192 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Fürst Salm-Reifferscheid. 40 fl.-Lose von 1855. fl. C.-M. 4 000 000 in 100 000 Losen à fl. C.-M. 40, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1900: fl. C.-M. 1 592 000 (1871 in Deutschland abgest. 1583 Stück). Zinsen: Unverzinslich. Verlosung: Am 15. Jan. und 15. Juli per 15. Juli resp. 15. Jan., letzte Ziehung am 15. Juli 1912. Hauptgewinn: Zwischen fl. C.-M. 20 000 und 60 000, Nieten fl. C.-M. 60–100. Plan „ I. Zieh.: 1 à fl. C.-M. 40 000, 1 à 4000, 1 à 2000, 2 à 400, 4 à 200, 12120, 13 100, 1150 à 60; II. Zieh. I à 1 C.-M. 20 000, 1 à 2000, 1 à 1000, 2 4 200, 4 à 120, 8 à 110, 13 à 100, 1150 à 60, zusammen jährlich 2360 Lose mit fl. C.-M. 213 900. Zahl- stelle: In Deutschland keine, Wien: Niederösterreichische Esc zaompte-Gesellschaft. Zahlung der gezogenen Lose unter Abzug von 20 % Gewinnsteuer auf den den Nominalbetrag über- steigenden Gewinn. Kurs Ende 1890= 1900 110, 15, 112, 116, 120, 136, 139, 130, 175,180, 150 M. pro Stück. Notiert in Frankfurt a. M. Verj. der gezogenen Lose in 30 J. n. F. Fürst Schwarzenberg. 4 % fürstlich Schwarzenbergsche Hypothekar-Anleihe von 1886. M. 6 654 000, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1899 M. 5 558 000 in Stücken à M. 1000, 2000. Zs.: 1 April, 1. Okt. Tilg.: Von 1888 ab durch Verl. am 5. Jan. per 1. April binnen 38 Jahren, von 1898 ab Verstärkung zulässig. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereins- bank; Hamburg: Commerz- und Disconto-Bank. Zahlung der Coup. und verlosten Stücke ohne jeden Abzug in Mark. Kurs Ende 1890–1900: 99.75, 99.75, 100, 100.25, 101.90, 102.25. 101.25, 101, 99.50, 98.50, 94.50 %. Notiert in Hamburg. Königreich Portugal. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1899: 3 % konsolidierte Schuld: innere Schuld Milr. 395 526 955, äussere Schuld Milr. 187 772 270 = Milr. 583 299 225; 4 % amortisable Schuld Milr. 14 305 023, 4½ % amortisable Schuld Milr. 79 058 790, 4½ % Tabaks-Oblig. Milr. 39 478 500. Sa. Milr. 716 141538, Die schwebende Schuld betrug am 31. Dez. 1899: im Inlande Milr. 42 618 848, im Auslande Milr. 2 034 566. Sa. Milr. 44 653 414 (darunter Schatzscheine Milr. 13 214 285, bei der Bank von Portugal Milr. 26 370 268, ferner im Auslande: in London Milr. 679 500, in Paris Milr. 225 000). Budget 1898/99 1899/1900 1900/1901 1901/1902 HHlinahten IIl...... ... 33%t . „ 10 926 649 51 994 522 2 736 797 3773 280 Überschuss resp. Defzit 29256 593 1 120 008 1 698 603 1 294 483 finn... 2 150000 1 600 000 1 150 000 791 000 5 Ausgaben „ 2 319 262 2423 379 112 228 68653 unter den Ausgaben befinden sich für die Sftagtssehudl. ¹ D Ziß/ũéũ¹.( ũ é ¹ ¹¹l ] “ 23 19 954 093 29 438 9063 Abrechnung Einnahmen Ausgaben Defizit 1895/96: Milr. 53 179 020 Milr. 54 592 648 Milr. 1 413 627 1896/97: „% „ 58 022 059 „ 038 492 1897/98: „ 133 „7209 799 „ 4 060 383 1898/99: „. „ 56 307 080 „3 920 245 Durch ein Dekret vom 13. Juni 1892 wurde die Zahlung der Zinsen auf die auswärtige Schuld auf ein Drittel vermindert und zugleich die Regierung ermächtigt, die Obligationen der äusseren Schuld in solche der inneren Schuld umzuwandeln, die auch fernerhin unter Abzug von 30 % Einkommensteuer voll in portugiesischer Währung verzinst wurden. Das Gesetz vom 20. Mai 1893 bestimmte sodann: § 1. Der Überschuss aus den Jahreseinkünften, beginnend mit dem 1. Juli 1893, welche im Mutterlande und den anliegenden Inseln erzielt werden aus den Einfuhrzöllen auf Waren aller Art, ausgenommen auf Tabak und Getreide, ferner aus den Ausfuhrzöllen, soweit der Überschuss eine Gesamtsumme von 11 400 Contos Reis übersteigt, soll mit 50 % und in portugiesischem Gelde nach Verhältnis verteilt werden unter die Bonds der auswärtigen fundierten Staatsschuld, ausgenommen die Tabaks-Obliga- tionen. § 2. Die Hälfte der jährlichen Differenz, welche vom 1. Juli 1893 ab gegen ein Er- fordernis von 22 % in portugiesischem Gelde für Goldagio auf die nach dem Auslande zur Zahlung von ein Drittel der Zinsen auf die Bonds und ihrer Tilgungsfonds sich heraus- stellen wird, soll ebenfalls in gleicher Weise unter die Bonds der auswärtigen fundierten Schuld verteilt werden. § 3. Der Betrag, der nach dem $ 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33½ %, welc he die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 %Ü des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Ver- minderung der mittels Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staatsschuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und inländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- ―――――――― Gi. 0 8. ――