246 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Gewinn-Verteilung: 5 % Dividende an die Aktionäre, vom Rest 10 % an den Reservefonds, 15 % Tantieme an den Aufsichtsrat und die Direktion; Überrest z. Verf. d. G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1900: Aktiva: Effekten des Pfandbrief-Sicherstellungsfonds inkl. Zs. 4 142 870, Wertpapiere inkl. Zs. 161 693, bei Geldinstituten placierte Fonds u. Saldi lauf. Rechnungen 3 821 184, eigene Pfandbriefe 18 269, eigene Kommunal-Oblig. 370 944, in Pfandbr. gewährte Darlehen 57 365 782, in Kommunal-Oblig. gewährte Darlehen 9 559 782, Effekten des Pensions-F. 37 300, transitorische Konti 916 081. – Passiva: A.-K. 6 000 000, R.-F. 320 100, Pensions-F. der Beamten u. Diener 37 619, emittierte Pfandbr. 57 542 200, do. Kommunal-Oblig. 9 599 600, verloste Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. 241 600, einzulös. Coup. u. Coup.-Dotationen 1 042 233, vorausbez. Zs. von Hyp.- u. Kommunaldarlehen 656 538, transitorische Konti 532 937, Reingewinn 421 076. Sa. K. 76 393 904. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verwaltungskosten 192 822, Reisepauschale u. Präsenz- marken der Dir. u. des A.-R. 39 060, Steuern u. Gebühren 60 010, Verlust bei Wertpapieren 54 946, Reingewinn 421 076. – Kredit: Vortrag a. 1899 10 605, Provision u. sonstige Er- trägnisse aus Hyp.- u. Kommunaldarlehen 367 779, Zs.-Erträgnisse 389 530. Sa. K. 767 914. Verwendung des Reingewinns: Zum R.-F. 60 000, Tant. an Dir. 16 571, do. des Gen.-Dir. 4105, an Pensions-F. 15 000, 5 % Div. 300 000, Vortrag 25 401. Dividenden 1893–1900: 0, 5, 5, 5, 5½, 5½, 5, 5 %. Direktion: Präsident Graf Stefan von Tisza, 2. Präs. Dr. Ferd. Gervay, Vicepräs. Karl Flittner, Vicepräs. Karl Vass, ferner 29 Mitglieder. General-Direktor: S. Leitner. Aufsichtsrat: Präs. Reichstagsabg. Emerich Szaboé, Gen.-Dir Martin Kaltenecker, Dir. Adolf Révesz, Gen.-Dir. Dr. Géza Hovänyi, Dr. Alex. Proszvimmer, Alex. Szepessi. Christiania Hypothek- und Realcredit-Bank in Christiania. Gegründet: Am 20. Juli 1886 als Christiania Realcreditbank, Firma am 5. Mai 1898 in Christiania Hypothek- und Realcredit-Bank abgeändert. Zweck: Versicherung von Pfandverschreibungen, Vermittelung von Anleihen gegen Hypo- theken in Liegenschaften, Übernahme der Verwaltung und Aufbewahrung von Pfand- verschreibungen, Bewilligung von Darlehen gegen Hypotheken in Liegenschaften, Dar- lehen auf kürzere Zeit gegen Depositum von Pfandverschreibungen; ferner ist die Gesellschaft befugt, sonstige in den Realkredit einschlägige Geschäfte zu betreiben, wie Darlehen gegen Depositum in Wertpapieren, und Vermittelung von Anleihen für Ge- meinden und Hypothekenvereine, mit oder ohne Übernahme von Garantie für derartige Anleihen. Kapital: Kr. 5 000 000 in 10 000 Aktien à Kr. 500 mit Einzahlung von 40 %. Das Kapital war ursprünglich Kr. 1 000 000, wurde aber bereits am 2. August 1886 auf Kr. 2 000 000 und am 21. Februar 1898 auf Kr. 5 000 000 mit Einzahlung von 40 % erhöht. 4 % Obligationen (Pfandbriefe) Serie I: Kr. 5 000 000 = M. 5 625 000 in Stücken à Kr. 400, 500, 1000, 2000, 4000 = M. 450, 562.50, 1125, 2250, 4500. Zinsen: 2. Januar, 1. Juli. Tilgung: Die Obligationen sind während eines Zeitraumes von 10 Jahren unkündbar und unverlosbar; nach Verlauf von 10 Jahren, von der Ausstellung an gerechnet, werden jährlich mindestens 2 % der Emission ausgelost, doch ist die Bank zur Ver- stärkung der Tilgung und Totalkündigung mit viermonatiger Frist berechtigt, auf alle Fälle müssen sämtliche Obligationen innerhalb 40 Jahren nach der Ausstellung getilgt sein. Sicherheit: Die Sicherstellung erfolgt lt. Gesetz v. 6. Aug. 1897 durch eine von der Bank auf jedem dagegen valedierenden Hypothekeninstrument zu vermerkende Er- klärung, dass dasselbe zur Sicherstellung der ausgegebenen Obligationen dienen soll. Sodann versieht das Königlich Norwegische Finanzdepartement jedes Hypotheken- instrument mit einem Prohibitivvermerk. Hierdurch wird gemäss dem Gesetze die Verpfändung der Hypotheken rechtsgiltig bewirkt und jede Verfügung seitens der Bank über die Hypotheken ausgeschlossen, bis das Finanzdepartement, welches durch einen Bevollmächtigten die Aufbewahrung überwacht, die betreffenden Hypotheken wieder freigiebt, was nur dann geschehen darf, wenn die im Umlauf befindlichen Obligationen durch anderweitige Hypotheken von mindestens demselben Betrage wie die Obligationen gedeckt sind. Der Betrag der auszugebenden Obligationen darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals zuzüglich des Reservefonds nicht übersteigen. Die Wertermittelung der zu belehnenden Grundstücke nebst Gebäuden geschieht durch Schätzungen von gerichtlich ernannten und beeideten Taxatoren. Die Beleihung darf die Hälfte der Taxationssumme nicht übersteigen. Für die Sicherstellung von Kapital und Zinsen der Obligationen, sowie für die Befugnisse, welche den In- habern der Obligationen gegenüber der Bank eingeräumt sind, gelten die im Gesetz vom 6. August 1897 vorgesehenen Bestimmungen. Wenn die Zahlung von Kapital und (oder) Zinsen nicht ordnungsmässig erfolgt, werden den Pfandbriefbesitzern auf Ver- langen durch gerichtliche Verfügung die verpfändeten Hypothekendokumente aus- gehändigt, und können sie in dem Ertrage derselben Deckung suchen oder selbe Zwangsweise gerichtlich verauktionieren lassen, unbeschadet ihrer Ansprüche an die Bank für den etwa nicht gedeckten Rest.