Republik Frankreich. – Köaigreich Griechenland. 163 am 31. Dez. 1900 £ 6 117 240 in Stücken à £ 20, 100, 500 und 1000 = frs. 500, 2500, 12 500 und 25 000. Zinsen: 15. April, 15. Okt. Coupons und Stücke steuerfrei, zahlbar in Gold in London in $, in Paris und Kairo in frs., in Berlin und Frankfurt a. M. nach dem Francs- Betrage umgerechnet in Mark zum Tageskurse auf Paris. Tilgung: Durch Ankauf oder Aus- losung vermittelst der etwaigen Überschüsse der Erträgnisse über den erforderlichen Zinsen- betrag und aus dem Erlös für Verkauf von Besitzungen der Dafra Sanieh, doch darf letzterer Betrag jährlich Liv. Egypt. 300 000 nicht übersteigen. Verstärkte Tilgung bezw. Rückzahlung des Anlehensrestes oder Konvertierung vor 15. Okt. 1905 nicht zulässig. Im Juni 1898 schloss die Regierung über den Verkauf der Besitzungen der Daira Sanieh an ein englisch- französisches Syndikat einen Vertrag ab, der die Zahlung der ganzen Dafra Sanieh-Schuld bis zum Jahre 1905 sicherstellt. Der Verkaufspreis betrug £ 6 431 500; die Käufer zahlten am 1. Aug. 1898 £ 500 000 in bar als eine bis zur Erfüllung des Vertrages zu verbleibende und mit 3½ % zu verzinsende Garantie; im Juli 1899 war eine weitere Zahlung von £ 2 150 000 fällig; nachher bis 1905 sind jährliche Zahlungen von £ 310 000 zu leisten. Bei jeder Zahlungs- leistung wird ein entsprechender Teil der Ländereien den Käufern ausgeliefert, welche gehalten sind, dieselben binnen 7 Jahren nach der Erwerbung weiter zu verkaufen und die Hälfte des dabei erzielten Reingewinns von mindestens 20 % der Regierung auszuliefern. Sicherheit: Das Zinserfordernis ist sichergestellt durch das Netto-Erträgnis der Güter der Dafra Sanieh und durch die jährlichen Überschüsse der als Unterpfand dienenden Einkünfte der Caisse de la Dette Publique, die sich 1889 auf Liv. Egypt. 451 878 bezifferten. Die Caisse de la Dette besitzt ausserdem einen Reservefonds von ca. Liv. Egypt. 920 000, der für den Fall, dass die verpfändeten Einkünfte nicht ausreichen sollten, zur Deckung des Fehlbetrages dienen soll. Von den Besitzern der älteren Obligationen, welche nicht vom 18.–28. Juli erklärten, dass sie die Rückzahlung ihrer Obligationen à 85 % bis 15. Okt. 1890 und Zinsen verlangen, wurde das Einverständnis mit der Konvertierung angenommen und erhielten diese ab 15. Okt. 1890 anstatt des Einlösungsbetrages neue 4 % Titres und bare Herauszahlung des nicht ausgleichbaren Restbetrages. Der nicht zu Konversionszwecken verwendete Teil auf- gelegt am 18. Juli 1890 zu 99 ¼ % (1 £ = M. 20.40) in Berlin, Frankfurt a. M., Paris, Genf, Brüssel und London. Zahlst.: Berlin: Rob. Warschauer & Co., Mendelssohn & Co., Bank für Handel und Industrie, Berliner Handels-Gesellschaft, Deutsche Bank; Frankfurt a. M.: Jacob S. H. Stern, Bank für Handel und Industrie, Deutsche Bank; ferner in London, Paris, Kairo. Kurs Ende 1890–1900: In Berlin; 94, 94, 97.50, 100.50, 102.10, ..%% In Frankfurt a. M.: 96.20, 95.20, 99.80, 103.40, 103.80, 103.50, 103.50, 103.50, 101, 101, 101.30 %. –— Usance: Seit 1. Jan. 1899 wird beim Handel fr. 1 = M. 0.80 gerechnet, während vorher in Berlin £ 1 = M. 20.40. Republik Frankreich. 3½ % Französische Rente von 1894. Emiss. frs. 237 639 301 Rente = frs. 6 789 694 314 Kapital lt. Gesetz vom 17. Jan. 1894 zur Pari-Rückzahlung bezw. Konvertierung der 4½ 0% Rente von 1883. Stücke eingeteilt in Stücke à frs. 2:22 %%%%% . 200, 300, 500, 1000, 1500 und 3000 jährl. Rente; Rückzahlung bezw. Konvertierung vor 16. Febr. 1902 nicht zulässig. Zs.: 16. Febr., 16. Mai, 16. Aug. u. 16. Nov. Zahlst,: Alle Staatskassen in Paris und den Departements. Anmeldungen zur Pari-Rückzahlung hatten vom 21.–28. Jan. 1894 zu erfolgen. diejenigen, welche Rückzahlung bis dahin nicht verlangten, wurden als mit der Konversion einverstanden angesehen. Die Notierung in Paris exkl. Coup. beginnt jeweils 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin der Coup. Kurs 1894–1900; 107.20, 106. 105.90, 1007.30, 104.80, 102.50, 103 %. Notiert in Frankfurt a. M. M 0 0 5 0 Königreich Griechenland. Der Staat stellte im Mai 1893 seine Barzahlungen ein und verfügte durch Dekret vom 10./22. Dez. 1893, dass bis zur endgiltigen Regelung die Zahlung der Zinsen mit 30 % in Gold zu erfolgen habe, während die Tilgung aufzuheben sei. Die Schutzkomitees, welche sich im Januar 1894 in Berlin, London und Paris bildeten, verhandelten zu wiederholten Malen mit der griechischen Regierung, ohne zu einem Resultate zu gelangen. Durch das Gesetz vom 10, März 1898 betreffend die Einrichtung einer internationalen Kontrollekommission, wurde endlich ein Arrangement der griechischen Auslands-Anleihen getroffen. Aus dem Gesetz sei folgendes erwähnt: Artikel 1. In Gemässheit des Artikels II des Präliminarfriedensvertrages zwischen Griechenland und der Türkei, unterzeichnet in Konstantinopel am 6./18. September 1897 seitens der Frieden vermittelnden Grossmächte, und des Schlussartikels, mit welchem die Bestimmungen des genannten Vertrages als exekutorische erklärt werden, werden die Ein- ziehung und die Verwendung von Staatseinkünften, welche für den Dienst der Kriegs- entschädigungsanleihe und der anderen Schulden des Landes hinreichen, unter die absolute Kontrolle einer internationalen Kommission gestellt, welche aus Vertretern der Frieden ver- mittelnden Grossmächte bestehen und ihren Sitz in Athen haben wird. Diese Kommission