Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 259 mit der Verpflichtung, die sämtlichen Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Verbindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betriebenen Hypothekarkreditgeschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.- ungar. Bank ist dagegen von den übernehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K. 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanzmässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, aus- zufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekarkreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindlichen Pfandbr. gleichkommt und nach Massgabe der Einlösung der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. — Falls die im ungar. Gesetzartikel XXX vom Jahre 1899 enthaltene Regelung der Zoll- und Handelsverhält- nisse am 31. Dez. 1907 ihre Wirksamkeit verliert, ohne dass die Gesetzgebungen beider Staaten der Monarchie die Gemeinsamkeit der Zollangelegenheiten über diesen Termin hinaus mit der Wirksamkeit bis wenigstens 31. Dez. 1910 beschliessen, so erlischt das bis 31. Dez. 1910 verlängerte Privileg der Oesterr.-ungar. Bank am 31. Dez. 1907 von selbst. Für diesen Fall gewähren die beiden Staatsverwaltungen für jedes der hierdurch entfallenden Privilegialjahre, das ist für die Jahre 1908, 1909, 1910 für jede Aktie eine Entschädigung von K. 22. – Anlässlich der Verlängerung des Privil. wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staats- verwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31. Dez. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 3. Jan. 1863 dem Staate über- lassene Darlehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, sobald diese Rückzahlung erfolgt sein wird, die ver- bleibende Restschuld durch Abschreibung aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Rest- betrag von fl. 30 000 000 sofort herabzumindern und dieses restli che Darlehen in un- veränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bankprivilegiums zinsenfrei zu prolongieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mindestens zu % durch Barvorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Noten- umlauf den Barvorrat um mehr als K. 400 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Über- schuss eine Notensteuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Die Bank ist berechtigt, Hypothekardarlehen in Pfandbr. bis zu K. 300 000 000 zu ge- währen, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hypothekarforderung nicht übersteigen. Kapital: K. 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K. 1400. Das A.-K. bestand 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 50 621 Aktien mit einer Einzahlung von fl. 1000 Wiener Währung und fl. 100 C.-M. in Silber = fl. 600 C.-M.; 1853 wurde dasselbe durch die II. Emiss. um fl. 39 503 200 C.-M. in 49 379 Aktien mit fl. 800 Einzahlung in Banknoten und 1855 durch die III. Emiss. um fl. 35 000 000 C.-M. in 50 000 Aktien mit fl. 700 Einzahlung in Silber auf zusammen fl. 104 875 800 C.-M. = fl. 110 119 590 6. W. erhöht. Jeder Aktionär hatte gleichen Anteil am Gesamtvermögen. Zur Ergänzung des Einzahlungsbetrages einer Aktie auf fl. 735 ö. W. wurden 1863 dem Aktienkapital fl. 130 410 aus der Gewinnreserve überwiesen und erreichte damit die statutenmässige Höhe von fl. 110 250 000 in 150 000 Aktien à fl. 735 6. W. Gemäss Ge- setz vom 13. Nov. 1868 auf fl. 90 000 000 herabgesetzt durch bare Rückzahlung von fl. 135 6. W. auf jede Aktie; durch das Gesetz vom 21. Sept. 1899 auf K. 210 000 000 erhöht und zwar in der Weise, dass ein Betrag von K. 30 000 000 vom R.-F. ab- und dem A.-K. zugeschrieben wird, womit jede Aktie mit K. 1400 eingezahlt ist. Pfandbriefe der Oesterreichisch-ungar. Bank: Gesamtumlauf der 4 % Ende 1900: K. 295 893 600 wovon K. 50 277 800 40½ jähr. und K. 245 615 800 50jähr. in Stücken zu fl. 100, 1000 und 5000 6. W. Noten. Die 4 % Pfandbriefe mit 40jähr. Tilgungsfrist wurden in Berlin mit einem Teilbetrage von fl. 3 000 000 am 6. Nov. 1886 von der Berliner Handels-Gesellschaft zum Kurse von fl. 81.25 für je fl. 100 nom. aufgelegt. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Durch Verlosung im Juni und Dez. ber 1. Okt. bezw. 1. April zu pari. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft, eigene Kassen in Osterreich- Ungarn. Beim Handel an der Berliner Börse werden seit 1. Juli 1893 fl. 100 = M. 170, vorher fl. 100 = M. 200 gerechnet. Kurs Ende 1890–1900: 89, 87, 84.80, –, 95, 96.10, –, –, –, –, 99 %. Notiert in Berlin. Coup.-Verj.: Nach 3 Jahren, verloste Stücke nach 30 J. Sicherheit: Für die pünktliche Verzinsung und Bezahlung des Kapitals der Pfandbriefe haften vorzugsweise die Hypothekarforderungen und ausserdem das sonstige beweg- liche und unbewegliche Vermögen der Bank. „.. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Spät. im Febr. Stimmrecht: Je 20 Aktien 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Reingewinn zunächst 4 % Div., von dem Verbleib. Gewinn 10 % an R.-F. und 2 % an Pensions-F., von dem Reste ist, solange die Gesamt-Div. 6 % V