404 Ausländische Eisenbahnen. kosten, immerhin in der Meinung, dass die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als den auf Grund des Anlagekapitals gemäss Lit. a, Ziffer 1, 2 und 3 berechneten Betrag. Dabei ist verstanden, dass der für künftige Verkehrsbedürfnisse aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes fällt. Die Volksabstimmung vom 20. Febr. 1898 nahm das Gesetz über die Verstaatlichung der Hauptbahnen mit 384 146 gegen 177 130 Stimmen an. Die Nebenbahnen sollen vorerst nicht erworben werden, doch behält sich der Bund für sie späteren Ankauf vor. Die Summen, welche nach der Berechnung des Bundesrates im Jahre 1903 (für die Gotthardbahn 1909) zu entrichten sein werden, sind folgende: „% 36......QQÜQQ Reinertrag Rückkaufs- Liqui- Pro Stück über Entschä- dations- in %0 3 % Zinsen digung Anleihen Aktien Betreffnis Francs . %% . 49.120 000 „ 500 100 Jura-Simplon“) 2 325 159 150 0 186 260 000 133 000 000 81520 000 120.19 61.10 Nordostbahn 1 961 606 244 430 000 162 530 000 80 000 000 54 150000 338.42 67.68 Centralbahn 2 538 707 177 360 000 113 940 000 50 000 000 54 310 000 543.10 108.62 Ver. Schweizer- MAA 40£Ö9― 717.500000 Aa. 500 100 hahnen) 1 251 651 81 860 000 44 400 000 (92 300 600 31 700 000 315 64 03.13 Gotthardbahn 2 162 170 172 370 000 114 690 000 50 000 000 62 060 000 620.62 124.12 Bei Jura-Simplon u. Vereinigte Schweizerbahnen stehen unter Aktien in der ersten Zeile die Prioritäts-, in der zweiten Stammaktien. — Hierbei ist aber noch zu berück- sichtigen, dass bis zum Jahre 1903 resp. 1909 die Dividenden den Aktionären gehören, dass ferner der Bund nur die Bahnlinjen samt dem Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten, Materialien etc. übernimmt, während die N ebengeschäfte, Effekten und Guthaben den Aktio- * 3 * * = ― = ― 0 = nären verbleiben. Zunächst hat der Bund von seinem Kündigungsrecht gegenüber der Schweiz. Centralbahn. Jura Simplon, Schweiz. Nordostbahn, Ver. Schweizerbahnen Gebrauch gemacht. Gotthardbahn-Gesellschaft in Luzern. Gegründet: Im Jahre 1871. Staatsvertrag vom 15. Okt. 1869 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Italien, vom 28. Okt. 1871 zwischen Deutschland; Nachträge hierzu vom 12. März 1878 und 16. Juni 1879. Koncession von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin auf 99 Jahre ab Eröffnung des grossen Tunnels, wird erneuert, wenn der vorbehaltene Rückkauf nicht stattgefunden. Revidiertes Statut vom 2. Dez. 1895. Steuerfreiheit für alle Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern, doch ist der Bundesrat berechtigt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter- nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Koncessionsgebühr bis zu frs. 200 per km Betriebsstrecke zu erheben. Durchschlag des grossen Tunnels zwischen Göschenen und Airolo 29. Febr. 1880, Betriebseröffnung 1. Jan. 1882 (Länge 14 997 m, Höhe 6 m, Weite 8 m), durchgehender Betrieb seit I1. Jan. 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airola-Biasca, 42, 608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Ceneri-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 m). Seitens Italiens, Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subventionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem bewilligte die Schweiz und Italien lt. Vertrag vom 16. Juni 1879 noch speciell für die Monte Cenerie-Linie je 3 000 000 frs. Insgesamt haben beigetragen Deutschland 30000 000 frs., die Schweiz 31 000 000 frs., Italien 58 000 000 frs. = 119 000 000 frs. Strecken: Luzern-Immensee-Bellinzona-Chiasso; Bellinzona-Pino-Luino mit Zweigbahn nach Locarno (Lago Maggiore). Die Teilstrecken Biasca-Locarno und Lugano-Chiasso wurden 1874, Göschenen-Airolo, Immensce-Göschenen, Airolo-Biasca, Cadenazzo-Pino 1882, Luzern-Küssnacht-Immensee 19,2 km und Zug-Arth (Goldau) 15,8 km 1. Juni 1897 eröffnet, zusammen 275,1 km. Die Gesellschaft besorgt vertragsmässig den Fahrdienst der italienischen Strecke (Pino)-Dirinella-Luino. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon benach- richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, so ist dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Jahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30., 45. oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache und im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention