt und für die Überla von Land oder die Gewährung von V ergünstigungen Aktien oder Genussscheine von. den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein Anfordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landes- fiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vor- schriften mit etwaigen Eigentümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Ab- kommen zu treffen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der Kkaiserliche Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ge- sellschaft Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Die Hauptniederlassung der Ges. befindet sich in Ngoko; ausserdem besitzt sie Faktoreien in Nzimu, Molundu und Bomedali sowie mehrere dazu gehörige Einkaufs- posten. Der Verkehr auf dem Sanga und Ngoko sowie mit dem Kongo wird durch 2 Heckraddampfer besorgt, ein dritter Dampfer soll noch beschafft werden. Das erste Geschäftsjahr ist im wesentlichen als eine Periode der Vorbereitung und Gründung des Betriebes zu bezeichnen; die grösste Schwierigkeit liegt in der Beschaffung ge- nhügender Arbeiter. Sobald diese unter Beihilfe der Regierung überwunden sein wird, dürfte bei dem ausserordentlichen Reichtum des Gebietes der Ges. an Elfenbein und namentlich an Gummi auf eine lohnende Entwickelung des Betriebes gerechnet werden. Kapital: M. 2 000 000 = frs. 2 500 000 in 5000 Anteilen à M. 400 = frs. 500; hiervon ist Serie A (Nr. 1–2500) voll eingezahlt, Serie B (Nr. 2501–5000) mit 25 % eingezahlt, die ferneren Einzahlungen können nach Bestimmung des Direktoriums eingefordert werden. Genussscheine: 15 000 Stück: hiervon wurden 10 000 Stück den Herren Dr. J. Scharlach und Sholto Douglas für die Übertragung der von ihnen erworbenen Rechte an die Ges. gewährt, die restlichen 5000 Genussscheine erhielten die Gründer der Ges. und zwar je einen Genussschein für jeden Anteil. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Innerhalb des nächsten auf das Geschäftsjahr folg. Jahres. Stimmrecht: Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt, welche ihre Anteile oder Genussscheine mindestens 3 Tage vor dem Tage der G.-V. gegen Bescheinigung hinterlegt haben. 1 Anteil = 1 Genussscheine = 1 St. Gewinn -Verteilung: Mindestens 5 % zum R.-P. bis derselbe 25 o% des Grundkapitals erreicht hat, sodann 5 % auf die eingezahlten Beträge der Anteile. Falls der Reingewinn eines Jahres zur Deckung dieser Div. nicht ausreicht, erhalten die Anteile aus dem Gewinn des nächsten Jahres 5 % auf die eingezahlten Beträge zuzüglich der im Vorjahre nicht gezahlten Beträge und so fort, jedoch ohne Zs. auf die im Vorjahre nicht gezahlten Div. Der Anspruch auf die Nachzahlung wächst den Div.-Scheinen des folg. Jahres resp. der folg. Jahre zu und ist mithin immer mit dem Div.-Schein des letzten laufenden Geschäftsjahres verbunden; vom verbleib. Gewinn 10 % dem Landesfiskus von Kamerun, sodann 10 % Tant. an Dir., Rest gleichmässig verteilt unter Anteil- und Genussscheine. Verj. der Div.: 4 J. n. F. Liquidation: Im Falle einer Auf lösung der Ges. werden nach Tilg. der Schulden und Deckung der Liquidationskosten zunächst die auf die Anteile eingezahlten Beträge nebst. 5 % seit der letzten Auszahlung der Div. gemäss Artikel 36 b zurückgezahlt. Von dem Über- schuss erhält das zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amt gewesene Direktorium 10 % als Vergütung für die gesamte Leitung der Liquidation und der Rest wird auf die Anteile und die Genussscheine gleichmässig verteilt und ausgezahlt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an ge- Staatspapiere etc. 1901/1902. 1. 3 ssung