Königreich Ungarn. 229 Königreich Ungarn. Stand der Staatsschuld am 1. Jan. 1900: Gründentlstunge sebuunf[f[[[ . Staatseisenbahn-Goldanleihe. . . 2433 663 800 Schuld für Ablösung des Weinbergzehntens. . . „ 325 228 Staatseisenbahn-Silberanleighe . . . „ 233 760 000 Ostbahn belastende Schuld und Prioritätsanleihe. „ 22 464 244 GGinen, ¹y ¼ ẽke¹ ¹¾ꝛ᷑ãã0 %.%.%.%................ E ieinles)e ? %%%%%%%% ....... TReiss essdifnunzle %%¾1 .. à hne, äi.l ////// %%%%.......... Schulden kontrahiert zum Ankauf von Eisenbahnen „ 378 021 028 Hypothekaranleihe beim ungar. Bodenkreditinstitut „ 9693 512 Regalentschädigungs-Obligationen. . . „ 448 595 700 Vetsehiedene l% . Sehulden fÜ %%%% . .%.... Rückstände „%„... „ 497 793 986 Sa. K. 5 021 679 860 Dazu kommen noch etwa 30 % Anteil an der Staatsschuld der im österreich-ungarischen Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder nach dem Stande von 1868 und der Anteil an der gemeinsamen schwebenden Schuld (siehe OÖsterreich). Abrechnung für 1895: Einnahmen fl. 531 109 682, Ausgaben fl. 504 513 211 „1896: „518 453 047, „515 943 252 3 „1897: „556 964 000, 3 „548 131 000 „1899: „514 831 417, „ .% Budget „1895: „ 468 550 257, „ 4868 528 061 5 „ 1896: „473 064 398, „473 043 173 „1897: 3 „ 475 332 505, „475 269 870 „1898: „498 775 291, „ 498 726 570 „1899: „503 303 603, „503 264 446 „ 1900: „ K. 1 054 513 404, „ K. 1 052 681 821 3 „ 1901: „ 41656 552 297, „ „ 1 056 546 417 Der Gesetz-Artikel XXI vom Jahre 1892 sanktionierte die Valuta-Regulierung und er- mächtigte den Finanzminister zur Beschaffung von Gold-fl. 90 000 000, ferner einer Kronen- Anleihe in Höhe von K. 1 062 000 000 und zur Konvertierung und event. Kündigung der kündbaren 5 und 6 % verzinslichen Schuld. Über die Natur der Kronen spricht der Gesetz Artikel XVII vom Jahre 1892 im § 10: „Insolange die Silbermünzen zu Ein Gulden nicht ausser Verkehr gesetzt werden, sind dieselben bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in der Kronenwährung zu leisten sind, von den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und von Privatpersonen in Zahlung anzunehmen, und zwar dergestalt, dass Ein Silber-Gulden- stück als zwei Kronen gerechnet wird“'; – und in § 28: „Die auf österreichische Währung lautenden Papiergeldzeichen sind bis zu ihrer Einziehung bei allen Zahlungen, welche ge- setzlich in Kronenwährung zu leisten sind, von allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen, sowie von Privatpersonen anzunehmen, und zwar dergestalt, dass je ein Gulden öster- reichischer Währung des Nennwertes der betreffenden Papiergeldzeichen gleich zwei Kronen gerechnet wird.“ Durch Vertrag vom 5. Jan. 1893 übernahm das Rothschild-Konsortium von dem un- garischen Ministerpräsidenten die zur Durchführung der Valuta-Regulierung erforderlichen Anleihen, und zwar zunächst Gold-fl. 18 000 000 der 4 % steuerfreien Staatsrenten-Anleihe zur Konvertierung und Einlösung 5 und 6 % Gold-Anleihen, weitere fl. 12 000 000 4 % Gold- rente zu Valutazwecken in OÖption, und K. 1 062 000 000 zur Konvertierung und Einlösung von 5 %% in Silber verzinslichen und rückzahlbaren Anleihen und Aktien zu 91 % bezw. 94.50 % mit der Massgabe, dass der Staat nach Abzug eines Präcipuums von 1.40 % an dem Erlöse zur Hälfte beteiligt war. Durch Vertrag vom 10. April 1893 übernahm das Konsortium ferner zu Valutazwecken fl. 12 000 000 4 % Goldrente, sodass überhaupt fl. 42 000 000 Gold- rente begeben sind und noch fl. 48 000 000 emittiert werden können. Das Konsortium ging bereits am 24. Jan. 1893 mit der Konvertierungs-Operation vor und in weiterem Verlauf derselben kündigte der Finanzminister unter dem 23. Febr. und 21. Juni 1893 die nicht konvertierten betr. Anleihen. 4 % Ungarische Goldrente. Im Gesamtbetrage von fl. 682 000 000, hiervon bisher be- geben fl. 634 000 000 in Stücken à fl. 100, 500, 1000, 10 000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Findet nicht statt. Zahlst.: Berlin: Disconto-Gesellschaft, S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, L. Behrens & Söhne, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Coup. in Deutschland in Mark zum festen Wert- verhältnis von fl. 10 = M. 20.25 oder zum Kurse von kurz London, falls sich der Kurs auf