322 Ausländische Eisenbahnen. Direktion: R. W. J. C. van den Wall Bake, Ihr. J. A. van Kretschmar, van Veen, Amsterdam. Aufsichtsrat: Vors. Dr. jur. A. van Naamen van Eemnes. Schutzkomitee: Am 28. Nov. 1900 erliessen die Berliner Handels-Gesellschaft und Robert Warschauer & Co. folgende Bekanntmachung: „Die Englische Regierung hat das gesamte Eigentum der Niederländ. Südafrikanischen Eisenbahn - Gesellschaft in Südafrika in Beschlag und Benutzung genommen. Während dadurch der Ges. jede Einnahmequelle abgeschnitten ist, sind alle Bemühungen der Verwaltung, Vorschüsse zur Bezahlung der laufenden Oblig.-Zs. und der sonstigen Ausgaben von der Englischen Regierung zu erlangen. bisher vergeblich gewesen. In unserer Eigenschaft als Emissionshäuser der Aktien der Ges. sind wir bisher unausgesetzt für die Interessen der Aktionäre bemüht gewesen. Um den Schutz der deutschen Aktionäre aber wirksamer zu gestalten, er- scheint es erforderlich, festzustellen, welche Aktien sich gegenwärtig in deutschem Be- sitz befinden, und die Besitzer dieser Aktien zur gemeinsamen Wahrung ihrer Rechte zu vereinigen. Zu dem Ende sind wir zu einem durch Zuwahl zu ergänzenden Komitee zusammengetreten, welches die Satzungen der unter seiner Führung zu bildenden Vereinigung von deutschen Besitzern der mit 6 % garantierten Aktien der Nieder- ländischen Südafrikanischen Eisenbahn-Gesellschaft in Amsterdam verlautbart hat. Ge- mäss Artikel 1 dieser Satzungen sind nur diejenigen deutschen Besitzer von Aktien der I., III., IV. u. V. Serie zum Beitritt zu der Vereinigung berechtigt, welche den Nach- weis führen, dass ihre Aktien vor dem I1. Dez. 1900 in deutschem Besitz gewesen sind. Zur Wahrung der deutschen Interessen durch das Komitee ist der unverzügliche Bei- tritt möglichst sämtlicher deutscher Aktionäre zu dieser Vereinigung von grösster Be- deutung. Wir richten deshalb an alle deutschen Besitzer der vo orgedachten Aktien die Aufforderung, der Vereinigung bis zum 31. Dez. 1900 beizutreten und zu dem Ende ihre Aktien mit sämtlichen dazu gehörigen Dividendenscheinen, also auch mit dem für das Geschäftsjahr 1899 ausgegebenen Super-Dividendenschein, vom 3. Dez. 1900 ab bei der Berliner Handels- Gesellschaft oder dem Bankhause Robert Warschauer & Co. in Berlin zu hinterlegen. Gleichzeitig mit den Aktien sind die Beläge einzureichen, durch welche glaubhaft gemacht wird, dass die Aktien sich vor dem 1. Dez. 1900 in deutschem Besitz befunden haben. Den Hinterlegern werden dagegen Certifikate ausgehändigt, deren Lieferbarkeit an der Berliner Börse beantragt werden wird. Formulare für die Beitritts- erklärungen können bei der Berliner Handels-Gesellschaft und dem Bankhause Robert Warschauer & Co. in Empfang genommen werden. Nach dem 31. Dez. 1900 ist der Bei- tritt nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Komitees zulässig.“ Die von der englischen Regierung eingesetzte Transvaalkoncessions-Kommission, deren Thätigkeit in Südafrika im Aug. 1900 begann und welche die seitens der früheren Transvaalregierung gewährten Koncessionen zu prüfen hatte, veröffentlichte am 12./6. 1901 ihren Bericht als Blaubuch. Der Bericht giebt zu, dass die Koncession der Niederländ. Südafrikanischen Eisenbahn-Ges. in gesetzlicher Weise gewährt worden sei, spricht aber die Meinung aus, dass es gefährlich sei, wenn die Hauptbahnlinien Monopol einer einzelnen Ges. seien, insbesondere wenn die Ges. eine ausländische sei und ihren Sitz im Aus- lande habe. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass die Koncession zu Ende zu bringen sei, selbst wenn die Haltung der Ges. zur offenen Beschwerde keine Ver- anlassung gegeben hätte. Aber ihr aussergewöhnliches Vorgehen im Kriege schliesse die Möglichkeit ihres Fortbestandes in britischem Gebiet aus. Das Blaubuch giebt als- dann Einzelheiten über die Untersuchung und sagt bei Erörterung der Stellung der Aktienbesitzer, dass in Ermangelung von Beweismitteln für die Thatsachen, mit welchen die Komitees der Aktionäre ihre Vorstellungen begründet hätten, die Kommission der Ansicht sei, die Enteignungsklausel wegfalle. Überdies hätten in den Krieg eingreifende Handlungen, für welche alle Aktionäre gesetzlich haftbar seien, England im Kapland und in Natal grossen Schaden verursacht. England könne auf dem Wege der Gnade den Aktionären einige Berücksichtigung angedeihen lassen, aber die Kommission sei der Ansicht, dass dies zurückgestellt werden müsse, bis die Aktionäre die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen ihre Direktoren erschöpft hätten und bis der von der Ges. verursachte Schaden wieder gut gemacht sei. Jedenfalls dürfe die Zahl der Aktien, welche zu dieser Berücksic biigung berechtigt sein sollen, 8287 nicht über- schreiten und es dürfe für keine Aktie Zahlung geleistet werden, welche seit dem Beginn der Feindseligkeiten sich im Besitz eines Direktors oder eines Kommissars befunden habe. Schliesslich empfiehlt die Kommission die Inhaber von Oblig. der vollen Berücksichtigung. Diese Ausführungen der Kommission sind nur Anträge, welche die Entschliessung der englischen Regierung in keiner Weise präjudizieren. Seitens des Schutzkomitees wurde am 15./6. 1901 beschlossen, in einer an den Reichskanzler zu richtenden Eingabe die Hauptpunkte des Berichts der englischen Kommission zu widerlegen und um weiteren Schutz der Interessen der deutschen Aktionäre nachzusuchen. In der am 29./6. 1901 in Amsterdam stattgehabten G.-V. wurde der Antrag der Direktion angenommen, die Versammlung auf ein Datum vor dem 31.10. 1901 zu vertagen, um über die Bilanz pro 1900 zu beraten.