Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 361 steigerung über 117 %, auf K. 6 500 000 = fl. Gold 3 250 000 (Aufzahlung 1900 K. 439 103). — sellschaft ersetzt. Zur Beschaffung der hierzu nötigen Mittel gewährte die Gesellschaft dem Staate einen Vorschuss von K. 10 000 000 = fl. 5 000 000. Dieser Vorschuss ist auf die beiden Linien pfandrechtlich einzutragen, er wird verzinst und getilgt durch eine vom Staate an die Gesellschaft ab 1891–1965 zu zahlende steuerfreie Annuität von K. 500 000 = fl. 250 000 in halbjährlichen Raten à K. 250 000, = fl. 125 000 je am 1./1. u. 1./7. Für die an den Staat übergebenen 11 406 Aktien und die eingelösten per 1./3. 1892 gekündigten 5 % Prior.-Oblig. der Arad-Temesvar-Eisenbahn zahlt Ungarn eine steuerfreie Annuität von K. 577 490 = fl. 288 745 in halbjährlichen Raten à K. 288 745 = fl. 144 372.50, erstmals 1./3. 1892 und letztmals 1./9. 1958. Die in Ungarn liegenden, nicht den Gegen- stand der Einlösung bildenden Domänen, Berg- und Hüttenwerke der Gesellschaft nebst den Werksbahnen Bogsän-Resicza, Bogsän-Moravicza und Resicza-Szekul bleiben voll- kommen freies Privateigentum der Gesellschaft. Kapital: frs. 275 000 000 = K. 261 870 967.74, davon noch in Umlauf Ende 1900: frs. 260746000 = K. 248 297 481 in Aktien à frs. 500. Tilg. der Aktien durch Verlos. im Dez. per 1. Jan. bis 1965. Die Besitzer der verlosten Aktien erhalten Genussscheine, welche die Div. über 5 % gleich den noch nicht getilgten Aktien weiter beziehen. Obligationen: 3% Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer „ der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3* 1. Juni 1855 1 1 bis 300000 I1. 1, Jan 1857 2 300 001 „ 363 636 5 III. 1, Dez. 1857 3 363 637 „ 463 636 IV. 22. Mai 1858 4 463 637 „ 56:3 636 12. März 1859 5 563 637 „ 603 636 VI. 25. Aug. 1859 6 %%% % VII. 4. Juli 1863 7 . 678 637 „ 753 636 Erg.-Netz 20. Febr. 1867 8 1 „ %%% 3 1. Juli 1868 9 150 001 „ 300 000 3 VIII 1. Okt. 1869 10 753 637 „ 803 083 3 Erg.-Netz I. Uuli 1870 11 300 001 „ 365 000 3 0 — 7 7 0 = 5 % 108 31. Mai 1873 12 .. 75 000 3 % Erg.-Netz 1. Sept. 1873 13 ..................... 30 IX. 3 29. Nov. 1874 803 084 „ 950 486 5 0% 1I 14 0 Z. 95 591 75 001. „ 155 000 4 % 31. Jan. 1883 15 23. Jan. 1883 ... Z. 5458 30 360 1. Juli 1885 16 22. Juni 1875 950487 „ 1 138 938 Z. 44 897 3 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = öfl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber', daneben noch „die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“'. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmft sind-. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat,