396 Rüc Ausländische Eisenbahnen. kkaufsrecht des Staates: Die russ. Regierung ist berechtigt, jederzeit die Bahn unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen; hiervon sind in Abzug zu bringen: 1) die Annuitäten für die nicht garantierten Oblig.; 2) die Annuität für die garantierten Öblig. VII. Serie; 3) die Hälfte der Annuität für die Oblig. VIII. Serie; 4) der Durchschnitts- betrag des Reingewinnanteils, welchen der Staat aus den Erträgnissen der 5 besten unter den 7 letzten Betriebsjahren erhalten hat; 5) die Annuität für die übrigen zur Zeit des Rückkaufs emittierten Oblig., sowie die jährl. Zahlung der Zusatzrente an den Staat in Höhe von Rbl. 275 000. Der so erhaltene Betrag wird entweder als jährl. Rente seitens des Staates bezahlt oder aber durch die einmalige Zahlung eines Betrages ersetzt, der, unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 4½ %, der kapitalisierten Rente gleichkommt. Sollte jedoch die Verstaatlichung vor dem 1. Jan. 1915 erfolgen, so wird die Ab- findungsrente unter Kapitalisation derselben zum Zinssatz von 4½ %, genau nach den Grundsätzen der Koncessionsurkunde, der Statuten der Warschau wWiener Eisenbahn- Gesellschaft und des Allerhöchst am 7. Juni 1890 bestätigten Staatsrats-Beschlusses, und zwar nach der siebenjährigen Zeitperiode von 1893–99, berechnet; ausserdem erhalten die Aktionäre vom Fiskus denjenigen Betrag, welcher dem im Augenblick der Verstaatlichung nicht amortisierten zum Bau und zur Ausrüstung der Kalischer Strecke (ohne Zs. für dieses Kapital hinzuzurechnen) verwendeten Kapital entsprechen wird. Sollte jedoch die auf diese Weise berechnete Abfindung sich niedriger herausstellen, als der Betrag, der ihnen zufiele, wenn die Berechnung mit denselben, bei genauer Anwendung der giltigen Koncessionsurkunde, der Statuten und des Anhanges vom 7. Juni 1800 zur Koncessionsurkunde und zu den Statuten nach der dem Verstaat- lichungsjahre vorangehenden siebenjährigen Zeitperiode, erfolgen würde, ebenfalls unter der Bedingung der Kapitalisation der Rente zum Zinssatz von 4½ %, so sind die Aktionäre berechtigt, diesen letzteren Berechnungsmodus zu wählen, wobei das für den Bau der Kalischer Strecke verwendete A.-K. nicht zurückerstattet wird. Sollte der Rückkauf zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo noch nicht volle 7 Jahre von der Eröffnung des regelmässigen Betriebes auf der ganzen Kalischer Strecke ab verstrichen sind, so sind bei Vergleichung, welche von den beiden Rechnungsweisen für die Aktionäre günstiger erscheint, bei Berechnung der Abfindungsrente, anstatt der dem Rückkaufsjahre vorangehenden 7jähr. Zeitperiode, die vollen Betriebsjahre des erweiterten Unternehmens der Warschau-Wiener Bahn in Anrechnung zu nehmen, ohne von ihnen die zwei am allerwenigsten rentierenden Jahre auszuschliessen. Im Falle der Verstaatlichung der Warschau-Wiener Bahn, sowie sonst bei Ablauf der Koncession, geht das ganze Be- triebsmaterial ohne besondere Entschädigung in das Eigentum des Staates über. Kapital: Rbl. 25 000 000, davon Rbl. 12 500 000 in Aktien à Rbl. 100, worauf 39965 1 den 4 % VII. VIII. Aktionären eingezahlt sind, während der Rest von 40 % aber nur von Rbl. 10 000 000 als Einlage der Regierung anzuschen ist, wofür jährlich eine Rente von Rbl. 250 9000 (erhöht auf Rbl. 525 000 infolge Koncession der Strecke Warschau-Kalisch) seitens der Ges. an den Staat zu zahlen Ast; ferner Rbl. 12 500 000 in vollgezahlten Aktien à Rbl. 100 lt. Beschl. der G.-V. vom 15./27. Jan. 1900. Die neuen Aktien nehmen an der halben Div. des Jahres 1900 teil und wurden den alten Aktionären, sowie den Inhabern von Genuss- scheinen innerhalb der Zeit vom 315 bis 13 Juni 1900 zu 102 % angeboten. Die 8. Juni 29. Jun Aktien werden durch Pariauslosung im Okt. per 1. J 3 bis 1931 getilgt; für die getilgten Aktien werden Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über 5 % gleich den nicht getilgten Aktien teilnehmen. Es waren noch ungetilgt Ende 1900: Rbl. 19 422 300. Warschau-Wiener Obligationen von 1890. HRbl. 21 535 000 = M. 69 601 120, in Stücken à Rbl. 125, 625, 1250 = M. 404, 2020 und 4040. Zs.: 1. Jan., . Julj Ills.: Dureh Verl. im Sept. per 1. Jan. des folgenden Jahres mit jährl. 0.95402 % und Zs.-Zuwachs von 1890 ab innerhalb 41½ Jahren, von 1901 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlst.: Berlin: Disconto-Gesellschaft, S. Bleichröder, Mendelssohn & Co., Mitteldeutsche Credit- bank; Breslau: Schles. Bankverein; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne. Zahlung der Coup. und verlosten Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Aufgelegt im Juli 1890 zu 94½ %. Seit 2. Jan. 1899 beim Handel in Berlin u. Frankfurt a. M. 1 Stück = M. 404, vorher 1 Stück = M. 400. Kurs Ende 1890–1900: In Berlin: 94.80, 96.75, 96.80, 100.90, 102. 90, 103.80, 104.50, 103.30, 103.50, 106% – %. In Frankfurt a. M.: 94. 80, 95.90, 97. 50, 100.95, 103. 30, 103. 30, 102.80, 103, 1031 60, 100. 50, 100.50 %. Auch notiert in Broslau. Serie: 4 % Anl. von Rbl. P. 5 913 300, vom Staat garantiert, steuerfrei; ausgegeben 1891 in Umtausch gegen Aktien 3 Warschau- Bromberger Bahn. Serie: 4 % Anl. von Rbl. P. 3 320 200, der Regierung ausgeliefert für Bezahlung einer Schuld der Warschau-Bromberger Bahn. Garanfiert, steuerpflichtig. Wenn der Reinertrag eines Jahres zur Zahlung der Zs. und Tilg. nicht ausreicht, entsteht keine Schuld der Ges. an den Staat; auch nicht, wenn in solchem Fall, sobald die Oblig. begeben sind. die Regierung Garantiezuschüsse leisten muss.