402 Ausländische Eisenbahnen. bahnen zu übernehmen, sowie in die zwischen den genannten Hauptbahnen und Neben- bahnen etwa vereinbarten Betriebsverträge einzutreten. Art. 6. Der Übergang des Eigentums an den vom Bunde erworbenen Eisenbahnen erfolgt jeweilen auf den koncessionsgemässen oder vertraglich festgesetzten Termin, ohne dass dazu die Beobachtung einer für den Eigentumsübergang sonst vorgeschriebenen Form erforderlich ist. Ausser angemessenen Kanzleigebühren für die Vormerkung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern dürfen für die Handänderung keinerlei Steuern oder Gebühren erhoben werden. Art 7. Die für die Erwerbung, den Bau und Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Em. von Anleihen mittels Ausgabe von Oblig. oder Rententiteln zu beschaffen. Die be- züglichen Titel sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen 60) Jahren zu amortisieren. Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden. Die Genehmigung der Anleihensoperationon und des Amortisationsplanes bleibt der Bundes- versammlung vorbehalten. Art. 8. Das Rechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, dass ihre Finanzlage = = Ö= 9 = jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Reinertrag des Betriebes der Bundes- bahnen ist zunächst für die Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld bestimmt. Von den weiteren Überschüssen sind 20 % solange in einen von den übrigen Aktiven der Bundesbahnen gesondert zu verwaltenden R.-F. zu legen, bis derselbe, Zinsaufrechnung inbegriffen, frs. 50 000 000 erreicht haben wird. Die übrigen 80 % sind im Interesse der Bundesbahnen zur Hebung und Erleichterung des Verkehrs, insbesondere zur Herabsetzung der Personen- und Gütertarife und zur Erweiterung des schweizerischen Eisenbahnnetzes, vorzugsweise desjenigen der Nebenbahnen, zu verwenden. Reichen die ordentlichen Ein- nahmen, mit Inbegriff der nicht verwendeten Gewinnsaldovorträge, zur Deckung der Betriebs- ausgaben, zur Verzinsung des Anlagekapitals und zur Amortisation nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag dem R.-F. zu entnehmen. Art. 9. Mit dem Übergang einer Bahn an den Bund erlöschen sämtliche Bestimmungen der bezüglichen Koncessionen. Vorbehalten bleiben etwaige in denselben enthaltene Vorschriften privatrechtlicher Natur zu gunsten Dritter, über welche die Berechtigten sich ausschliesslich mit den bisherigen Koncessions- inhabern auseinanderzusetzen haben; durch die Koncessionen überbundene Verpflichtungen dagegen, welche mit dem Bestande und Betriebe der Bahnen in unmittelbarem Zusammen- hange stehen, gehen auf den Bund über. Art. 10. Die Bundesbahnen sind von jeder Be- steuerung durch Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundesbahnen sind, aber eine not- wendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben. Auch sind die Bundesbahnen für Ver- sicherung ihres Rollmaterials den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen nicht unterworfen. Der Bund verzichtet gegenüber den Bundesbahnen auf Erhebung der in Art. 19 des Bundes- gesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dez. 1872, vorbehaltenen Koncessionsgebühr für den regelmässigen periodischen Personentransport. Art. 11. Die jeweilige Bundesgesetzgebung in Eisenbahnsachen findet auch auf die Bundesbahnen Anwendung. soweit die Voraussetzungen hierfür bei denselben vorhanden sind. Der II. Teil betrifft die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. Grundsätze für die Berechnung des koncessionsmässigen Reinertrages und des Anlagekapitals der fünf schweiz. Hauptbahnen. Beschluss des Bundesrates v. 16./12. 1897, ab- geändert am 12./7. 1900. Für die Berechnung des koncessionsgemässen Reinertrages und des Anlagekapitals der Ver. Schweizerbahnen werden folg. Grundsätze massgebend erklärt: I. An- lagekapital. Das Anlagekapital im Sinne der Koncessionen umfasst: 1) die gemäss gesetzl. Vorschrift der Baurechnung belasteten Baukosten bezw. Anschaffungskosten für: a) Bahn- anlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluss des Oberbaues; b) Oberbau; c) Rollmaterial; d) Mobiliar und Gerätschaften, und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau befindlichen Linien und Objekte. Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden, deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestimmungen des Rechnungs- gesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis und mit 9, vorbehaltlich des Art. 24, Absatz 3, aus- drücklich gestattet ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten gesetzl. Bestimmungen untersggt ist; 2) die Materialvorräte. Bezüglich der letzteren ist vorzubehalten, dass sie bei der Übergabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmässige Betriebsführung ausreichenden Masse vor- handen sein müssen, andernfalls der Fehlbetrag, wenn die Vereinigten Schweizerbahnen nach dem Reinertrage zurückgekauft werden, von der Rückkaufssumme in Abzug gebracht wird. Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Koncessionen gehören alle übrigen in der Bilanz der Bahn-Ges. aufgeführten Aktivposten, als: noch nicht einbez. Anleihen, Em.-Verluste auf den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschliesslich der Materialvorräte (Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben, ver- fügbare nicht zu Bahnanlagen verwendete Liegenschaften). II. Ern.-F. Für die Berechnung der Einlagen in den Ern.-F. sind die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs- gesetzes massgebend. Für Ausmittelung der Höhe der Einlagen auf dieser gesetzl. Grund- lage wird eine besondere Schlussnahme vorbehalten. III. Reinertag. Von den in den Jahres- .