Kaiserreich Österreich. 181 Die Schulden des Österreich-Ungarischen Staates zerfallen in 1) Allgemeine Schulden, für welche die Gesamtmonarchie haftet (die 4½ % Silber- und Papierrenten, die Losanleihen von 1854, 1860 und 1864 und die Staatsdomänen-Pfandbriefe). 2) Schulden der im Reichs- rate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staatsschuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Aus- gleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in Silber) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine ein- heitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Um- wandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten wurde festgestellt, dass die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der einheitlichen Rentenschuld aufzubringen seien, und dass Österreich die sich hieraus er- gebende Mehrbelastung übernimmt, Ungarn dagegen einen fixen jährlichen Beitrag von fl. 6. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in Silber zu zahfen hat; die fl. 150 000 in Silber sind indes nur solange zu zahlen, bis die Staatsdomänen-Pfandbriefe getilgt (spätestens 1913) sein werden. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31. Dez. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich dieses Verhältnis (sogen. Quote) auf 68.6 % und 31.4 %. Seit 1./1. 1900 ist das Beitragsverhältnis und zwar vorläufig bis 30,/6. 1901 unter Aufrechterhaltung der Vereinbarung bezüglich der Militärgrenze mit 66 640 für Österreich und 33 für Ungarn festgesetzt. Mit Rücksicht auf die für Ungarn aus der erwähnten Vereinbarung resultierenden Belastung ist das effektive Beitragsverhältnis 65.6: 34.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischem Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Kronenwährung festgestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 und 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als neue Teilnrünzen werden 5- und 1-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2. und 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr gebrägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238 %1 Kronen. Nach dem Gesetze vom 2./8. 1892 ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden lautende Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10.Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die Silberguldenstücke österr. W. und die auf 5. W. lautenden Papiergeldzeichen (ausgenommen die Staatsnoten à 1 fl., deren Einlösung bereits abgeschlossen ist) sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden ö6. W. und 1 Gulden des Nennwertes des betreffenden Papiergeldzeichens gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetz- artikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als Landeswährung in Öster- reich-Ungarn eingeführt. Bezüglich der Staatsschulden erklärte im österr. Abgeordneten- hause der Finanzminister Dr. Steinbach am 18./6. 1892, insofern vor und nach der Aufnahme der Barzahlungen Courantsilber bestehe, würden Silberschulden auch in Courantsilber getilgt werden. Ein weiteres Gesetz vom 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanzminister, Oblig. der durch das Gesetz vom 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinslichen Staats-Renten- Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold.- gulden, gleich 342 318 940 K. in effektiyem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 7 0 % quote der, beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze vom 9./7. 1894 ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes in Umlauf befind- lichen-Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bezw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage ausgegebenen Staatsnoten zu öfl. 1 die Summe von 5öl. 200000 000 erreicht, angeordnet. An dem be- zeichneten Tage waren Noten zu 5fl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Umlaufe. Zur Ein- lösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu verwenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder, Noten der Österreich- Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Osterr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durch-