408 Ausländische Eisenbahnen. davon frs. 4 250 000 ab für die Ablösung der einzelnen Kantonen zustehenden Heim- fallsrechte. Die Gewinnverteilung wird künftig so geschehen, dass aus dem Rein- ertrag vorweg die Prioritätsaktien 4½ % mit je frs. 22½ bekommen, sodann die Stamm- aktien 4 % mit je frs. 8, aus weiterem Überschuss die Genussscheine ein Viertel, be- ginnend mit dem Jahre nach Eröffnung des Tunnelbetriebes; die übrigen drei Viertel werden unter die Prioritäts-, die Stamm- und die Subventionsaktien pro rata verteilt. Im Falle der Liquidation wird der nach Zahlung der Schulden verbleibende Betrag zuerst für Pariheimzahlung der Prioritätsaktien verwendet, sodann für die der Stamm.- aktien, endlich für die der Subventionsaktien. Wenn dann noch ein Rest verbleibt, soll er unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Subventionsaktien pro rata ihrer Nominalbeträge verteilt werden. N achdem am 11. Aug. 1898 der Bundesrat seine Zustimmung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt hatte, ist der Bau sofort von beiden Seiten in Angriff genommen worden. Rückkaufsrecht: Der Bund ist berechtigt, die sämtlichen Linien der fusionierten Ges. mit Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten und Vorräten am 1. Mai 1903 zurückzukaufen, und später jederzeit nach Vorausgegangener dreijähriger Ankündigung. Beschliesst der Bund die Linie Brigue bis zur italienischen Grenze Simplondurchstich) selbst zu bauen, so kann der Rückkauf auch in den Jahren vor dem 1. Mai 1903 mit einjähriger Kündigung stattfinden. Der Kaufpreis wird nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Kalender- jahre vor der Kündigung bestimmt, und zwar erhält die Ges. bei einem Rückkauf bis 1918 das 25 fache, von 1918 bis 1933 das 22 ½ã fache, von 1933–1948 das 20fache, von 1948 bis Erlöschen der Koncession (1957) das 17½ fache des ermittelten Durchschnitts- Reinertrages, jedoch nie weniger als die nachgewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds. Hat der Bund bis zum Erlöschen der Koncession das Rückkaufsrecht nicht ausgeübt, so wird er die Bedingungen einer neuen Koncession feststellen. Durch Botschaft vom 25. März 1897 bezeichnete der Bundesrat als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre 1890–1899. Durch ein Schreiben vom 19./4. 1901 kündigte der Bund der Ges. als Rückkaufstermin aller Linien ihres Netzes den 1./5. 1903 an, aus- genommen jedoch ist der Rückkauf des Simplontunnels, für welchen besondere Arrange- ments getroffen werden; ferner behielt sich der Bund auch das Recht des beschleunigten Rückkaufs vor. Sodann kam man überein, dass als Basis des Rückkaufs nicht die des Durchschnitts-Reinertrages, sondern die des Anlagekapitals genommen werden sollte. Kapital: frs. 101 120 000, hiervon frs. 49 120 000 in 245600 Stammaktien à frs. 200 und frs. 52 000 000 in 104 000 Prioritätsaktien à frs. 500, ausserdem frs. 20088 200 Simplon- Subventionsaktien à frs. 200. Von den 170 204 Stammaktien der ehemaligen Schweizer Westbahn, à frs. 500, wurden 204 Stück zurückgekauft, die verbliebenen 170 000 Stück gegen 170 000 neue Stammaktien à frs. 200 der 9 ura-Simplon-Bahn umgetauscht und auf jede neue Stamm- aktie noch ein Genussschein ausgehändigt. Der hierbei erzielte Buchgewinn von frs. 51 061 200 diente zur Amortisafion von fiktiven Aktiven in der Bilanz der West- bahn. Weitere 70 000 Stammaktien II. Emission, welche pro 1890 u. 1891 4 % Vorzugs- dividende vor den übrigen Stammaktien zugesichert erhielten, wurden gemäss Beschl. der G.-V. v. 5. März 1890 zur Beschaffung des Kaufpreises für die angekaufte Staats- bahn Bern-Luzern verwendet. Ein Syndikat hatte die Aktien für frs. 190 pro Stück fest übernommen und legte dieselben am 10. Juni 1890 zu 99 ½ % (frs. 100 = M. 81) auf. Fernere 5600 Stammaktien erhielten die Aktionäre der gemäss Beschl. der G.-V. v. 29. Nov. 1890 angekauften Bahn Le Pont-Vallorbes. Prioritätsaktien haben ein Vorrecht auf 4½ % Dividende und sind bei einer Liquidation mit ihrem Nominalbetrag vor den Stammaktien einzulösen. Die Ges. hat jederzeit das Recht, die Prioritätsaktien zu kündigen und 6 Monate später mit frs. 650 einzulösen. Von den neuen Prioritätsaktien dienten 76 000 zum Umtausch der 76 000 Aktien à frs. 500 der Jura-Bern-Luzern-Bahn, restliche 28 000 wurden am 6. Febr. 1890 zu 115% aufgelegt. Die zur Rückzahlung mit frs. 600 gekündigten 28 000 Prioritätsaktien der westschweizerischen Bahnen wurden im Umtausch als Zahlung angenommen. Genussscheine: 170 000 Stück. Dieselben berechtigen zum Bezuge des in der Gewinnver- teilung erwähnten Anteils. Zur Amortisierung der Genussscheine wird die Ges. ab 1896 entweder einen Amortisationsfonds bilden und diesem jährlich mindestens frs. 50 000 zuweisen oder diese Summe zum freihändigen Rückkauf verwenden. Die Ges. hat auch jederzeit das Recht, mit 6monatiger Frist zu kündigen, in diesem Falle hat sie die Genussscheine mit dem 25 fachen durchschnittlichen ahresertrag der der Kündigung vorhergegangenen 5 Jahre, mindestens aber mit frs. 50 pro Stück einzulösen. 3½ % garantierte Anleihe von 1889 der ehemaligen Jura-Bern-Luzern-Bahn. Emiss. frs. 29 000 000 It. Beschluss vom 15. Febr. 1889 zur Konvertierung bezw. Einlösung der pr. 30. Sept. 1891 gekündigten 4 % Anleihe von 1881. Stücke à frs. 1000. Zinsen: 31. März, 30. Sept. Tilgung: Rückzahlung kann aß 30. Sept. 1906 nach 6 monat. Kündigung seitens der Schuldnerin sowohl als der Inhaber der Obligationen verlangt werden. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Sicherheit: I. Hypothek auf Strecke Zollikofen-Biel-Neuenstadt,