Schweizerische Eisenbahnen. 403 rechnungen der Bahn-Ges. enthaltenen Einnahme- und Ausgabeposten sind für den kon- cessionsgemässen Reinertrag nur massgebend die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben; dagegen fallen ausser Betracht die Rechnungsposten, welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahn-Ges. beziehen. Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen, dass der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebs- ausgaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt und der hieraus resultierende Gesamtüberschuss durch 10 dividiert wird. Für den koncessionsgemässen Reinertrag fallen in Betracht: a) Betriebseinnahmen. 1) die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn-Ges. einschl. solcher Betriebseinnahmen, welche erst nachträglich zur Verrechnung gelangen und ausschl. solcher, welche aus früheren Betriebsjahren herrühren, aber erst später zur Verrechnung gelangt sind, sowie unter Ausschluss der Einnahmen für entbehrliche Liegenschaften; 2) die Zuschüsse aus dem Ern.-F., und zwar sowohl die lt. bisheriger Berechnung der Bahn-Ges. geleisteten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden Er- gänzungszuschüsse; 3) die Betriebssubventionen für besondere Zwecke; 4) sonstige das Trans- portgeschäft betreffende Einnahmen; 5) die Zs. auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres, unter Abrechnung der Zs. von Vorschüssen, welche etwa die Gewinn- u. Verlustrechnung der Betriebsrechnung gemacht haben sollte; 6) Kursgewinn auf fremden Valuten, sowie sie sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben. b) Be- triebsausgaben. 1) die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn-Ges. einschl. solcher Betriebsausgaben, welche erst nachträglich zur Verrechnung gelangen und ausschl. solcher, welche aus früheren Betriebsjahren herrühren, aber erst später zur Verrechnung gelangt sind, sowie ausschl. der Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften. Sind entbehrliche (nicht zum Rückkaufsobjekte gehörende) Liegenschaften für Betriebszwecke verwendet worden, so ist hierfür ein entsprechender Mietszins in die Ausgaben nachträglich auf- zunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist; 2) die Einlagen in den Ern.-F., und zwar sowohl die lt. bisheriger Berechnung der Bahn-Ges. gemachten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Ergänzungseinlagen; 3) Verluste, welche während der 10jähr., für den Rückkauf massgebenden Periode abgeschrieben bezw. dem Konto „zu amorti- sierende Verwendungen“ belastet werden mussten, insbesondere für technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und Einrichtungen, Beiträge an Strassen, Brücken und dergleichen; 4) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transportgeschäft betreffen, insbesondere: ausserord. Beiträge an die Hilfskasse, welche für die 10jähr. Periode nach- zuleisten sind, soweit sie die Differenzen zwischen den wirklichen Leistungen der Bahn-Ges. gegenüber den Soll-Leistungen derselben betreffen; Ausgaben zufolge der gegenseitigen Ver- sicherung für Haftpflichtfälle; Gratifikationen an das Personal; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnanlagen; Koncessionsgebühren. Dagegen fallen für den koncessionsgemässen Reinertrag nicht in Betracht: a) Einnahmen. 1) der Saldo des Vorjahres vor Beginn der 10jähr. für den Rückkauf massgebenden Periode; 2) der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Ausschluss der Zs. auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende des Jahres; 3) Kursgewinne mit Ausschluss solcher auf fremde Valuten, soweit sie sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, und Provisionen; 4) Bau-Zs.; 5) Zuschüsse aus Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 6) Zuschüsse aus Amort.- und Bau-F.; 7) Betriebssubventionen für allg. Zwecke; 8) sonstige die Finanzrechnung be- treffende Einnahmen. b) Ausgaben. 1) Verzinsung der schwebenden Schulden; 2) Kurs- verluste mit Ausschluss solcher auf fremde Valuten, soweit sie sich bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben, Finanzkosten u. Prov; 3) Verzinsung der konsolidierten Anleihen; 4) Einlagen in Spec.-F. mit Ausschluss des Ern.-F.; 5) Einlagen in Amort.- und Bau-F.; 6) Tilg. alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der Abschreib. vor die 10jähr. für den Rückkauf massgebende Periode zurückfällt; 7) Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrechnung betreffen, insbesondere ausserord. Beiträge an die Hilfskasse zur Deckung des vor der 10jähr. Periode entstandenen versicherungstechnischen Defizits, sowie die auf die Jahre 1890–97 entfallenden Differenzen zwischen den wirklichen Leistungen der Angestellten gegenüber den Soll-Leistungen derselben; Minderwertung verfügbarer Mittel; 8) Aktien-Div.; 9) Saldovortrag auf neue Rechnung. IV. Abzüge für Rückkaufs- entschädigungen. a) Von der entweder auf Grund des Anlagekabitals oder auf Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Abzug zu bringen: 1) der Ern.-F. in demjenigen Betrage, welchen derselbe gemäss den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes ausmachen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Ern.-F. berücksichtigten Rückkaufs- objekte); 2) die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Ern.-F. nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen Minderwert dieser Objekte); 4) der lt. den gesetzl. Bestimmungen auf Betriebs- rechnung oder auf Amortisationskto zu buchende Anteil der Baukosten. welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Zustand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen, Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials etc. b) Für den Fall des Rückkaufs der Bahn auf Grund des Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug zu bringen: 4) der Betrag des auf Baukto zu buchenden Anteiles der in Lit. a, Ziffer 3, erwähnten Bau- NX